Darf man einen Einbrecher im Haus einsperren, bis die Polizei kommt?

10 Antworten

Ja, das darf man! Wenn man jemanden in Flagranti erwischt, darf man ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Die Polizei muss natürlich umgehend informiert werden, nicht erst nach ein paar Tagen. Eine Aussage darf und muss natürlich jeder beteiligte machen, wenn es zu Wiedersprüchen kommt, wird die Polizei nachforschen. Wenn der Einbrecher behauptet, seit einer Woche im Keller gefangen zu sein, hat er schlechte Karten, falls er gestern noch in seiner Betriebskantine zu Mittag gegessen hat - alles klar?

Der Theorie nach darfst Du das... dafür gibt es auch einen Fachbegriff, der mir aber grad nicht einfällt...

In der Praxis würde ich das aber auch nichtu nbedingt usmetzen... es sei denn, es kommt zufällig dazu, dass er irgendwo in eine Falle tappt, aus der er nicht rauskommt.

Leviathan70 
Beitragsersteller
 26.03.2014, 09:24

Ich an des Einbrechers Stelle würde falls ich irgendwo eingesperrt würde, selbst die Polizei rufen und behaupten, man würde mich gefangen halten. xDDD

wiralle2010  26.03.2014, 09:26
@Leviathan70

Guter Plan! :oD

Ja, kann natürlich sein...

Also, lieber laufen lassen :o)

RobertLiebling  26.03.2014, 09:31
@Leviathan70

und behaupten, man würde mich gefangen halten

Und wie würdest Du erklären, was Du in einer fremden Wohnung/einem fremden Haus machst? Und wie Du dahin gekommen bist?

Wenn Dir auf diese Fragen eine plausible Antwort einfällt, die nicht durch irgendwelche Zeugenaussagen zu erschüttern ist, dann bist Du ein Genie, das sicher nicht auf Einbrüche angewiesen wäre... ;-)

Hallo Leviathan70,

unabhängig welche Straftat begangen wurde, so hat JEDERMANN nach folgenden Gesetz das Recht einen Straftäter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten:


§ 127 StGB (Vorläufige Festnahme)

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.


Im Bezug auf Deine Frage ist der von mir fett da gestellte Absatz 1 des § 127 StPO zutreffend.

Entscheidend ist nur, dass die Person die Du festhältst

  1. Eine Straftat begangen haben muss

  2. Dir die Person nicht bekannt ist.

Hat die Person nur eine Ordnungswidrigkeit begangen oder kennst Du die Person ist ein festhalten der Person nicht mehr zulässig.

Aber aus polizeilicher Sicht rate ich davon ab, Jemanden festzuhalten. Strafrechtlich ist es zwar völlig unproblematisch wenn Du einen Straftäter festhältst bis die Polizei eintrift, aber Du gehst ein unkalkulierbares Risiko ein, weil Du nicht wissen kannst, womit der Täter bewaffnet ist bzw. mit welcher Brutalität er gegen Dich oder Deine Sachen vorgeht.

Denn Schaden denn der Täter durch die Straftat hat kann man ersetzen und oft ist man dagegen versichert.

Deine Gesundheit oder gar Dein Leben ist hingegen nicht zu ersetzen. Und Du hast nur ein Leben.

Schöne Grüße
TheGrow

marcco  26.03.2014, 21:18

Super Antwort und absolut richtig! DH!

PlueschTiger  27.03.2014, 11:32

Ich gehe davon aus das der Paragraph nur für die Polizei gilt, nicht für Zivilisten. Zumindest liest sich der Paragraph so.

TheGrow  27.03.2014, 13:28
@PlueschTiger
Ich gehe davon aus das der Paragraph nur für die Polizei gilt,>

Nein, im Gegenteil, es ist eben nicht nur die Polizei befugt einen Straftäter festzuhalten, sondern dazu ist jedermann befugt.

Deshalb habe ich ja den Absatz 1 fett da gestellt, denn der Absatz 1 gilt für Jedermann und nicht nur für die Polizei. Steht doch extra drin:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, JEDERMANN befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. >

Diese Frage ist zu allgemein um sie mit einem "Ja" oder "Nein" beantworten zu können.

Du willst sicher auf § 127 StPO hinaus (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html). Dieses Festnahmerecht gibt dir aber nicht das Recht, jemanden der Hausfriedensbruch begeht kurzerhand zu fesseln und zu knebeln. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

Es muss dringender Tatverdacht vorliegen.

Der Täter muss auf frischer Tat betroffen worden sein, oder die Verfolgung muss unmittelbar nach Entdeckung der Tat aufgenommen worden sein.

Der Täter muss der Flucht verdächtig sein, oder

die Identität des Täters ist nicht feststellbar (T macht keine Aussagen zur Person, oder die Angaben lassen sich nicht nachprüfen).

Der Festnehmende muss dem Festgenommenen klarmachen, dass es sich um eine Festnahme handelt.

Physische Gewalt muss verhältnismäßig sein.

Du musst umgehend die Polizei benachrichtigen.

Um die Beweislage musst du dir erst einmal keine Sorgen machen - es wird dem Eingesperrten schwer fallen zu beweisen, dass du ihn grundlos eingesperrt hast. Ob du beweisen kannst, dass er eingebrochen ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber wenn er dich der Freiheitsberaubung beschuldigt, trägt er (bzw. der Staatsanwalt) die Beweislast.

Das kann leider nicht einfach beantwortet werden. Da das BGB auch für den Einbrecher gilt. Es ist durchaus möglich das sie vom Einbrecher wegen, zum Beispiel, Freiheitsberaubung angezeigt werden und vom Gericht zu Schadensersatz verdonnert werden.

Beispiel: 2 Männer haben in einer Laube einen Einbrecher überwältigt und ihn gefesselt bis die Polizei kam. Der Einbrecher zeigte sie an und die beiden wurden zu Schadensersatz in Höhe von (5000 DM/€ ?) und glaube Bewehrungsstrafen verurteilt. Ich glaube am ende wurde gesagt, das hätten sie ihn mit eigener Körperkraft fest gehalten, dann hätte man ihnen nichts anhaben können.

Genau kann ihnen das nur die Polizei oder ein guter Anwalt sagen. Jedoch kommt es auf die jeweilige Situation an. Was für den einen Fall richtig ist muss für den anderen nicht auch gelten.

werbon  26.03.2014, 10:19

Das kann leider nicht einfach beantwortet werden. Da das BGB auch für den Einbrecher gilt. Es ist durchaus möglich das sie vom Einbrecher wegen, zum Beispiel, Freiheitsberaubung angezeigt werden und vom Gericht zu Schadensersatz verdonnert werden.

Nein ist dann rechtmäßig wenns angemessen ist.

Beispiel: 2 Männer haben in einer Laube einen Einbrecher überwältigt und ihn gefesselt bis die Polizei kam. Der Einbrecher zeigte sie an und die beiden wurden zu Schadensersatz in Höhe von (5000 DM/€ ?) und glaube Bewehrungsstrafen verurteilt. Ich glaube am ende wurde gesagt, das hätten sie ihn mit eigener Körperkraft fest gehalten, dann hätte man ihnen nichts anhaben können.