Darf man bei Gewaltandrohung zuschlagen?
Ich war mal vor Jahren mit meiner Freundin auf Kneipentour und dabei hatte eine Betrunkene das Getränk meiner Freundin absichtlich vom Tisch genommen und in ein anderes benutztes Glas geschüttet. (voll krank). Naja dann habe ich sie freundlich zurRede gestellt und gesagt, dass sie bitte ein neues Getränk kaufen soll. Nach längerer Diskussion kam ein Bekannter der Betrunkenen an und bedrohte mich immer dann, wenn ich fragte, warum sie das Getränk nicht bezahlen wolle. Dann wurde der Typ immer böser und ich hatte richtig Angst, aber er hatte mich nicht berührt. Als ich dann weiterargumentieren wollte, sagte wiederum der Freund des mich Bedrohenden, dass ich gleich richtig übelst Schläge bekommen werde und der Bedrohende ballte die Fäuste mit klarer Angriffshaltung. Letztendlich sagte meine Freundin "Komm lass uns gehen" und das taten wir auch. Wir gingen dann auch nicht zur Polizei oderso, weil wir noch feiern wollten. Ich wurde deutlich bedroht und hätte genausogut richtig was auf die Mütze kriegen können. Hätte ich die Bedrohung abwehren dürfen, bevor ich angefasst worden wäre? Bzw. hätte ich zuschlagen oder mich sogar mit einer Flasche etc. verteidigen dürfen gegen die Bedrohung? Ich wurde ja über mehrere Minuten bedrängt.
7 Antworten
Die Abgrenzung ist hier schwer. Damit eine Notwehrlage in diesem Fall besteht, muss der Angriff unmittelbar bevorstehen. Präventivnotwehr kennt das deutsche Strafrecht nicht. Bzgl. der Notwehrhandlung ist sowohl die Verteidigung mit den Fäusten als auch mit einer Flasche denkbar. Bei der Flasche wird es aber schon komplizierter, wenn die Fäuste ein gleich wirksames und milderes Mittel darstellen würden, was hier wohl im Regelfall zu bejahen wäre.
Das war keine Bedrohung, sondern eine Nötigung.
Um eine Straftat abzuwenden, musst du das mildeste, erfolgsversprechendste zur Verfügung stehende Mittel anwenden.
Solange es bei einer verbalen Auseinandersetzung bleibt, ist mit Sicherheit keine Körperverletzung im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt.
Am sinnvollsten ist es, der Schlägerei aus dem Weg zu gehen, wenn man die Möglichkeit hat!
es muss auf das Handeln des Opfers eingewirkt werden.
Wurde doch... der Fragesteller hat dadurch auf einen Schadensersatz verzichtet und ging weg.
wenn man das so sieht könnte das natürlich stimmen; Offenbar war das ja zeitlich tatsächlich in dem Kontext - dann wäre eine Nötigung natürlich möglich.
Eigentlich finde ich den letzten Satz in meiner Antwort am wichtigsten.
Wie der erste Kommentar hier schon richtig klärt, darfst du dich immer wehren. Ich würde nur nicht zuerst schlagen als auch zuerst zu einer Waffe greifen. Wenn dein Gegner dies tut, darfst du das auch tuen. Lass am besten nur deinen Gegenüber anfangen.
Gewaltanwendung ist zur Abwehr eines unmittelbar stattfindenden Angriffs gestattet.
Unmittelbar stattfindend bedeutet, wenn der auf Dich los geht, bereits Gewalt ausübt dann findet der statt, dann dauert der an, und nicht vorher.
Solange der dasteht und den dicken Max mariert, findet noch gar kein Angriff statt, also kannst Du so jemandem auch nicht eins auf die Glocke hauen. Ok, Du kannst schon, klar, aber nicht straffrei.
Erst wenn der zulangt, dann kannst Du. Keine Sekunde vorher, zumal in dem Moment strafrechtlich noch gar nichts vorlag.
Du wurdest bedroht. Richtig - aber nicht im strafrechtlicher Sicht. Eine Drohung ist strafrechtlich erst dann zu belangen, wenn mittels eines Verbrechens gedroht wird. Ein Verbrechen ist eine STraftat, bei welchem die Strafandrohung im Strafgesetz mind. ein Jahr Haft bedeutet.
Die eine Abreibung zu verpassen, das wäre eine Körperverletzung. Eine Körperverletzung wird bestraft mit Haft oder Geldstrafe, also drunter, also kein Verbrechen ("nur" ein Vergehen), damit is eine Drohung mit diesem Inhalt nicht einmal strafbar.
Du hättest auch ruhig zur Polizei gehen können, man hätte dort keine Anzeige aufgenommen, denn wo strafrechtlich nichts ist, kann auch nichts angezeigt werden.
Der hatte demnach noch nicht einmal was strafbares gemacht, Du darfst dem keins auf die Glocke geben, wenn der noch nicht einmal was gemacht hat bis zu dieser Sekunde.
Und Deine Freundin hatte 100% recht, als sie sagte: "Komm lass uns gehen"..... die einzig richtige Maßnahme in dieser Situation. Hör bei sowas auf Deine Freundin, da Frauen zumeist die besseren Entscheidungen in solchen Situationen treffen (auch nicht immer). Männder sind Idioten, die sich gerne dazu hinreißen lassen, idiotische Sachen zu machen.
Und, ach ja, bevor ichs vergesse, eine Berührung ist keine Straftat, schon gar keine Körperverletzung. Niemand wird bestraft, wenn er Dich nicht berührt (ok, es sei denn in bestimmten Körperbereichen, aber das scheint ja hier nicht zur Debatte gestanden zu haben). Man kann Dich also straffrei anfassen und nein, Du kannst dann auch nicht klopfen tun, ohne bestraft zu werden.
Und ich lese hier Nötigung in einer Antwort - das war es auch nicht.
Verteidigen darfst du dich immer, aber zuerst schlagen würde ich nicht.
Bei einer Nötigung muss ja zur Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden.
Sprich: es muss auf das Handeln des Opfers eingewirkt werden.
Das sehe ich aus der Beschreibung nicht als unbedingt ersichtlich an - möglich wäre es natürlich gewesen (z.b. hau ab sonst hau ich dir aufs Maul), wenn eben die entsprechende Komponente vorhanden war.
"Solange es bei einer verbalen Auseinandersetzung bleibt, ist mit Sicherheit keine Körperverletzung im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt. "
richtig, das selbe Problem gibts bei der Beleidigung; theoretisch notwehrfähig aber bzgl der Gegenwärtigkeit und auch des Mittels (das ja eine gewisse Eignung haben muss) idr doch sehr schwierig.