Jemanden am betrunken fahren hindern?
Wenn ich jemanden sehe der stockbesoffen ist und in sein Auto steigt um loszufahren, DARF ich ihn am fahren hindern, MUSS ich ihn sogar am fahren hindern, oder darf ich ihn NICHT hindern und muss nur die Polizei etc rufen? Wie ist dort die Rechtslage?
11 Antworten
Hallo!
Du darfst ihn daran hindern, sofern deine Hinderung nicht außer Verhältnis zur Trunkenheitsfahrt steht. Einem Betrunkenen den Autoschlüssel abzunehmen wäre m.E. völlig okay. Ihm alle Reifen am Pkw zu zerstechen oder das Auto in Brand zu stecken hingegen nicht.
Du musst dich aber nicht einmischen. Es gibt hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt weder eine Pflicht zur Anzeige, noch eine Pflicht zum Einschreiten. Abgesehen von rein sozial-psychologischen Gewissensfragen.
Du solltest jedoch in jedem Fall die Polizei benachrichtigen, da eine Trunkenheitsfahrt eine Straftat ist bzw. sein kann. Damit sind enorme Risiken für alle Verkehrsteilnehmer verbunden. So eine Fahrt sollte daher unterbunden werden, am besten durch die Polizei.
kein fehler machst du , deswegen die polizei zu rufenn. ich würde ihn in ein gespräch verhelfen, bis die polizei eintrifft.
Kannst ihn ganz klar hindern, die Rechtslage ist nicht immer 100% auf alles geregelt in Deutschland, aber ihn fahren lassen wäre unter Umständen unterlassene Hilfeleistung, das OGH hatte bereits eine Entscheidung, dass das nicht-abschließen deines eigenen Fahrzeugs eine fahrlässige Tötung für dich werden kann, wenn es jemand stielt und damit einen tödlichen Unfall baut. Also eher schwammig. Allerdings wirst du 100% einen Rechtfertigungsgrund haben, der dich entlastet, wenn du eine Wegnahme des Schlüssels oder eine Körperverletzung gegen den Betroffenen begründen willst.
In dem Fall wohl nicht verhältnismäßig
Oberster Gerichtshof
Das Bundesverfassungsgericht?
Und das soll in dem Fall eine Körperverletzung erlauben?
Kommt drauf an. Die Wegnahme des Schlüssels wäre nur als Notstandshandlung (§ 34 StGB) erlaubt. Ist jetzt die vom betrunkenen Autofahrer ausgehende Gefahr sehr hoch, höher noch als dessen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit, dann wäre auch eine KV gerechtfertigt. Es dürfte sich dabei aber i.d.R. nur um eine recht milde KV handeln.
Schlüssel wegnehmen ohne Gewalt ja, wenn er sich wehrt eher nicht.
Selbst wenn er sich wehrt. Es ist eine Güterabwägung zwischen angegriffenem und verteidigtem Gut. Und wenn das verteidigte Gut höher ist, dann wäre auch Gewalt möglich.
Da es aber konkret um Körperverletzung gegenüber einer abstrakten Gefahr geht eher nein.
Bei einer abstrakten Gefahr wäre gar keine Notstandshandlung erlaubt. Es muss sich schon um eine konkrete Gefahr handeln - und die läge bei dem trunkenen Autofahrer vor. .
Das ist halt abzuwägen, da fast alle Trunkenheitsfahrten eben nicht zu einem Unfall führen. Die Polizei sagt ja selber, dass weit unter 10% der Trunkenheitsfahrten entdeckt eerden und das meist bei Routinekontrollen. Zum Glück gibt es idR eben keine Unfälle, daher schon abstrakt.
Wenn du meinst...
dann solltest du dem Betrunkenen seinen Schlüssel belassen, denn der Notstand verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr. Und da der Betrunkene nur abstrakt gefährlich ist... fährt er nach deiner Auffassung weiter.
Nein, nur ist eben letztlich wahrscheinlich Gewalt nicht verhältnismäßig. Würde dann ein Richter zu entscheiden haben. Im Prinzip sind wir ja einer Meinung, nur im Bezug auf die Verhältnismäßigkeit nicht.
Offenbar hast du meine Kommentare nicht verstanden.
Doch wir sagen beide, dass ein Eingreifen OK ist, Unterschied ist wo wir die Grenze sehen-passt schon.
Körperletzung ist hier sicher nicht zulässig.
Die Körperverletzung ist schon erfüllt, wenn man ihn vom Auto wegschubst.
Wenn er stockbesoffen in sein Auto steigt, bedeutet dies noch lange nicht, dass er auch damit wegfährt. Dies darf er sogar.
