Darf man eine Geldschenkung zurück verlangen?
Liebe Experten,
wir haben folgendes Problem:
Mein Bruder hat vor einigen Jahren von dem Lebensgefährten meiner Mutter eine Geldschenkung erhalten.
Zum Einzug in seine eigene Wohnung sollte dieses Geld die Kaution sein.
Nun gibt es im Familienkreis einige Streitigkeiten und wir und mein Bruder haben den Kontakt zu diesem Mann abgebrochen.
Nun kam per Post die Aufforderung dieses Geld innerhalb von 4 Wochen zurück zu zahlen, wenn nicht wird ein Mahnverfahren eingeleitet.
Dieser Mann ist zur Zeit in der Privatinsolvenz. Nun habe ich einige Fragen:
Darf er das Geld zurück verlangen, wenn es eindeutig eine Schenkung war? Er hat das Geld damals mit den Worten übergeben: " Als kleines Geschenk für dein neues Leben - ich kann mir das ja leisten".
Er legt es als privat-Darlehen aus, dürfte er dieses unter der Privatinsolvenz überhaupt geben?
Danke für Eure Hilfe. Wenn noch Fragen sind beantworte ich diese gern.
14 Antworten
Hi, Geschenkt ist geschenkt! Wiederholen iszt gestohlen - stimmt juristisch gesehen nicht ganz. Sofern die Schenkung keine 10 Jahre alt ist, der Schenker (Donator) verarmt ist, kann er die Schenkung zurückverlangen, sofern noch was davon über ist. Also, eine geschnekte Weltreise braucht man nicht zurückzahlen, wohl aber eine Kaution, die ist ja noch da, eine wertvolle Uhr, Gemälde usw. Gruß Osmond http://www.rechtsanwalt-news.de/familienrecht/geschenkt-ist-geschenkt-wiederholen-ist-gestohlen-rueckforderung-bei-schenkung/ Zitat: Aber auch wenn man die Schenkung erhalten hat ist noch eine gewisse Vorsicht geboten. Unter bestimmten Umständen kann man die Schenkung zurückverlangen. Die Fälle sind insbesondere
§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 530 Widerruf der Schenkung wegen Undanks a) Rückforderung wegen Verarmung
Ebenso wie bei Verarmung das Schenkungsversprechen nicht erfüllt werden muss kann die Schenkung nach Vollzug rückabgewickelt werden, wenn der Schenker verarmt. Die Regelung des § 528 BGB stellt darauf ab, dass der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr zahlen kann oder Unterhaltszahlungen nicht mehr erbringen kann, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist. Die Rückforderung kann dadurch abgewendet werden, dass der Beschenkte für den Unterhalt aufkommt.
Die erste Schranke bildet § 529 BGB:
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Die zweite Schranke liegt darin, dass der Schenker gemäß § 528 BGB die Herausgabe nur “nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Herausgabe verlangen kann”. Damit sind die §§ 812 ff BGB gemeint, die im vollen Umfang darzulegen aber den Umfang dieses Beitrags sprengen würde. Wichtig ist hier die Vorschrift des § 818 BGB, die folgenden Absatz enthält:
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Dabei liegt aber eine Bereicherung vor, wenn der Wert an sich noch vorhanden ist. Wer sich also ein Auto gekauft hat, in dem dieser Wert noch verkörpert ist, der ist nach wie vor bereichert. Nicht mehr bereichert ist man daher insbesondere bei sogenannten “Luxusausgaben”, also solchen Ausgaben, die man ansonsten nicht getätigt hätte, weil man sie sich nicht hätte leisten können. Ein typischer Fall ist eine Urlaubsreise, die im Umfang über das hinausgeht, was man sich sonst leisten würde. Das Gesetz belohnt also hier den Verschwender. Wer das Geld in Kaviar anlegt und diesen verspeist kann es verpulvern ohne Konsequenzen davon zu haben. Wer Geld hingegen für schlechte Zeiten zurücklegt muss es evt. herausrücken.
