Was ist wenn ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters neben der Wohnungstür 2 Nägel für ein Namensschild und ein Bild in die Wand d. Treppenhauses klopft?
Ist das Sachbeschädigung ? Kann Strafanzeige gestellt werden? Wie soll der Vermieter dagegen vorgehen ?
6 Antworten
Nach § 303 StGB würde der Tatbestand sicher erfüllt. Eine Strafverfolgung würde aufgrund der Nichtigkeit (Bagatelle) und des definitiv fehlenden öffentlichen Interesses nicht erfolgen.
Zivilrechtlich ist es aber aus dem Fall gem. 823 BGB eine Schadensersatzpflicht abzuleiten. Dies natürlich erst nach vergeblicher Aufforderung der Beseitigung. Diese muss aber fachmännisch erfolgen, also würde ein "Nagel rausziehen" nicht ausreichen, sondern auch der Schaden am TH-Putz muss saniert werden.
Wäre im TH z.B. eine Glasfasertapete, dann ist die Sanierung technisch nicht lokal möglich, ohne eine optische Minderung herbeizuführen. Allerdings wäre auch dann nicht Herzuleiten, das ganze TH neu zu tapezieren, da der Schaden dafür zu gering ist. Der Vermieter müsste den - fachgemäß - entfernten Nagel nebst Schließung des Loches hinnehmen.
Das ist kein Straftatbestand sondern allenfalls Zivilrecht. Der Vermieter kann den Mieter auffordern, das Bild/Namensschild zu entfernen und die entstandenen Löcher so zu beseitigen, das es wie vorher aussieht. Frist setzen, passiert nichts dann kann der Vermieter das selber machen (lassen) und es dem Vermieter in Rechnung stellen.
Warum sollte der Vermieter denn überhaupt dagegen vorgehen. Und wenn, dann ist die Polizei sicherlich die falsche Adresse. Kein Staatsanwalt wird sich mit einem Nagel in der Wand beschäftigen, wenn nicht sonst noch irgendwas beschädigt wurde.
Warum soll der Vermieter überhaupt dagegen vorgehen?
steht ausdrücklich im Mietvertrag, dass er da keine Nägel einschlagen darf
Da das Treppenhaus nicht zur Mietsache gehört, muss der Mieter zuvor das Einverständnis des Vermieters einholen. Tut er das nicht, könnte er schadensersatzpflichtig werden. Strafrechtlich ist so ein Verhalten allerdings nicht verfolgungsrelevant und zivilrechtlich sollte eine Einigung vor einem (ja fast lächerlichen) Zivilprozess stehen.