Darf man mit einem selbstgebauten Auto zum TÜV fahren (noch ohne Zulassung)?
Wenn man sich selbst ein Auto zusammen baut (hab ich zwar nicht interessiert mich aber), darf man damit zum TÜV fahren oder muss man das dann auf dem Anhänger mitnehmen?
Und, wenn es keine Zulassung bekommt, darf man damit wieder nach Hause fahren?
4 Antworten
Ja, das ist kein Problem, dafür gibt es das rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen
(in diesem Fall aber auf den Bereich des Zulassungsbezirkes oder eines Nachbarbezirkes beschränkt, also KEINE Überführungen in den "übernächsten" Zulassungsbezirk.
Geregelt in §16(1) der FZV:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
alternativ kannst Du auch ein Kurzzeitkennzeichen dafür holen
geregelt in §16a der FZV
FZV)§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
- 1.
- es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
- 2.
- eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
- 3.
- es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10 auszufertigen. Das Kurzzeitkennzeichen darf
- 1.
- nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen mit dem Fahrzeug und
- 2.
- weder vom Antragsteller noch von einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug
verwendet werden.
Das darf man nur auf einem Anhänger zum TÜV bringen. Ohne Zulassung darf man mit keinem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen fahren.
alternativ rotes Kennzeichen nach §16 der FZV oder Kurzzeitkennzeichen nach §16a FZV
dafür gibt es auf dem Verkehrsamt Tageszulassungen, früher Rote Nr.
Die gibts nicht für Fahrzeuge, für die keine Betriebzulassung besteht.
Der Kommentar ist falsch !
Rote kennzeichen dürfen auch an Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis angebracht werden.
Siehe §16(1) der FZV:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist
, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
Natürlich nicht.
Das ist problemlos möglich, siehe meine Antwort
unter gewissen Umständen schon !
siehe §10(4) der FZV:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.