Darf ich einem offensichtlich betrunkenem die Autoschlüssel wegnehmen?
Hi, eine Person, offensichtlich schwer betrunken öffnet sein Fahrzeug um wegzufahren. Darf ich als Privatperson diesem Menschen seine Autoschlüssel abnehmen um zu verhindern dass unschuldige Menschen verletzt werden und die Polizei rufen, oder mache ich mich strafbar?
7 Antworten
Hallo Xaxoon,
wenn er Dir den Schlüssel freiwillig gibt, ist das Ganze kein Problem.
Wenn Du ihm den Schlüssel mit Gewalt abnimmst, erfüllst Du schon die Tatbestandsmerkmale des folgenden Gesetzes:
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§ 249 StGB - Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Allerdings kannst Du Dich bei der Wegnahme des Schlüssels auf folgende Rechtsgrundlage berufen.
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§ 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
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Ich denke es ist wohl unstrittig, dass die Wegnahme des Schlüssels ein durchaus angemessenen Mittel um eine Gefahr für das Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden.
Sinnvollerweise sollte man dann die Polizei rufen, damit die weitere Maßnahmen treffen kann oder zumindest den Schlüssel anderen berechtigten Personen wie den Familienangehörigen den Schlüssel zu übergeben.
Schöne Grüße
TheGrow
Mit § 34 StGB - dem rechtfertigenden Notstand - schließt Grow ja gerade den § 249 StGB - also den Raub - aus. Lesen und verstehen.
Maik, alter P-Konto-Experte. Alles gut heute? Läuft's mit dem Nachbar jetzt wenigstens rund? ;)
Du darfst Ihn aufhalten. Ob du Ihm den Schlüssel wegnimmst oder Ihn sonst wie aufhälst. Du verhinderst eine Straftat und rettest möglicherweise Menschenleben, wenn du einen Besoffenen mit eingeschränkten Reaktions und Urteilsvermögen vom Straßenverkehr fernhälst. Definitiv die Polizei rufen und ihn hindern loszufahren, bis sie eingetroffen sind.
Nein darf man nicht. Da der Verdacht, dass er Auto fahren möchte nicht ausreichend ist, damit die Jedermann-Festnahme greift. Es gibt auch keine rechtliche Grundlage dafür. Die Polizei ist die einzige Gewalt, die das darf.
Wer nimmt ihn denn fest? Es gibt keine Freiheitsentziehung, sondern lediglich die Schlüsselwegnahme, die ggf. eine Nötigung darstellt - die aber gerechtfertigt wäre (§ 34 StGB).
Die NUR gerechtfertigt wäre, wenn man beweisen könnte, dass diese Person Auto fahren will, also auf frische Tat ertappt, dass heißt wenn das Auto bereits fährt. Alles andere wäre nicht ausreichend um die Person festzuhalten. Da man in einem Auto auch schlafen, sitzen und telefonieren kann. Oder seine Tasche aus dem Auto holt oder was auch immer.
Es wäre also nicht gerechtfertigt einfach einer Person den Schlüssel wegzunehmen, nur weil man denkt, dass die etwas tun könnte. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Offenbar liest du nur die Antworten, und Kommentare die Fragestellung selbst hast du nicht gelesen. Oder erfindest du einfach noch weitere Fragenbestandteile?
Rechtlich schwierig. Habe das hierzu gefunden.
http://www.main-echo.de/regional/franken-bayern/art4005,3473504
Eine der wenig richtigen Antworten hier. Erschreckend wie viele leute hier behaupten, dass dies erlaubt wäre, obwohl es keine rechtliche grundlage dafür gibt.
Also so wie ich es verstehe, ist es nicht erlaubt, da du ja nur den VERDACHT einer straftat hast.
Aber wenn du es dennoch tust, heisst das noch lange nicht, dass du belangt wirst...liegt dann im ermessen eines Richters, SOFERN es zu einer Anzeige kommt.
Im Alltag vermute ich mal, wird die 'entschlüsselte' Person am nächsten Tag, im nüchternen Zustand, eher Dankbar sein und von einer Anzeige absehen, aber verlassen kann mans ich nciht darauf.
Eben. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, jemandem der betrunken ist seinen Schlüssel wegzunehmen. (was hier aber bei vielen Antworten behauptet wird, sogar als VERPFLICHTEND dargestellt wird).
Dass solche Sachen meist individuell begutachtet werden, steht außer Frage.
Aber mal angenommen der Betrunkene wehrt sich, es kommt zur Schlägerei. Es gibt Anzeigen wegen Körperverletzung und so weiter. Da wird das Eis sehr dünn für die Person, mit der guten Absicht.
