Darf meine Mitbewoherin Fremde ohne meine Zustimmung allein in unserer Wohnung lassen?
Ich wohne seit einer Weile in einer WG. Mit meiner neuen Mitbewohnerin verstehe ich mich zur zeit garnicht. Jetzt hat sie einfach mal für eine Woche ihre beste Freundin bei uns einquartiert was mich eh schon stört da die Wohnung nicht so groß ist. Am meisten stört mich aber dass diese für mich fremde Person sich auch alleine dort aufhält wenn ich und meine Mitbewohnerin in der Arbeit sind. Ich habe sie schon darum gebeten dafür eine andere Lösung zu finden, aber bin mir nicht sicher ob das gefruchtet hat. wenn ich das nächste mal nach Hause komme und ihre Freundin hält sich unbeaufsichtigt in unserer Wohnung auf, kann ich diese dann raus schmeißen ?? Was sagt da das Gesetzt ?
wäre euch über schnelle Antworten sehr dankbar
12 Antworten
Hier gilt das Hausrecht was jeder Mieter über seinen gemieteten Teil der Wohnung hat. Auch Gemeinschaftsflächen der Wohnung ( Bad, Küche, Flur) gehören dazu.
Ein Besuch kann es nicht sein. Besuch in der Wohnung ist grundsätzlich von dem Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch zu sehen. Das Recht, Besuch zu empfangen, kann weder durch eine Formularklausel noch durch eine Individualvereinbarung eingeschränkt werden. Wann jemand Besucher ist und ab wann er in der Wohnung wohnt, hängt davon ab, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Dafür kommt es auf die Dauer und die Qualität des Aufenthaltes an. Ein auf Dauer angelegter Einzug mit vollem Gepäck ist schon ab dem ersten Tag kein Besuch, während auch eine mehrmonatige Aufenthaltsdauer ohne großes Gepäck und unter Beibehaltung der eigenen Hauptwohnung immer noch ein Besuch sein kann.
Die Gemeinschaftsflächen wurden nicht vermietet!
Bad, Küche und Flur sind eben nicht vermietet, nur jeweils 1 Zimmer.
In einen Wohnung wurden 2 einzelne Zimmer an jeweils 1 Person vermietet. Gleichzeitig hat der Vermieter diesen einzelnen Personen ein gemeinsames Nutzungsrecht an Bad, Küche und Flur/Nebengelass gewährt. Daraus folgt: Jeder Einzelmieter kann in seinem Zimmer Besuch empfangen und beherbergen. Die Benutzung des Bades und des Flures kann dem Besuch nicht untersagt werden, wohl aber die Benutzung der Küche, wenn sie einen separaten Raum darstellt. Dieses Benutzungsverbot muss vom Vermieter ausgehen und könnte als Klausel im Mietvertrag stehen, vermutlich aber nicht. Du als Mieter kannst dich nur durch Verschließen deines Zimmers gegen den Besuch des anderen Mieters sichern, mehr ist nicht drin. Sollte der "Besuch" aber länger als 6 Wochen andauern, dann liegt ein eklatanter Verstoß gegen den Mietvertrag vor, der den Vermieter wegen ungenehmigter Untervermietung zu einer außerordentlichen Kündigung gegen den beherbergenden Mieter berechtigen würde.
Was sagt da das Gesetz?
Das ist eine verzwickte Lage da sie für dich eine Fremde ist für deine Mitbewohnerin aber eine bekannte. Somit würde es wohl auf Aussage gegen Aussage hinaus laufen und das würde nichts bringen.
Als zweiteres? Wie willst du sie aus der Wohnung bringen? Greifst du sie etwas fester an besteht immer das Risiko der Anzeige. Mit deiner Mitbewohnerin im Rücken wärst du dann wohl die "ge******"
Bleibt die Frage: Auf wem ist die Wohnung gemeldet? Gibt es einen Vertrag? Wer zahlt was?
Alles in allen wird es aber schwer ;)
Was ist denn Deine Mitbewohnerin?
Gemeinsam mit Dir Mieterin der Wohnung oder Deine Untermieterin?
Aber eigentlich egal. Besuch kannst Du ihr nicht untersagen.
Habe ich inzwischen.
Ich fürchte du musst es aktzeptieren.
Ihr steht beide im Mietvertrag drin? Dann habt ihr das selbe Recht darauf, so als ob ihr nur eine Person wäred... Wenn Du alleine wohnen würdest dürftest Du das ja auch.
Wenn Du als Mieter drin stehst, kannste ihr das schon eher verbieten. Letzendlich ist das aber ne Vertrauensfrage. Und wenn das Vertrauen nicht stimmt, dann kann das mit dem zusammen wohnen nicht klappen.
Ich wohne mit meinem Mitbewohner seit 5 Jahren zusammen, das klappt nur deswegen so reibungslos, weil man sich vertraut und im Vorfeld offen über eventuelle Probleme spricht.
Lies doch bitte den Kommentar zur Frage, und schon hast du alle Antworten.