Darf mein Vermieter den neuen WG Partner ohne triftigen Grund ablehnen?
Hallo! Ich wohne seit einem Jahr mit einer Freundin in einer Wohngemeinschaft. Wir sind beide als Hauptmieter eingetragen. Wir sind beide Studenten, daher Bürgen meine Eltern für unsere Wohnung. Nun muss meine Freundin aus wirtschaftlichen Gründen ausziehen und hat fristgerecht den Vertrag gekündigt. Mit dem Vermieter war abgesprochen, dass ich einen neuen Nachmieter suche, da ich in der Wohnung bleiben werde. Ich möchte nun mit meinem Partner zusammen ziehen, die Unterlagen dafür haben wir vor einem Monat eingereicht. Er verdient je nachdem ca. 2.600€ brutto und befindet sich in einer unbefristeten Festanstellung. Nun kam eben die telefonische Ablehnung vom Hausverwalter. Wegen Ungereimtheiten in der Gehaltsabrechnung. Die bestehen offenbar darin, dass einmalig ein Vorschuss gezahlt und dann vom brutto Gehalt abgezogen wurde. Das wurde natürlich so in der Abrechnung auch aufgeführt. Positive Schufa Auskunft liegt außerdem vor. Der Arbeitgeber des Partners hat jetzt auch noch ein Erklärungsschreiben dazu aufgesetzt, der Vermieter weigert sich trotzdem zuzustimmen. Ist das rechtens? Mein Partner steht wirtschaftlich doch viel besser da, als meine alte Mitbewohnerin, außerdem bürgen meine Eltern weiterhin für die Wohnung. Alle Unterlagen sind in Ordnung, kein negativer Schufaeintrag, keine Mietschulden oder ähnliches. Die Wohnung ist mit knapp 60qm natürlich auch nicht zu klein dafür, zumal Wir ja vorher schon zu zweit waren. Auch mein Vorschlag nun alleiniger Hauptmieter zu sein, und meinen Partner als Untermieter einzutragen, wurde abgelehnt.. ein neuer Vertrag muss ja so oder so aufgesetzt werden. Ist das rechtens? Bin dankbar für alle Antworten!
8 Antworten
Es ist seine Wohnung. Und er alleine entscheidet wen er da wohnen haben möchte. Wenn er ihn nicht einziehen lassen will, sucht euch doch gemeinsam eine neue Wohnung. Rechtens ist das natürlich. Wenn er nicht will, dann will er nicht.
Wie oft hast du dir schon eine Wohnung gesucht ? :D wäre schön wenn es so laufen würde. Der Vermieter kann dich auch ablehnen weil er findet das du nicht ins Haus passt, oder weil er dein Aussehen nicht mag. Und das muss er auch nicht rechtfertigen
Schon des öfteren, habe mich außerdem natürlich auch ein wenig informiert, bevor ich die Frage gestellt habe. Die Informationen findest bei einfachem Googeln :)
Ja leider. Der Vermieter hat das recht der freien Mieterwahl.
Da bleibt nur Kündigen und eine andere gemeinsame Wohnung zu suchen.
Wir sind beide Studenten, daher Bürgen meine Eltern für unsere Wohnung. Nun muss meine Freundin aus wirtschaftlichen Gründen ausziehen und hat fristgerecht den Vertrag gekündigt.
Gemeinsame Mietverträge können nur gemeinsam gekündigt werden, eine Teilkündigung ist unwirksam:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgemeinschaft.htm
Auch mein Vorschlag nun alleiniger Hauptmieter zu sein, und meinen Partner als Untermieter einzutragen, wurde abgelehnt.. ein neuer Vertrag muss ja so oder so aufgesetzt werden. Ist das rechtens?
Der Vermieter kann darauf bestehen, dass Du und Dein ehemaliger Mitbewohner gemeinsam kündigt.
Und dann muss er mit Dir keinen neuen Mietvertrag abschließen.
Selbst wenn Du jetzt alleine wohnen bleibst, gilt immer noch die gesamtschuldnerische Haftung und die Pflicht zur gemeinsamen Kündigung; falls Du mal ausziehen willst!
Ja er darf es, denn es wird entweder einen neuen Mietvertrag bzw. eine ergenzung im Mietvertrag geben
Hallo,
dem Vermieter sollte immer mitgeteilt werden wer einzieht. Zieht der Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Eltern oder ein Kind ein, ist dafür keiner Erlaubnis des Vermieters notwendig. Die Untervermietung muss meistens aber sowieso immer erlaubt werden (sofern „berechtigtes Interesse“ vorliegt, z.B. Az. 422 C 13968/13). Außer der
Vermieter kann schwerwiegende Gründe gegen den Untermieter vorbringen. Beispielsweise der Untermieter ist unzumutbar oder die Wohnung wäre überbelegt. Sollen nur einzelne Räume untervermietet werden (beispielsweise eine WG mit einem Hauptmieter) muss dem der Vermieter zustimmen sofern ein „berechtigtes Interesse“ besteht (z.B. aus finanziellen Gründen oder aus persönlichen Gründen). Bei einer nicht erteilten Erlaubnis kann die Untervermietung oft auch eingeklagt werden. www.immobilien-einblick.de/untervermietung
Grüße
Da ist so nicht ganz richtig, es gibt Einschränkungen. So muss ein triftiger Ablehnungsgrund vorliegen.