darf man das gegen einen Einbrecher machen?

10 Antworten

Korrekt. Sobald ein dringender Verdacht gegenüber einer Person besteht, ist es dir rechtlich gestattet, diese Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, ohne mit einer Strafverfolgung aufgrund der Freiheitsberaubung gemäß §239 Abs. 1 StGB rechnen zu müssen.

Wenn du angegriffen wirst, darfst du dich mit allen erforderlichen Mitteln zur Wehr setzen, auch wenn du nicht mit einer Waffe angegriffen wirst. Das nennt man Notwehr. §32StGB

Natürlich darfst du einen Straftäter auch fest halten, bis die Polizei eintrifft, also gegebenenfalls auch fesseln. Das ist die so genannte Jedermann Festnahme. §127 StPO

pecica 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 23:03

und damit macht man sich dann nicht strafbar oder wenn man ihn dann fesselt bis die polizei kommt

oder kann es fälle geben wo man aufeinmal dafür verurteilt wird und illegal gehandelt hat

rztpll  17.03.2017, 23:11
@pecica

und damit macht man sich dann nicht strafbar oder wenn man ihn dann fesselt bis die polizei kommt

nein, denn es besteht ja Fluchtgefahr. Du darfst die Flucht selbstverständlich mit den dafür nötigen Mitteln verhindern.

oder kann es fälle geben wo man aufeinmal dafür verurteilt wird und illegal gehandelt hat

Kann es, wenn man es eindeutig übertreibt. Wenn dein Einbrecher am Boden liegt und du weiter auf ihn einprügelst, zum Beispiel, oder wenn du ihn sehr lange gefesselt lässt, ohne die Polizei zu rufen. Leichte Körperverletzung ist bei der jedermanns Festnahme allerdings straffrei. Wenn er sich also am Seil die Handgelenke wund scheuert, ist das noch im Rahmen. Wenn du ihn im Rahmen der Selbstverteidigung verletzt, ist das auch ok.

Ja, natürlich, das ist das Jedermann-Festnahmerecht, allerdings darfst du den Täter nicht unnötig misshandeln, fesseln, wenn es nötig ist, ok, niederschlagen, im Ausnahmefall auch ok. p.S:  Im Notfall darfst du ihn auch angreifen, denn bei Notwehr musst du nicht das mildeste Mittel, sondern nur das mittelste Gefahrlose Mittel wählen.

ZuumZuum  18.03.2017, 09:49

Der erste Satz, zumindest die erste Hälfte ist richtig, der Rest bedarf ein wenig Feinschliff

Festnahme nach § 127 StPO Abs.1 durch Jedermann OK weil auf frischer Tat betroffen. Niederschlagen aber nur im Falle der Notwehr, also wenn der Einbrecher selber angreift.

Ich darf die erlaubte Selbsthilfe durchführen, d.h. verhindern das er etwas beschädigt, mitnimmt. usw, das allerdings dann auch mit Gewalt, das ist kein Angriff. 

Auch Eigentum ist notwehrfähig, allerdings sollte man sich überlegen ob einem materielle Gegenstände mehr wert sind als die eigene Gesundheit oder das Leben.

Bei Notwehr wählt man die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden, das muß nicht das mildeste Mittel und auch kein gefahrloses sein aber eben geeignet um den Angriff sicher abzuwenden. Man braucht sich nicht der Gefahr auszusetzen das ein evtl milderes Eingriffsmittel keine Wirkung zeigt und ich dem Angriff weiter ausgesetzt bin.

Ja, nennt sich Jedermanns-Recht. Man darf die Person festhalten, bis die Polizei aufschlägt.

Du darfst - unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit - Gewalt einsetzen um dich und dein Eigentum zu schützen, sowie den Straftäter zur Übergabe an die Polizei festzusetzen.

Was das nun genau bedeutet, ist immer eine Einzelfallentscheidung.

matrix1984  18.03.2017, 07:56

Notwehr muss NICHT verhältnismäßig sein... 

bartman76  18.03.2017, 07:56
@matrix1984

Notwehr MUSS verhältnismäßig sein.

matrix1984  18.03.2017, 08:05
@bartman76 § 32
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Wo steht da was von Verhältnismäßigkeit??? Die Verteidigung muss erforderlich sein, nicht verhältnismäßig. 

