Darf ich ohne entsprechende Ausbildung "Steuerberatung" betreiben?

Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar... 78%
Kein Problem. Kleingewerbe anmelden und los gehts !! 11%
Nein, auf keinen Fall ohne entsprechende Ausbildung !! 11%

9 Stimmen

9 Antworten

Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

Steuerberater ist ein geschützter Beruf. Um diesen auszuüben muss man eine Prüfung ablegen, die mit zu den anspruchsvollsten Prüfungen in Deutschland gehört. Deine Vorbildung schafft dir allerdings ganz gute Voraussetzungen für die Prüfung zugelassen zu werden. Allerdings ist hier Berufserfahrung mit ein entscheidender Punkt. Ich kenne deine bisherigen Tätigkeiten nicht, aber vielleicht erfüllen sie ja diesen "Tatbestand" Falls es dich Interessiert findest du hier übersichtlich die verschiedenen Möglichkeiten http://www.ausbildung-steuerberater.info/steuerberater-voraussetzung/

Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Bewerbers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerberater

Westheld 
Beitragsersteller
 20.12.2010, 15:00

Aber besteht nicht ein Unterschied darin, ob ich für große Unternehmen, wo es um viel Geld geht (Abzug von Vorsteuer, Umsatzsteuer, Abschreibung etc.) oder ob ich im Prinzip nur die Steruerklärung für andere Privatpersonen ausfülle. Ich muss ja für eine Steuererklärung nur eine GuV für das Kleingewerbe erstellen und diese der ersten Seite der Steruerklärung beifügen. Zumal es ja so oder so um nichts geht außer dem Finanzamt anhand einer Steruerklärung mitzuteilen, dass der jährliche Gewinn unter EUR 17.500,00 liegt.

EnnoBecker  20.12.2010, 15:12
@Westheld

Lies den Text des Kommentators noch einmal langsam und suche die Worte "außer Steuererklärungen für Privatpersonen".
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Lies vor allem auch mal den § 5 StBerG: http://www.buzer.de/gesetz/1665/a23705.htm
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Also falls du wissen willst, wozu du verknackt wirst.
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Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

Das wird, wenn Du es tatsächlich ausführst verdammt teuer werden.

§ 3 StBerG schreibt im allgemeinen wer es darf.

§ 5 StBerG stellt klar das es verboten ist, geschäftsmäßig Auskünfte zu erteilen, es sein denn man gehört zum Personenkreis des § 3 oder § 4 (beschränkte Hilfeleistung zum Beispiel Lohnsteuerhilfeverein) und auch nur dann im Rahmen ihrer Befugnisse.

Ganz allgemein: Die Steuerberaterkammern überwachen nicht nur die Steuerberater, sondern auch ob sich solche Leute wie Du in der Gegend "rumtreiben".

Wenn die Kammer, Finanzamt oder eine andere Behörde dies mitbekommt, wirst Du von der Steuerberaterkammer bestraft und Du bekommst eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung werden in unserer vierteljährlichen Kammermitteilung mit großem Stolz verkündet... so nach dem Motto: Den nachfolgenden Leuten haben wir das Handwerk gelegt.

Also Du mußt es schon wie ich machen, Berufserfahrung auf dem Gebiet der Landes- u Bundesverwaltenden Steuern sammeln und die etwas umfangreiche Prüfung absolvieren.

Weißt du, wir haben enorm viel Kraft und Geld in die Ausbildung gesteckt, teure Haftpflichtversicherungen abgeschlossen und kämpfen uns täglich durch das sich verändernde Steuerrecht.
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Da kann es nicht sein, dass jemand, der nicht mal Gewerbe und Steuern auseinanderhalten kann und meint, es gäbe so etwas wie "Kleingewerbetreibende", auch noch fremde Leute beraten dürfen soll.
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Allein deine Fragestellung zeigt also schon, dass du aus gutem Grund - nämlich Inkompetenz - diese Tätigkeit nicht ausüben darfst.

