Darf man Zusammenfassungen von lernheften verkaufen?
Hallo.
Ist es legal wenn ich den inhalt von studienheften rein faktisch zusammen fasse, was ja auch Inhalt zahlreicher anderer ist, und dann unter den namen "heft xy zusammenfassung" verkaufe? Und dazu auch Arbeitsblaetter erstelle die beim lernstoff erarbeiten helfen sollen?
Weil bisher hab ich die Arbeitsblaetter nur für mich aber es gibt so viele Apps bei denen man das teilen kann. Nur ist es da so, dass der appbetreiber gewinn macht und nicht man selbst. Das sehe ich halt nicht ein und würde die dann gerne über andere plattformen verkaufen
2 Antworten
Wenn man ein fremdes geschütztes Sprachwerk faktisch zusammenfasst und das Ergebnis verbreitet, kann das zulässig sein oder auch nicht. Man kann sich hier an den Profis orientieren: Art und Umfang einer Zusammenfassung eines Romans - aber auch eines Sachbuchs - in der Rezension einer Zeitung sind in der Regel zulässig.
Aber nicht nur Sprache, Figuren und Plot eines Romans sind als Werk geschützt, sondern auch Sprache, Auswahl und Zusammenstellung von Fakten und von anderen Werken in einem Sachbuch, siehe § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke.
Du veränderst dabei nur Sprache und Umfang des Originalwerkes, aber mutmaßlich Auswahl und Zusammenstellung der Inhalte nicht genügend. Aber das sagt dir am Ende ein angerufenes Gericht.
Mutmaßlich zuvor schon - wenn auch noch nicht verbindlich - ein Anwalt des Lehrers, Urhebers und Rechteinhabers in seiner § 97a Abmahnung wegen eines § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Daher könnte man versuchen, wie alle Profis schon vorab beim Urheber eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten zu erbitten.
Gruß aus Berlin, Gerd
Sehr löblich. Und wenn das Original, das du zusammenfasst, chronologisch vorgeht - was bei historischen Werken ja der Normalfall ist -, dann sind die Auswahl und die Zusammenfassung der historischen Fakten sicher nicht geschützt aufgrund hoher eigener Schöpfungskraft des Urhebers des Originals ;-).
Und je umfangreicher deine eigenen Recherche-Ergebnisse sind, desto weniger handelt es sich um Satz 1 UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen, sondern desto mehr um Satz 2 ebenda.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass das so ohne Weiteres geht und würede auf alle Fälle die Rechtslage dazu prüfen.
Danke für die fachliche Antwort!
Tatsächlich ist mein Plan zum beispiel ein lernheft über den imperalismus zusammen zu fassen und dafür dann die dort behandelten themen mit Stichpunkten aufzuführen. Diese erweitere ich dann noch durch weitere Recherche und Quellen