Darf ich eine Teilzeitstelle neben meinen Hauptjob besetzen?
Guten Tag, ich arbeite zurzeit 35h die Woche und würde gerne noch 15h im Lager arbeiten und mir was über die Corona Zeit dazuverdienen nun würde ich gerne wissen ob dies möglich ist oder ich dann zu viel Stunden habe und nur einen Minijob machen darf o.ä. ?
Mir ist klar das der zweite Job dann die Steuerklasse 6 bekommt.
4 Antworten
Grundsätzlich:
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, neben seiner Haupttätigkeit eine weitere Tätigkeit (oder mehreren weitere Tätigkeiten) auszuüben. Ein allgemeines Verbot wäre unvereinbar mit der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung nach dem Grundgesetz GG Art 12.
Die Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber nur mitgeteilt werden, wenn das vertraglich so vereinbart wurde, oder wenn die Möglichkeit besteht, dass die Nebentätigkeit mit berechtigten Interessen des Arbeitgebers kollidieren könnte, Der Arbeitgeber darf dann die Ausübung der Nebentätigkeit verbieten, wenn es Tatsachen gibt, diese "Kollision" wahrscheinlich machen.
Gründe für ein Verbot sind dann gegeben, wenn >> es sich bei der Nebentätigkeit um eine konkurrierende Tätigkeit oder um eine relevante Tätigkeit in einem Konkurrenzbetrieb handelt, >> die Arbeitszeiten aus allen Tätigkeiten die gesetzlichen Grenzen überschreiten oder die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden können oder >> durch die Nebentätigkeit die Arbeit im Hauptjob beeinträchtigt wird (z.B. wegen Übermüdung).
Zu Deiner speziellen Frage wegen der Arbeitszeiten:
Die Arbeitszeiten aus beiden Jobs dürfen dauerhaft 8 Stunden werktäglich (Montag bis Samstag)/48 Wochenstunden nicht übersteigen. Vorübergehend dürfen es 10 Stunden werktäglich/60 Wochenstunden sein, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt von 24 Wochen wieder 8 Stunden werktäglich/48 Wochenstunden beträgt. (Arbeitszeitgesetz ArbZG § 3 "Arbeitszeit der Arbeitnehmer"; nebenbei: Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Arbeitszeiten durch eine selbstständige Tätigkeit überschritten werden, da diese Bestimmungen nur für Arbeitnehmer gelten.).
Mit Deinen zusätzlich geplanten 15 Stunden im Nebenjob kommst Du auf insgesamt 50 Wochenstunden. Das sind zwar "nur" 2 Stunden über der dauerhaft erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit, aber alleine schon deshalb müsstest Du Deinen Hauptarbeitgeber über Deinen Nebenjob informieren. Das wäre nur dann kein Problem und kein Grund für ein Verbot durch ihn, wenn das keine Auswirkungen auf Deinen Hauptjob hat, wenn die Ruhezeiten von 11 Stunden eingehalten werden und Du im Durchschnitt von 24 Wochen wieder auf 8 Stunden werktäglich/48 Wochenstunden kommen würdest.
Gerne geschehen - und viel Glück🍀!
15 Stunden wären zu viel, da Du als Arbeitnehmer nur maximal 8 h im Tagesschnitt arbeiten darfst und das an 6 Tagen in der Woche.
Das bedeutet, dass Du pro Woche im Schnitt nur maximal 48 h arbeiten darfst.
Also bei 35 h nur noch 13 h dazu.
Darunter darf aber Deine Arbeitsleistung im Hauptjob leiden und Du musst es Deinem Arbeitgeber mitteilen.
Danke für die Antwort, was wäre den die Strafe dafür das ich zu viel Arbeite ? Hast du vielleicht eine Quelle wo ich das nachlesen kann ? Vielen Dank im Voraus.
Quelle ist das Arbeitszeitgesetz.
Bestraft würden zunächst einmal Deine Arbeitgeber.
Wie die darauf dann reagieren würden, kannst Du Dir ja vermutlich ausmalen.
Es gibt keine Strafe, wenn du freiwillig so viel arbeiten möchtest. Leider schreiben hier sehr viele mit etwas Halbwissen... 👨⚖
Das stimmt nicht.
Dann erklär mir bitte einmal, warum dies nicht stimmt und warum das Arbeitszeitgesetz hier nicht anwendbar sein sollte.
Kein Problem sehr gerne:
Das Arbeitszeitgesetz ist zum Schutz jedes Arbeitnehmers da, um eine Überbelastung/Ausnutzung des AG zu vermeiden.
Der AG darf nicht von seinem AN die Arbeit von 12 Stunden z.B. verlangen = Schutz des AN.
Bei freiwilligen Arbeitseinsatz gilt dies nicht, weil eben wie du selbst geschrieben hast, das Gesetz ja auch nicht bei Selbständigen greift, weil die ja auch freiwillig so viel arbeiten.
Dazu gilt immer, wo kein Kläger, da kein Richter.
Die FS darf freiwillig so viel arbeiten, wie sie möchte ohne eine Strafe zu erwarten, egal ob es AG oder die FS selbst ist. Zudem ist bei 2 AG immer genug Pause dazwischen😇.
OMG, Du machst Dir die Welt auch so, wie sie Dir gefällt, oder?