Erst wenn er den Schlüssel ins Zundschloss steckt, dürftest du einschreiten. Und auf jeden Fall die Polizei rufen.
Wenn er stockbesoffen in sein Auto steigt, bedeutet dies noch lange nicht, dass er auch damit wegfährt.
Wohl wahr. Die Schlüsselwegnahme zielt aber in erster Linie nicht auf die Verhinderung einer Straftat, sondern auf die Abwendung einer Gefahr. Und da kommt es auf die Gefahrenprognose an. Kommt der Wegnehmende aufgrund der Umstände zum Schluss, dass der Betrunkene losfahren will, könnte er den Schlüssel wegnehmen.
Sicher, und dies wäre spätestens dann gegeben, wenn der Betrunkene versucht den Schlüssel ins Zündschloss zu stecken.
Erst wenn er den Schlüssel ins Zundschloss steckt, dürftest du einschreiten.
Naja, ganz streng genommen wäre der Tatbestand erst erfüllt, wenn er den Motor startet und das Fahrzeug in Bewegung setzt ;)
Denn falls ihm nur kalt ist und er die Heizung anmachen möchte, darf er auch volltrunken bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz sitzen.
Denn falls ihm nur kalt ist und er die Heizung anmachen möchte, darf er auch volltrunken bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz sitzen
Dies ist falsch!
Schau mal hier rein:
https://www.advopedia.de/news/ratgeber/lenssens-tipp-darf-man-betrunken-im-auto-uebernachten
Du solltest deine Quelle genau durchlesen ;)
Darin steht, dass durch das Einschlafen der Verdacht entstehen könnte. Dort steht nicht, dass es strafbar sei. Kein Wunder, das ist es ja auch nicht. Aus deiner Quelle zitiert:
Nun, grundsätzlich ist es nicht strafbar, betrunken im eigenen Auto zu übernachten und seinen Rausch auszuschlafen. Das einzige Problem dabei ist, dass Sie am nächsten Morgen aufwachen, nach Hause fahren und dabei eventuell noch zu viel Restalkohol im Blut haben - das abzuschätzen ist sehr schwierig, und im Zweifel begehen Sie dann die Straftat, die Sie am Abend zuvor vermeiden wollten.
Was besagt der Text aus deiner Quelle, doch lediglich nur, dass es nicht strafbar ist betrunken im Auto zu übernachten.
Es gibt einige Gerichtsurteile, die besagen, dass der Motor dabei nicht laufen darf. Und die Polizei kann bereits einschreiten, wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt.
.
Diese Rechtmeinung ist veraltet und wird schon lange nicht mehr vertreten. Früher war es tatsächlich so. Heute jedoch nicht mehr.
Aber du kannst gerne versuchen mich eines besseren zu belehren, indem du mir ein aktuelles Urteil nennst :)
Auf jeden Fall die Polizei rufen, ob es unter Jedermannsrecht fällt ist aber fraglich.
Das Jedermannsrecht ist ja nicht der einzige Rechtfertigungsgrund ;)
Was sollte Festhalten sonst rechtfertigen?
§ 34 StGB zum Beispiel. In einem anderen Sachverhalt vielleicht auch mal § 32 StGB oder auch § 228 BGB.
Stgb 34 halte ich für nicht angemessen, 32 genauso, wad willst du bei 228 in dem Fall beschädigen?
Bei §§ 32 StGB und 228 BGB sprach ich von einem anderen Sachverhalt. Da ging es mir explizit nicht um den hier geschilderten, sondern allgemein um Rechtfertigungsgründe.
§ 34 StGB ist hier einschlägig. Ich will nichts wiederholen, daher verweise ich einfach auf die obige Antwort von migebuff
Was genau hälst du daran nicht für angemessen? Siehst du keinen Notstand in dieser Situation, keine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut (=Leib/Leben)?
Wie gesagt ohne Gegenwehr ja, mit wird es schwierig, da die Gefahr abstrakt ist. Oder anders gesagt zum Glück gehen die meisten Trunkenheitsfahrten gut.
Das gefährdete Rechtsgut kann aber hier auch die Sicherheit des Straßenverkehrs sein. Anders als bei Leib/Leben einer Person, die ja gar nicht anwesend ist, wäre die Straßenverkehrssicherheit nicht nur abstrakt gefährdet. Denn der Betrunkene fährt ja fahrunsicher durch die Gegend, bzw. hat vor dies zu tun. Die konkrete Gefahr steht damit unmittelbar bevor.
Ich sehe für § 34 StGB nicht ansatzweise Schwierigkeiten ;)
OGH ?