Darf man sich verteidigen wenn ein einbrecher ins Haus einbricht?

11 Antworten

Zum Glück gelten in Deutschland ja keine amerikanischen Gesetze. Du darfst nur die absolut notwendige Gewalt einsetzen, um einen Angriff abzuwehren. Schwere Verletzungen wären also nur zu rechtfertigen, wenn dein Leben bedroht ist.

VirageXO  19.06.2020, 14:32
Schwere Verletzungen wären also nur zu rechtfertigen, wenn dein Leben bedroht ist.

Nope, keine Güterabwägung, keine Angemessenheitsprüfung, keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

archibaldesel  19.06.2020, 14:58
@VirageXO

Ja, trotzdem war die Rechtfertigung Notwehr. Deshalb wurde zuerst auch nicht ermittelt.

GinoDino297 
Beitragsersteller
 19.06.2020, 14:34

Warum zum Glück?

Bitterkraut  19.06.2020, 14:32

Ein Einbruch ist aber nicht zwangsläufig ein Angriff.

VirageXO  19.06.2020, 14:34
@Bitterkraut

Tatsächlich doch, nämlich auf das Hausrecht, das insoweit durchaus notwehrfähig ist. BGH StV 1982, 219.

Du darfst immer einen gegenwärtigen oder direkt bevorstehenden Angriff auf Leib und Leben für dich oder Dritte abwehren!

Aber du darfst einem fliehenden Einbrecher nicht in den Rücken schiessen oder hinterrücks die Bratpfanne über den Schädel ziehen.

VirageXO  19.06.2020, 16:32
bevorstehenden Angriff auf Leib und Leben

ebenso wie bei Angriffen auf das Eigentum, auf die Freiheit, auf das Hausrecht, auf die Ehre...

Ursusmaritimus  19.06.2020, 16:34
@VirageXO

auf die Ehre...

Ja nee, alles klar!

Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

VirageXO  20.06.2020, 01:09
@Ursusmaritimus

Ja sicher.

Als Gegenstand des Angriffs kommt jedes rechtlich geschützte Gut (Interesse) des Verteidigers selbst oder eines Dritten in Betracht, namentlich Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum und berechtigter Besitz. [Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Kindhäuser StGB § 32 Rn. 36]

Die Notwehrfähigkeit der Ehre kann angesichts der Erwähnung in § 34 und im Hinblick auf den strafrechtlichen Schutz der §§ 185 ff. im Grundsatz nicht bestritten werden. [MüKoStGB/Erb § 32 Rn. 88]

Ja du darfst dich wehren solange es verhältnismäßig ist. Das heißt wenn ein unbewaffneter Einbrecher vor dir steht darfst du ihn zwar überwältigen (zB mit einem Topf oder dergleichen) aber es wäre nicht verhältnismäßig wenn du ihn mit einem Baseballschläger mehrfach auf den Kopf hämmerst. Aber grundsätzlich gilt, dass du sehrwohl das recht hast dich und dein Eigentum zu verteidigen (ist zumindest bei mir in Ö. so)

VirageXO  19.06.2020, 14:31
Ja du darfst dich wehren

Ja.

solange es verhältnismäßig ist.

Nein.

Nein, du darfst nur jemanden verletzen, wenn Gefahr für deine Gesundheit besteht. Du darfst versuchen ihn festzusetzen, aber nicht verletzen.

Valnar25  19.06.2020, 14:46
Nein, du darfst nur jemanden verletzen, wenn Gefahr für deine Gesundheit besteht

Das ist schlichtweg falsch. Bei der Notwehr gibt es keine Abwägung der "Wertigkeit" der betroffenen Rechtsgüter.

WisperndesGras  19.06.2020, 14:54
@Valnar25

Stimmt theoretisch. Wie das Gericht bei "schwer verletzen" (siehe Frage) entscheidet, ist eine andere Frage.