Nein, du machst dich m.E. nicht strafbar.
Du erfüllst (evtl.) den TB einer Nötigung. Allerdings kann die Nötigung durch den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt werden. Du brichst ein minderes Recht (die Freiheit der Willensentschließung), um ein höherwertiges Recht (die Sicherheit im Straßenverkehr) zu schützen.
Eine Wegnahme mit Zueignungsabsicht, wie in manchen Vermögensdelikten
vorausgesetzt wird, liegt bei der Schlüsselwegnahme nicht vor. Daher
würde es keinen Diebstahl darstellen.
Dafür müsste aber sicher sein, dass diese Person wirklich Auto fahren will und nicht nur im Auto schlafen will.
Ob das eine Strafe mit sich bringt, entscheidet im schlimmsten Fall ein Gericht.
Und Situationen mit alkoholisierten Menschen eskalieren schnell.
Die Fragestellung war doch wohl eindeutig:
Hi, eine Person, offensichtlich schwer betrunken öffnet sein Fahrzeug um wegzufahren.
Wieso meinst du nun, die Fragestellung erweitern zu müssen und sich dann an meiner und anderer Antwort hochzuziehen?
Das darfst Du nicht. Wenn Du Ihm mit Gewalt den Schlüssel abnimmst, wäre das Diebstahl / Raub.
Wenn Du Ihn des Weiteren auch noch einfach ohne Grund festhältst, ist das Freiheitsberaubung.
Du kannst ihm nicht nachweisen, dass er wirklich vor hatte, mit dem Fahrzeug zu fahren. Er hätte auch nur was aus dem Auto holen können, die Musik anschalten um mit Ruhe eine zu rauchen, den Akku seines Handys kurz laden (um ein Taxi zu rufen) oder er wollte dort einfach nur seinen Rausch ausschlafen.
Du darfst Ihn nur darauf hinweisen, dass er doch bitte betrunken nicht fahren soll und im schlimmsten Fall das Kennzeichen merken und sofort die Polizei informieren.
Falls du es doch mit Sicherheit beweisen kannst, was aber nicht der Fall sein wird, dürftest du Ihm den Schlüssel abnehmen und Ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten um schlimmeres zu vermeiden.
Falls du es doch mit Sicherheit beweisen kannst, was aber nicht der Fall sein wird, dürftest du Ihm den Schlüssel abnehmen
Die Beweislage war anhand der Frage eindeutig.
und Ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten um schlimmeres zu vermeiden.
Wie erklärst du den Unterschied zu deiner ersten Einlassung?
Wenn Du Ihn des Weiteren auch noch einfach ohne Grund festhältst, ist das Freiheitsberaubung.
Einmal ja, einmal nein, obwohl sich die Situation rechtlich nicht geändert hat. In beiden Fällen liegt keine Tat vor, die eine Festnahme nach 127 StPO rechtfertigen würde.
@furbo
Die Beweislage ist anhand der Frage absolut nicht eindeutig. Er sagt, dass ein offensichtlich betrunkener die Fahrzeugtür öffnet, um damit wegzufahren.
Wie kann man anhand des Schrittes "Tür öffnen" feststellen, ob jemand wegfahren möchte? Wie soll das gehen? Nur weil ich die Küchentür öffne, heißt das nicht dass ich den Backofen anmache.
Wenn er den Motor startet, hat er WAHRSCHEINLICH die Intention mit dem Auto wegzufahren. Davon steht aber nichts in der Frage und ist nur reine Spekulation.
Dass meine "Einlassung" sich auf zwei verschiedene Situationen bezieht. Im ersten Teil, dass er es dem Gericht nicht beweisen kann und im zweiten, dass er es beweisen kann (Was er aber definitiv nicht kann).
Selbst wenn der Betrunkene wegfahren wollte (Was er nur mit einem "Video" vor Gericht beweisen kann -> Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte) und der FS Ihn aufgehalten hat, ist der FS in der Beweislast und am Ende steht es Aussage gegen Aussage (Im Zweifel für den Angeklagten).
Der Betrunkenen kann Ihn daraufhin aber z.B. wegen Freiheitsberaubung anzeigen, da er selbst gegen nichts, was Beweisbar war, verstoßen hat. Somit hat der FS am Ende ein Problem und nicht der Betrunkene.
Raub ist es nur, wenn derjenige sich die Sache aneignen will.
Von einer Aneignung ist in der Frage aber nicht die Rede. Raub würde ich hier ausschließen.