Darf man Penisse außen auf die Wand seines eigenen Hauses malen?

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Hallo IchBinPeter41,

mit dem bemalen der eigenen Hauswand hat sich der Käufer des Hauses nicht strafbar gemacht.

Aber unter Umständen und je nach Gestaltung des Bildes, hat er eine Ordnungswidrigkeit nach folgender Rechtsgrundlage begangen:

§ 119 OWiG - Grob anstößige und belästigende Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
  2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden

Schöne Grüße
TheGrow

ich habe jetzt nicht den ganzen text gelesen, aber erlaubt ist , was einen anderen nicht stört. sollte sich jemand darüber aufregen muss es weg

Wenn der Polizist sauer ist, bekommt man evtl. eine Anzeige wegen des Vortäuschens einer Straftat.

Denn auch wenn das Haus dem Täter selbst gehört, dient das ganze eindeutig dazu, den Eindruck zu erwecken, dass eine Sachbeschädigung begangen wurde, und um so eine strafrechtliche Verfolgung zu provozieren.

§145d Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

Sonst ist Alles gut bei Dir, ja?

Das wollte ich auch schon immer wissen...aber mit dem penissen an der Wand erregt er glaube ich ein öffentliches ärgernis