Darf man sich mit Pfefferspray wehren, wenn man beleidigt wird?

19 Antworten

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Grundsätzlich ist das Notwehrrecht so ausgestaltet, dass du tatsächlich mit nahezu jedem Mittel dich verteidigen darfst, auch gegen Angriffe auf dein Ehre. 

Es gibt aber wichtige Einschränkungen: zum einen muss die Beleidigung noch gegenwärtig sein. Dies ist z.B. der Fall wenn sich der Angreifer in einer regelrechten Beleidigungstirade befindet, also der Angegriffene davon ausgehen muss, dass weitere Beleidigungen unmittelbar bevorstehen.

Aber auch dann darf ein solch drastisch Mittel wie Pfefferspray nur eingesetzt werden, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht den Angriff zu beenden und zu unterbinden. (einfach erklärt findest du das Notwehrrecht hier: http://www.recht-kinderleicht.de/notwehr/)

Dein frage kann man also so beantworten: Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Nein.. Notwehr muss auf gleicher Ebene ausgeführt werden.. sprich: Du darfst ihn zurückbeleidigen

00TomKlaar00 
Beitragsersteller
 25.08.2016, 22:22

Das stimmt nicht, wenn "Leib und Seele" angeriffen werden darf man sich solange wehren bis der Angreifer nicht mehr angreifft.

harassity  25.08.2016, 23:06
@00TomKlaar00

Du darfst bei körperlichen Attacken gegen deine Person den Gegner mit angemessenen Mitteln außer Gefecht setzen (bis Polizei vor Ort ist). Bei Verbalattacken aber nicht. Entweder verbal kontern oder noch besser ignorieren. Einige Fälle von Beleidigung kann man bei der Polizei anzeigen... obs was bringt steht, wegen schwieriger Beweisbarkeit, auf einem ganz anderen Blatt.

Aber irgendwelche komischen "Ehrbegriffe" zählen nicht,außer du willst selber Ärger mit dem Gesetz.

Generell gilt doch m. W. die Verhältnismäßigkeit der Mittel, oder? Wenn Dich jemand verbal beleidigt und Du ihn körperlich angreifst gerät das doch deutlich in Schieflage. Verteidigung mit einer Kettensäge gegen eine Ohrfeige würde vermutlich auch nicht als Notwehr durchgehen...

Juristen anwesend?

Nein. Wenn die Beleidigung gesagt ist, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig. Daher grds. keine Notwehr. Außerdem besteht die Möglichkeit, obrigkeitliche Hilfe zu holen.

Und wenn du mal weiter liest steht dort auch das kein extremes Missverhältnis von angegriffenem und verletztem Gut bestehen darf, was dabei aber eindeutig der Fall wäre.