Danke für den Stern. Gruß Osmond Kommentar hinzufügen
Es wurde GESCHENKT!!! Demnach ist eine Rückforderung AUSGESCHLOSSEN!!! Es sein denn, es wurden an der Schenkung Bedingungen geknüpft. Die sollten dann aber SCHRIFTLICH vorliegen.
Nur mal ANGENOMMEN, Ihr Bruder hätte für die Schenkung Lebensmittel gekauft bzw. die SCHENKUNG wäre dafür, statt der Kaution, bestimmt gewesen. Wie sollte dann eine Rückforderung erfolgen KÖNNEN?
Also, KEINE PANIK. eine Rückforderung unter den geschilderten Umständen ist NICHT möglich. Ich kann nachvollziehen, wenn Mutter weiterhin mit dem Mann zusammenleben sollte, dass es nicht gerade einfach sein wird. Viel Erfolg für die Zukunft.
Danke - wir werden versuchen das beste draus zu machen.
Sollte "der Mann" nachweisen können, dass das Geld für eine Kaution gegeben wurde, hätte er tatsächlich einen Rückforderungsanspruch.
Ein Geschenk i. S. d. § 516 BGB setzt eine Bereicherung voraus, die hier eindeutig zu verneinen wäre.
Die berechtigten Forderungen zu ignorieren, kann teuer werden :-O
HTH
G imager761
Also grundsätzlich ist es ohne schriftliche Nachweise schwer irgendwas zu beweisen. Im Grunde würde hier Aussage gegen Aussage stehen. Wenn es ein Geschenk war, dann darf er es nicht zurückfordern, denn es war ja eine Schenkung. Wenn es ein privates Darlehen war - dann sollte er etwas vorweisen können wie einen Darlehensvertrag oder Rückzahlungsvereinbarung. Da er dies offensichtlich nicht hat, dürfte es schwierig werden, das Geld zurückzufordern. Ich nehme mal an, er hat euch das Schreiben geschickt und es kam nicht bereits von einer "offiziellen" Stelle. Ich würde es auf eine "Mahnung" ankommen lassen und wäre gespannt, WER in diesem Falle ein Mahnverfahren erstellen würde. Wenn das Schreiben allerdings von dem Insolvenzverwalter kommt - dann würde ich mich umgehend mit diesem in Verbindung setzen und diesem den Sachverhalt erklären.
Ja, so würde ich das machen. Denn er hat ja nichts schriftliches in der Hand, das beweisen würde, dass es sich um ein privates Darlehen handelt. Ich glaub eher, er sieht so eine Möglichkeit an Geld zu kommen, quasi am Insolvenzverwalter vorbei, was er dann für seine privaten Zwecke nutzen könnte. Ist nur so eine Ahnung. Deshalb lasst euch da auf nichts ein!
Geschenkt ist Geschenkt,wiederholen ist gestohlen..Das ist ein altes Sprichwort.Ich Denke es waren damals 1000,-Mark oder schon Euro.Ich würde Die Forderung als nicht berechtigt zurückweisen.
Es handelt sich in dem Fall um 660€ .
Kann man das ohne weiteres zurückweisen? Schreibt er das dann an ihn persönlich, oder sollte er sich lieber einen Anwalt nehmen?
Diese Zahlungsaufforderung könnt ihr einfach ignorieren,. Erst wenn ein Mahnbescheid käme, müsstet ihr Widerspruch einlegen.
660 Euro als Geschenk,ist ein normales Geschenk ,von der Summe her.So etwas kann man nicht jahre danach als Darlehen Verkaufen.Ich würde einfach Schreiben Aufsetzen Es muss sich,um einen Irrtum handeln,ein Darlehen Habe ich nicht bekommen. Ich habe auch keinen Darlehensvertag abgeschlossen. Das als Einschreiben schicken.Dann würde ich Abwarten was Kommt ein Gerichtlicher Mahnbescheid,Müsst Ihr Einspruch gegen Erheben.Dann gibt es einen Gerichtstermin.
Das klingt nach 'nem Plan. Bisher kam alles von ihm. Also einfach die Frist abwarten und dann weitersehen?