Nach §32 Notwehr kommt §33 Überschreitung der Notwehr. Du darfst sogar den Einbrechter in gewissen Situationen töten - sofern erforderlich!

bartman76  18.03.2017, 08:09
@matrix1984

"die erforderlich ist" ist die Verhältnismäßigkeit.

Wenn du einen Polizisten schuppst, darf er dich nicht erschießen, das ist unverhältnismäßig und damit Totschlag.

Greifst du ihn aber mit einer gefährlichen Waffe an, kann er Waffengewalt anwenden.

matrix1984  18.03.2017, 10:03
@bartman76

die erforderlich ist" ist die Verhältnismäßigkeit.

Nein. Das ist absolut falsch. Bei der Notwehr Prüfung findet keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit statt! Erforderlich und verhältnismäßig sind unterschiedliche Begriffe.

Verhältnismäßigkeit: Zwei möglichen Ergebnisse werden angeschaut und miteinander verglichen. Im Anschluss wird das Ergebnis, das herausgekommen wäre, wenn der Angreifer seinen Angriff durchgezogen hätte, mit dem Ergebnis, das durch die Notwehrhandlung tatsächlich herausgekommen ist verglichen.

Erforderlichkeit: Die Erforderlichkeit ist das geeignet sein einer Maßnahme die zur Abwehr eines Angriffs dient. Von den gleich wirksamen Mittel, soll es das mildeste sein.

Die Begriffe liegen zwar nah beieinander, haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.

Zum besseren Verständnis können wir uns zwei §§ angucken:

§ 32 StGB:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die 
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Während es bei dem § 32 StGB nur darum geht, dass die Verteidigung erforderlich ist, ist die Voraussetzung des § 34 StGB auch die Verhältnismäßigkeit.

Prüfung Notwehr §32 StGB

http://juraschema.de/?thema=notwehr

Prüfung Notstand §34 StGB

http://juraschema.de/?thema=rfNot

Wenn du einen Polizisten schuppst, darf er dich nicht erschießen, das ist unverhältnismäßig und damit Totschlag.

Die Tat war nicht erforderlich und nicht gegenwärtig. Aufgrund der niedrigen Beweggründe wäre ein Merkmal nach §211 StGB erfüllt.

ZuumZuum  18.03.2017, 10:50
@bartman76

Nein, Notwehr ist das erforderliche Mittel  um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das hat nichts mit Verhältnismäßigkeit zu tun. Wenn ein Einbrecher mich angreift und ich habe meine Schußwaffe zur Hand, kriegt der eine verpaßt. Mir ist es nicht zuzumuten die Waffe weg zu legen, zu gucken womit greift er mich an und mir dann ein entsprechendes Mittel zur Hand zu nehmen was seinem Angriff entspricht.

Verhältnismäßigkeit gibt es beim Notstand, wenn es um die Abwehr einer Gefahr geht, die von einer Sache ausgeht. Da darf der zur Abwehr angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zu dem Schaden stehen der von der Gefahr verursacht würde. 

ZuumZuum  18.03.2017, 10:58
@bartman76

Erster Satz, streichen, Quatsch.

Zwieter Satz, streichen weil widersinniges Verhalten eines ausgebildeten Beamten zu grunde gelegt wird.

Dritter Satz, streichen, Der Polizeibeamte kann auch zur Gefahrenabwehr Waffengewalt einsetzen um z. B.: einen bevorstehenden Angriff auf sich oder Andere zu verhindern. Ein solcher muß noch nicht einmal stattgefunden haben. Beispiel: Der Amokläufer mit der Axt im Einkaufszentrum, welcher damit droht Passanten zu erschlagen. Womit hier der Einsatz von Waffengewalt nicht gleichzusetzen mit einer Schußabgabe ist.

matrix1984  18.03.2017, 13:58
@ZuumZuum

Schönes Beispiel @ZuumZuum

bartman76  19.03.2017, 06:38
@matrix1984

Na dann wünsche ich euch viel Erfolg bei euren Interpretationen. *kopfschüttel*