Was ist wenn ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters neben der Wohnungstür 2 Nägel für ein Namensschild und ein Bild in die Wand d. Treppenhauses klopft?

6 Antworten

Nach § 303 StGB würde der Tatbestand sicher erfüllt. Eine Strafverfolgung würde aufgrund der Nichtigkeit (Bagatelle) und des definitiv fehlenden öffentlichen Interesses nicht erfolgen.

Zivilrechtlich ist es aber aus dem Fall gem. 823 BGB eine Schadensersatzpflicht abzuleiten. Dies natürlich erst nach vergeblicher Aufforderung der Beseitigung. Diese muss aber fachmännisch erfolgen, also würde ein "Nagel rausziehen" nicht ausreichen, sondern auch der Schaden am TH-Putz muss saniert werden.

Wäre im TH z.B. eine Glasfasertapete, dann ist die Sanierung technisch nicht lokal möglich, ohne eine optische Minderung herbeizuführen. Allerdings wäre auch dann nicht Herzuleiten, das ganze TH neu zu tapezieren, da der Schaden dafür zu gering ist. Der Vermieter müsste den - fachgemäß - entfernten Nagel nebst Schließung des Loches hinnehmen.

TuffTuffTuff 
Beitragsersteller
 20.06.2020, 17:40

Sehr gute hilfreiche Antwort 👍👍👍👍👍👍

oklein  20.06.2020, 17:46
@TuffTuffTuff

Gerne.

Viel interessanter - aber nie beachtet - ist bei solchen Schildern (und auch Schuhschränken) übrigens die Nichteinhaltung der Vorgabe (... der Feuerwehr, kein Gesetz - solange die Rettungswegebreite eingehalten wird), dass keine Brandlasten im Rettungsweg angebracht werden dürfen. Deiner Frage entnehme ich, dass es sich um ein "klassisches schönes Holzschild" neben der Tür handeln könnte ...😉

Das ist kein Straftatbestand sondern allenfalls Zivilrecht. Der Vermieter kann den Mieter auffordern, das Bild/Namensschild zu entfernen und die entstandenen Löcher so zu beseitigen, das es wie vorher aussieht. Frist setzen, passiert nichts dann kann der Vermieter das selber machen (lassen) und es dem Vermieter in Rechnung stellen.

TuffTuffTuff 
Beitragsersteller
 20.06.2020, 17:27

Warum ist der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt ? Eine Sachbeschädigung ist meines Wissens unabhängig von der Höhe des Schadens.Der Hausflur des Treppenhauses ist nicht Eigentum des Mieters , der Mieter ist nur Besitzer der Wohnung.

Gerhart  20.06.2020, 20:09
@TuffTuffTuff

Der Staatsanwalt wird dem Anzeigenden was husten....Bagatelle !

SlightlyAnnoyed  20.06.2020, 20:11
@TuffTuffTuff

Ok, rein rechtlich ist das Loch eine Sachbeschädigung aber die Anzeige würde niemals von der Staatsanwaltschaft angenommen werden sondern wegen Geringfügigkeit sofort eingestellt.

Warum sollte der Vermieter denn überhaupt dagegen vorgehen. Und wenn, dann ist die Polizei sicherlich die falsche Adresse. Kein Staatsanwalt wird sich mit einem Nagel in der Wand beschäftigen, wenn nicht sonst noch irgendwas beschädigt wurde.

Warum soll der Vermieter überhaupt dagegen vorgehen?

steht ausdrücklich im Mietvertrag, dass er da keine Nägel einschlagen darf

TuffTuffTuff 
Beitragsersteller
 20.06.2020, 17:19

Der Hausflur des Treppenhauses ist nicht Eigentum des Mieters...Oh Mann was für eine Antwort😫😫😫😫

Idris164  20.06.2020, 17:22
@TuffTuffTuff

Und dann macht man wegen zwei kleinen Nägeln so einen Aufstand? Versteh ich nicht

TuffTuffTuff 
Beitragsersteller
 20.06.2020, 17:32
@Idris164

Vielleicht ist der Mieter selbst so pedantisch ?

Idris164  20.06.2020, 17:35
@TuffTuffTuff

Wieso sollte sich der Mieter aufregen, wenn er selbst dort zwei Nägel reinhaut ???

TuffTuffTuff 
Beitragsersteller
 20.06.2020, 17:38
@Idris164

Du bist keine grosse Hilfe.Hör auf zu antworten.

Idris164  20.06.2020, 17:49
@TuffTuffTuff

Wenn es ein Mehrfamilienhaus ist und dir nur eine Wohnung gehört, wird das noch komplizierter... dann musst du auf der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließen lassen, dass es stört und entfernt werden muss

Da das Treppenhaus nicht zur Mietsache gehört, muss der Mieter zuvor das Einverständnis des Vermieters einholen. Tut er das nicht, könnte er schadensersatzpflichtig werden. Strafrechtlich ist so ein Verhalten allerdings nicht verfolgungsrelevant und zivilrechtlich sollte eine Einigung vor einem (ja fast lächerlichen) Zivilprozess stehen.