Darf man sich verteidigen wenn ein einbrecher ins Haus einbricht?
Man weiß ja nie bei den deutschen Gesetzen
Dürfte ich den einbrecher schwer verletzen oder krieg ich dann noch eine Anzeige?
In Usa darf man ja den einbrecher erschießen
11 Antworten
Zum Glück gelten in Deutschland ja keine amerikanischen Gesetze. Du darfst nur die absolut notwendige Gewalt einsetzen, um einen Angriff abzuwehren. Schwere Verletzungen wären also nur zu rechtfertigen, wenn dein Leben bedroht ist.
Das ist nicht korrekt. In Niedersachsen wurde ein Rentner wegen Totschlags verurteilt, der einen flüchtigen Einbrecher erschossen hat. Da hat eine deutlcihe Angemessenheitsprüfung stattgefunden: https://www.sueddeutsche.de/panorama/bgh-rentner-wegen-totschlags-an-16-jaehrigem-einbrecher-verurteilt-1.2710693
flüchtigen Einbrecher.
Ja, trotzdem war die Rechtfertigung Notwehr. Deshalb wurde zuerst auch nicht ermittelt.
Warum zum Glück?
Ein Einbruch ist aber nicht zwangsläufig ein Angriff.
Tatsächlich doch, nämlich auf das Hausrecht, das insoweit durchaus notwehrfähig ist. BGH StV 1982, 219.
Du darfst immer einen gegenwärtigen oder direkt bevorstehenden Angriff auf Leib und Leben für dich oder Dritte abwehren!
Aber du darfst einem fliehenden Einbrecher nicht in den Rücken schiessen oder hinterrücks die Bratpfanne über den Schädel ziehen.
bevorstehenden Angriff auf Leib und Leben
ebenso wie bei Angriffen auf das Eigentum, auf die Freiheit, auf das Hausrecht, auf die Ehre...
auf die Ehre...
Ja nee, alles klar!
Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Ja sicher.
Als Gegenstand des Angriffs kommt jedes rechtlich geschützte Gut (Interesse) des Verteidigers selbst oder eines Dritten in Betracht, namentlich Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum und berechtigter Besitz. [Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Kindhäuser StGB § 32 Rn. 36]
Die Notwehrfähigkeit der Ehre kann angesichts der Erwähnung in § 34 und im Hinblick auf den strafrechtlichen Schutz der §§ 185 ff. im Grundsatz nicht bestritten werden. [MüKoStGB/Erb § 32 Rn. 88]
Ja du darfst dich wehren solange es verhältnismäßig ist. Das heißt wenn ein unbewaffneter Einbrecher vor dir steht darfst du ihn zwar überwältigen (zB mit einem Topf oder dergleichen) aber es wäre nicht verhältnismäßig wenn du ihn mit einem Baseballschläger mehrfach auf den Kopf hämmerst. Aber grundsätzlich gilt, dass du sehrwohl das recht hast dich und dein Eigentum zu verteidigen (ist zumindest bei mir in Ö. so)
Ja du darfst dich wehren
Ja.
solange es verhältnismäßig ist.
Nein.
Nein, du darfst nur jemanden verletzen, wenn Gefahr für deine Gesundheit besteht. Du darfst versuchen ihn festzusetzen, aber nicht verletzen.
Nein, du darfst nur jemanden verletzen, wenn Gefahr für deine Gesundheit besteht
Das ist schlichtweg falsch. Bei der Notwehr gibt es keine Abwägung der "Wertigkeit" der betroffenen Rechtsgüter.
Stimmt theoretisch. Wie das Gericht bei "schwer verletzen" (siehe Frage) entscheidet, ist eine andere Frage.
Nope, keine Güterabwägung, keine Angemessenheitsprüfung, keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.