Notwehr gegen Gruppe aus 13 jährigen, erlaubt?
(Bezieht sich nicht auf mich:)
Grundlegend ist es erlaubt sich zu verteidigen. Zum Beispiel wenn man von Jemanden angegriffen wird. Aber wie sieht die Rechtslage aus, wenn jemand von einer Gruppe aus 13 jährigen angegriffen wird. Darf er sich dann überhaupt wehren, denn die 13 jährigen sind ja noch nicht strafmündig, und dementsprechend begehen sie laut Gesetz auch keine Körperverletzung. Würde das in so einer Situation dann überhaupt als Notwehr gelten, oder würde sich derjenige wegen Körperverletzung strafbar machen? Und wie würde die Rechtslage aussehen, wenn ein 13 jähriger einen Erwachsenen regelmäßig beleidigt, und er den 13 jährigen dann zurückbeleidigt. Könnte dann der 13 jährige den Erwachsenen anzeigen, der Erwachsene würde eine Strafe bekommen ,und der 13 jährige nicht?
5 Antworten
Sie sind nicht strafmündig, deren Angriffe sind dennoch rechtswidrig. Der Gesetzgeber stellt bei der Notwehr nämlich auf rechtswidrige Angriffe ab, gegen die eine Verteidigung stattfindet. Um das zu verstehen, muss man aber den dreigliedrigen Aufbau im Strafrecht kennen.
Nur weil die nicht strafmündig sind heißt das nicht, dass deren Angriff nicht rechtswidrig ist.
Und wie würde die Rechtslage aussehen, wenn ein 13 jähriger einen Erwachsenen regelmäßig beleidigt, und er den 13 jährigen dann zurückbeleidigt.
Eine Beleidigung kann NIE Notwehr sein, da sie nicht geeignet ist einen rechtswidrigen Angriff (auch keine andere Beleidigung) abzuwenden.
Natürlich kann man das. Ich habe auch nichts anderes behauptet. Aber eben nicht mit einer "Gegenbeleidigung". Die kann niemals die Notwehrdefinition erfüllen, da sie eben nicht geeignet ist den Angriff abzuwenden. Denn nur weil ich "zurückbeleidige" heißt das ja nicht, dass der andere dann aufhört zu beleidigen.
Er sagt nicht, dass gegen eine Beleidigung eine Notwehr nicht zulässig wäre, sondern dass eine Gegenbeleidigung kein wirksames Mittel gegen die Erstbeleidigung wäre.
Passend dazu gibt es übrigens 199 StGB. Danach kann das Gericht bei wechselseitig begangenen Beleidigungen einen oder beide für straffrei erklären. Im Umkehrschluss ist es nicht dazu gezwungen.
Ja, da hast du recht. Er schreibt aber das eine Beleidigung keine Notwehr ist da diese nicht der Abwehr eines Angriffes (Beleidigung) dient. Das klingt erstmal schlüssig
Falls du dich nachweisbar nur verteidigt hast (Im Rahmen einer Notwehr), haften die Eltern für ihr Kind. Die Schuldunfähigkeit des Kindes, ist nur im Bezug auf deren Bestrafung/ die der Eltern relevant.
Falls du dich nachweisbar nur verteidigt hast (Im Rahmen einer Notwehr), haften die Eltern für ihr Kind
Meine Güte, dass sich dieses Ammenmärchen immer noch hält. Falscher gehts kaum! Die Sippenhaft wurde abgeschafft!
Sie haften nur in so fern, als dass sie (in schwerwiegenden Fällen) verantwortlich gemacht werden, was allerdings maximal die Folge hat, dass ihnen das Sorgerecht entnommen wird
Was absolut nichts mit dem Begriff der "Haftung" zu tun hat...
Eltern haften außerdem sehr wohl, bspw in Fällen der Sachbeschädigung.
Hör doch auf, diesen Quatsch zu verbreiten. Eltern haften immer nur für eigenes Fehlverhalten.
Eltern haften außerdem sehr wohl, bspw in Fällen der Sachbeschädigung.
NEIN, das tun sie selbstverständlich NICHT, wenn ihre Kinder die Täter waren.
Glaub nicht immer das, was auf Baustellenschildern geschrieben steht...
Die "Haftung" besteht darin, dass sie unter bestimmten Umständen (Verletzung der Aufsichtspflicht) für den Schaden aufkommen müssen. Ich bitte dich damit aufzuhören juristische Tatsachen "umzuformulieren". Denn unter solchen Umständen ist unfraglich von einer Haft zu sprechen.
Einfach irgendwelche Websites halb durchzulesen, und dann mit Pseudowissen zu argumentieren ist im übrigen keine sonderlich gute Idee.
Wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) vorliegt haften sie selbstverständlich doch.
Ich bitte dich, in Zukunft die Finger von Rechtsfragen zu lassen.
Eltern haften für eigene(!) Aufsichtspflichtverletzungen, § 832 BGB. Niemals für eine fremde deliktische Handlung oder für fremdes Verschulden. Eine Zurechnung des Pflichtverletzung und des Verschuldens wie bei § 278 oder der Handlung bei § 831 findet nicht statt.
Erstes Semester.
Die "Haftung" besteht darin, dass sie unter bestimmten Umständen ( Verletzung der Aufsichtspflicht) für den Schaden aufkommen müssen.
Ich hab den relevanten Teil mal für dich markiert. Da du dein Pseudowissen ja offensichtlich durch das halbe Durchlesen von irgendwelchen Websites beziehst, erkläre ich dir das auch gern.
Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben haften sie somit aufgrund ihres eigenen Verschulden. Nicht für das ihres Kindes. Denn das würde eine Haftung für fremdes Verschulden darstellen, die es zwar grundsätzlich gibt aber nicht zwischen Eltern und Kindern.
Heißt im Klartext: Eltern haften NICHT für Verschulden ihrer Kinder. Nie. Nicht zivilrechtlich und schon gar nicht strafrechtlich.
Denn unter solchen Umständen ist unfraglich von einer Haft zu sprechen.
Jetzt ist bei dir auch noch Haft=Haftung. Na gute Nacht...
Vielen Dank für die kleine Unterrichtsstunde, allerdings ist die Richtigkeit meiner Formulierung schon durch die Überschrift des gegebenen Paragraphen bestätigt, welche da lautet:
§ 832 Haftung des AufsichtspflichtigenFÜR EIGENES VERSCHULDEN UND NICHT FÜR FREMDES!!!!
Du bist offensichtlich ein vollkommener Laie auf diesem Gebiet und tätest gut daran einfach die Finger still zu halten um dich nicht noch weiter zu blamieren. Du hast nicht den Hauch einer Ahnung wovon du hier redest.
Vielleicht hilft ja dieses Wortspiel:
Wenn Eltern die Aufsichtspflicht ihres Kindes verletzen, haften sie für diese Verletzung. Das Kind, welches nicht direkt für sich selbst haften kann, wird durch die Haftung der Beziehungsberechtigten vertreten.
wenn du es so willst haften Eltern "indirekt" für ihre Kinder. Falsch ist meine -Situations bezogene Aussage- noch lange nicht.
Das Kind, welches nicht direkt für sich selbst haften kann, wird durch die Haftung der Beziehungsberechtigten vertreten.
Nein. Die Eltern vertreten nicht die Haftung ihres Kindes. Sie haften für das, was sie selbst verbockt haben.
wenn du es so willst haften Eltern "indirekt" für ihre Kinder.
Nein, das tun sie nicht. Eine "Indirekte Haftung" gibt es nicht.
Falsch ist meine -Situations bezogene Aussage- noch lange nicht.
Die Aussage "Eltern haften für Ihre Kinder" ist IMMER und in JEDER Situation falsch. Und im Bereich des Strafrechts (um das es in der Frage geht) regelrecht haarsträubend.
Nochmal: Du bist augenscheinlich totaler Laie, was mit jeder deiner Antworten offensichtlicher wird. Es gibt in diesem Bereich kein "wenn du so willst", kein "ich habs halt etwas anders formuliert" und auch keine "Wortspiele".
Mein erneuter versuch, dir Sachverhalte zu vermitteln (Siehe "wortspiel") kommt im übrigen inhaltlich von einem Anwalt.
Um seine Worte als Quelle zu nutzen hier das Zitat:
Von einer Haftbarkeit der Eltern wird dann gesprochen, wenn die Eltern für die widerrechtliche Handlung vom Kind bestraft werden.
Liebe Grüße im übrigen wo wir schon von Blamage reden
Was für ein Anwalt redet denn im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche von "Bestrafung"? Lass mich raten: Das hast du von "irgendeiner Website" die du "halb durchgelesen" hast? Und der "Anwalt" auf dieser Seite hat sein "Wissen" vermutlich auf genau die selbe Art erworben...
Die Eltern haften nicht für die Handlung des Kindes, sondern für die eigene Handlung (=Aufsichtspflichtverletzung).
Niemand, und ich meine absolut NIEMAND der sich im Bereich Haftungsrecht auch nur ein BISSCHEN auskennt, würde jemals auf die Idee kommen den Satz "Eltern haften für ihre Kinder" aufzuschreiben. Dass du dies in deiner Antwort getan hast, reicht als Beweis für deinen Laien-Status. Als du dann korrigiert wurdest, hast du das Thema schnell gegoogelt, in der Hoffnung was zu finden was deine Meinung bekräftigt (man könnte sagen du hast dir Pseudowissen angeeignet indem du "irgendwelche Websites"...naja den Rest kennst du). Hast dann das Thema Aufsichtspflichtverletzung entdeckt und dann verzweifelt versucht deine Antwort so hinzustellen, als sei es nur ein Formulierungsproblem und dass du eigentlich das Richtige gemeint hättest. Aber das zieht nicht. Deine Antwort ist und bleibt nur eins: Falsch.
Achja: Auf den Erklärungsversuch wie das Ganze nun mit Strafrecht zusammenpasst, warte ich auch noch...
Moin,
Guck mal hier: https://jura-online.de/blog/2016/10/17/olg-duesseldorf-ist-eine-ohrfeige-gegen-einen-sechsjaehrigen-angreifer-gerechtfertigt/
ab und an kann man sogar einen 6-jährigem eine Schelle verpassen und damit straffrei wegkommen.
denn die 13 jährigen sind ja noch nicht strafmündig, und dementsprechend begehen sie laut Gesetz auch keine Körperverletzung
Nun, da verstehst Du etwas falsch. Auch der Angriff der Kinder ist rechtswidrig. Wenn Kinder etwas klauen, ist es auch Diebstahl. Die Kinder können lediglich nicht bestraft werden. Das ändert aber nichts an der Tat.
Das stimmt nicht, bei einer andauernden Beleidigung kann man durchaus Notwehr anwenden