Kaution und Bürge bei einer Wohnung?

10 Antworten

Ich mache es auch kurz: Falls Du jemand hast, der bereit wäre, eine Bürgschaft zu leisten, dann mach das einfach. Folge: Du hast die Wohnung, zahlst Deine Kaution und im Bedarfsfall weist Du den Vermieter darauf hin, dass mit Bürgschaft und Kaution zusammen eine Übersicherung vorliegt, die lt. Gesetz nicht verlangt werden darf.

Du musst nur dem Bürgen erklären und belegen, dass Du die Kaution gezahlt hast und dass er damit auch nicht in Haftung genommen werden kann.

ich mache es ganz kurz: wir hatten eine Wohnungsbesichtigung, alle Unterlagen abgegeben und Kaution wäre bei 3 Monatsmieten. Der Vermieter möchte noch einen Bürgen, ist das nicht eine Übersicherung?

Das wäre möglich, wenn der Mieter diese Bürgschaft anbieten würde.

Ich als Vermieter würde mir das dann schriftlich geben lassen.

In Deinem Fall ist das nicht rechtens was der Vermieter verlangt.

Paddel24  23.01.2019, 22:02

Kommt auf die genaue Formulierung an...

Du hast da leider nur die Wahl, entweder die Sache mit dem Bürgen zu akzeptieren oder auf die Wohnung zu verzichten.

Ein weiteres so gut wie nie diskutiertes Problem ergibt sich dadurch, daß wohl kein Vermieter bereit sein wird, selbst eine Kaution zu stellen oder einen Bürgen beizubringen für den Fall, daß er finanziell nicht in der Lage ist, späterhin Instandhaltungen vorzunehmen, zu denen er als Vermieter verpflichtet ist.

destinyy 
Beitragsersteller
 07.06.2018, 20:13

Für Instandhaltung ist die Kaution da und nicht der Bürge.

Dxmklvw  07.06.2018, 20:21
@destinyy

Einem übervorsichtigen Vermieter, der vielleicht auch noch sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat, z. B. die, daß die auf ihn zukommenden Kosten viel höher sein können, als es durch eine Kaution abgefangen wird, kann die Idee von einem zusätzlichen Bürgen sinnvoll erscheinen, sofern er damit erreichen will, daß notfall der Bürge für alle die Kosten zur Kasse gebeten werden kann, die nicht von der Kaution gedeckt sind und die späterhin vom Mieter nicht eintreibbar sind.

Da hätte dann der Bürge die Rolle eines mithaftenden weiteren Mieters für die selbe Wohnung, jedoch ohne ein Nutzungsrecht, wie es der Mieter hat. Ob das so auch rechtlich ok ist, wäre dann eine andere Sache.

Monti55  07.06.2018, 22:02
@Dxmklvw

Der "Bürge" geht als normeler Mieter in den Vertrag. So ist das nicht anfechtbar. Natürlich hat er auch das Nutzungsrecht - was den Vermieter ja nicht stört.

destinyy 
Beitragsersteller
 12.06.2018, 12:58
@Monti55

Ein kleines Update: wir haben einen eigenen Bürgschaftsvertrag aufgesetzt mit dem Gesetzesauszug, dass dies eine Übersicherung ist. Der Vermieter hat uns nun den Mietvertrag zugesendet, ergo nur noch Unterschrift und fertig. Der Bürge steht nicht im Mietvertrag.

Monti55  12.06.2018, 13:13
@destinyy

Gratuliere - Glück gehabt :)

Wenn dein Einkommen nach Ansicht des Vermieters nicht hoch und/oder sicher genug ist, um die Mietzahlung langfristig sicherzustellen, verlangt er einen Bürgen. Da eine herkömmliche Bürgschaft aus genannten Gründen nichts bringt, muss der Bürge als weiterer Meiter den Mietvertrag unterschreiben. An den "Bürgen" werden hinsichtlich der Bonität die gleichen Anforderungen wie an den einziehenden Mieter gestellt (Gehaltsnachweise, Schufa). Er haftet voll für alle Kosten aus dem Mietvertrag.

Reicht dein Einkommen nicht und ein geeigneter und williger Bürge steht nicht zur Verfügung, bekommt ein anderer die Wohnung.

Mag sehr verboten sein!

Der Vermieter entscheidet mit wem er kontrahiert.

Wer meckert, der scheidet aus!

destinyy 
Beitragsersteller
 12.06.2018, 12:57

Ein kleines Update: wir haben einen eigenen Bürgschaftsvertrag aufgesetzt mit dem Gesetzesauszug, dass dies eine Übersicherung ist. Der Vermieter hat uns nun den Mietvertrag zugesendet, ergo nur noch Unterschrift und fertig. So viel dazu!

schelm1  07.07.2018, 11:40
@destinyy

Nicht jeder Vermieter ist von Intelligenz geprägt und daher machmal weniger wählerisch in der Auswahl seiner Vertragspartner!