Westheld 
Beitragsersteller
 20.12.2010, 15:58

Sorry, aber das kann ich mir nicht verkneifen... Die Antworten bis jetzt waren ja wirklich sehr hilfreich. Aber Deine Antwort hättest Du Dir auch sparen können. Sorry. Deiner Meinung nach gibt es keine Kleingewerbetreibende ??? --> http://de.wikipedia.org/wiki/Kleingewerbe Und Steuern und Gewerbe denke ich, kann ich schon ganz gut auseinander halten. Ist ja wie gesagt nicht so, dass man in einer Bankausbildung und in einer Schulischen Ausbildung davon nicht mitbekommt. Mit nem 1,2er Abschluss denke ich, weiß ich wovon ich rede. Aber danke für Deine Antwort. Hier fällt mir nur ein: "Wer im Glaushaus sitzt......" tüdelü

EnnoBecker  20.12.2010, 17:31
@Westheld

Ja, den Eintrag bei Tante Wiki fand ich schon immer lustig, besonders die Diskussionsseite dazu.
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Aber gehen wir es langsam an.
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Selbstverständlich steht es dir frei, einen Gewerbetreibenden, der unter § 1 (2) 2. HS HGB fällt, Kleingewerbetreibender zu nennen oder Rosengewerbetreibender oder Maharadschigewerbetreibender oder sonstwie.
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Wenn es also einen Kleingewerbetreibenden gibt, muss es also auch ein Kleingewerbe geben. Das kann ich natürlich nicht im HGB suchen, denn dort (also hier im § 1 (2)) wird ja nur die Begrifflichkeit und in den weiteren Paragraphen auch die Folge erläutert, die eintritt, wenn man unter Absatz 2 fällt.
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So wie beispielsweise in § 13 (3) GmbHG steht, dass eine GmbH stets eine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzes ist, benötigen wir auch für eine natürlich Person die Brücke ins HGB.
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Und hier kommt der Witz: Es gibt eine solche Brücke nicht. Selbst die GewO führt nur aus, dass jeder ein Gewerbe ausüben darf, erläutert aber nicht, was ein Gewerbe ist.
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Im täglichen Gebrauch hat sich daher die einkommensteuerrechtliche Definition durchgesetzt. Danach ist ein Gewerbe grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Das schließt also auch den Gewerbetreibenden nach § 1 (2) 2. HS HGB ein, nicht wahr?
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EnnoBecker  20.12.2010, 17:33
@EnnoBecker

Von einem "Klein"gewerbe weit und breit keine Spur. Anders hingegen der Kleinunternehmer, § 19 UStG. Siehe hierzu auch meinen Tip, dessen Link ich wegen der Spam-Begrenzung unten anfüge.
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Dann der "Klein"gewerbetreibende im Kontext deiner Frage: "Nun möchte ich gerne ein Kleingewerbe eröffnen"
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Hier ist zu erkennen, dass du dir keinerlei Gedanken gemacht hast, ob es sich wirklich um eine gewerbliche oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Zugegebenermaßen sind hier die Grenzen fließend - aber wie willst du denn anderen Personen die Steuererklärung anfertigen, wenn du eine solche Position nicht beziehen kannst? Ist nicht böse gemeint, und wie gesagt, du kannst diese Rechtsstellung auch nennen wie du magst. Allerdings ist es sinnvoll, dann auch dazuzusagen, was der Inhalt des Begriffes sein soll.
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Ist nicht böse gemeint, und wie gesagt, du kannst diese Rechtsstellung auch nennen wie du magst. Allerdings ist es sinnvoll, dann auch dazuzusagen, was der Inhalt des Begriffes sein soll.
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Meine Bankausbildung hab ich 1993 übrigens mit 98 von 100 Punkten bestanden.
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http://www.gutefrage.net/tipp/kleinunternehmer

Rechtlich nciht gestattet - Du machst Dich strafbar...

Steuerberatend tätig werden darf nur, wer eine Zulassung als Steuerberater oder Rechtsanwalt hat (Steuerberatungsgesetz). Falls Du es trotzdem nicht lassen kannst, musst Du zunächst mit einer Abmahnung rechnen und anschließend mit erheblichem Bußgeld. Außerdem meine ich, dass Du ohne entsprechende Ausbildung ein absoluter Dilettant bist. Du glaubst doch hoffentlich nicht, dass Dein FachAbi Wirtschaft und die Banklehre Dir auch nur annähernd Einblick in das Steuerrecht geben. Selbst ausgebildete Steuerfachgehilfen dürfen nicht beratend tätig werden. Also Schuster bleib bei Deien Leisten!