Das Arbeitszeitgesetz macht im §2 eindeutig klar, dass damit auch Arbeitszeiten bei zwei Arbeitgebern gemeint sind, die Zusammengerechnet werden müssen.
Im Arbeitszeitgesetz steht aber weder, dass es sich nur an die Arbeitgeber als Adressaten wendet, noch dass Arbeitnehmer als Adressaten ausgenommen sind.
Ja. das Arbeitszeitgesetz richtet sich in erster Linie an den oder die Arbeitgeber, die in diesem Falle zusammen dafür verantwortlich sind, dass der Fragesteller nicht mehr als 48 h je Woche im Durchschnitt arbeitet.
Das die Bußgeldvorschriften auch nur die Arbeitgeber als Adressaten hat, bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer länger arbeiten darf. Es bedeutet nur, dass Arbeitnehmer, die länger arbeiten, nicht bestraft werden.
Das man für etwas nicht bestraft wird, bedeutet aber im Umkehrschluss noch lange nicht, dass es deshalb erlaubt ist.
Dein Versuch mit der Argumentation der Selbstständigen ist auch falsch. Denn Selbstständige dürfen aus dem Grund mehr arbeiten, weil sie keine Arbeitnehmer sind und somit das ArbZG schlicht und ergreifend nicht einschlägig ist. Für freiwillig arbeitende Arbeitnehmer ist das ArbZG aber einschlägig, da das ArbZG grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gilt.
Und bei Deinem letzten Absatz machst Du einen Denkfehler, wenn Du nur auf die direkten Pausen (also die Pausen innerhalb der täglichen Arbeitszeit) abstellst. Das viel größere Problem könnte hier die tägliche Ruhezeit nach §5 ArbZG werden.
Du darfst soviel arbeiten wie du selbst möchtest, du musst aber nicht.
Rest deiner Antwort ist perfekt 😉
Nein, die maximal zulässige Arbeitszeit für Arbeitnehmer gilt auch bei mehreren Jobs. §2 Abs. 1 ArbZG:
...Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Anders sähe es aus, wenn neben einer Beschäftigung als Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt würde. Dann spielt die Arbeitszeit keine Rolle.
Das stimmt nicht.
Freiwillig ist was komplett anders als eine Pflicht. Übrigens Gesetze kann ich selbst lesen. Bitte hier die FS nicht verunsichern, vielen Dank. 👨⚖
Du darfst soviel arbeiten wie du selbst möchtest
Das ist schlicht und einfach völlig falsch.
Auch der Arbeitnehmer ist an die in einem Arbeitsverhältnis geltenden Höchstarbeitszeiten gebunden (die nur nicht in einem selbstständigen Nebenjob gelten).
Bitte hier die FS nicht verunsichern,
Das machst Du mit Deiner falschen Behauptung.
Wenn Du Gesetze selber lesen kannst, dann solltest Du dies vielleicht auch noch mal tun. Wobei es bei Gesetzen leider meist mit lesen nicht getan ist, da man diese auch interpretieren muss, da leider nicht immer alles direkt und einfach darin geschrieben steht.
Du musst es Deinem Arbeitgeber mitteilen.
Grundsätzlich nicht (anders - wegen der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - im Ausbildungsverhältnis).
Informiert werden muss der Arbeitgeber nur, wenn das vertraglich so vereinbart wurde oder wenn die Möglichkeit einer Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers besteht, die ein Verbot aus den bekannten Gründen (Konkurrenz, Beeinträchtigung im Hauptjob, Gesetzesverstoß) erlauben würden.
Nun ja,
da der Fragesteller durch eine Nebentätigkeit in diesem Umfang z. B. nicht mehr für Überstunden im Hauptjob zur Verfügung stehen würde und ggf. Ruhezeiten nicht eingehalten werden könnten hat der Arbeitgeber in diesem Fall ein berechtigtes Interesse.
Auf diesen Punkt - Überschreitung der dauerhaft (!) zulässigen Höchstarbeitszeit - bin ich in meiner eigenen Antwort eingegangen, habe dort auch angemerkt, dass in diesem konkreten Fall eine Information an den Arbeitgeber erforderlich sein könnte.
Ich habe in meinem Kommentar - vielleicht etwas voreilig - Deine Aussage zur Information in Deiner Antwort für allgemein genommen.
Dann haben wir ja das Gleiche geschrieben. Ich war nur nicht ganz so detailliert in den Einzelheiten oder Ausnahmen und bin gleich von den Gegebenheiten in der Frage ausgegangen.
Solange du nicht mehr als dein Hauptgehalt verdienst ist ok, aber das auch während der corona Zeit.
im allgemeinen solltest immer deinen Chef fragen.
Das stimmt nicht, das Gehalt spielt hier gar keine Rolle.
Was soll das mit dem "Hauptgehalt" zu tu haben??
Nichts!
Weder spielt das Gehalt eine Rolle, noch muss man im Regelfall den Chef fragen. Den muss man normalerweise nur informieren.
Selbstverständlich darfst du den Zweitjob annehmen, solange der Hauptjob nicht darunter leidet.
Zu 90% benötigst du hierzu die Genehmigung deines Haupt-AG, siehe hierzu dein Arbeitsvertrag.
Nein, im Regelfall muss man den Arbeitgeber nur informieren.
Siehe Arbeitsvertrag daher, es gibt gesetzlich keine Vorgabe im BGB.
Ein AG kann dies verbieten, wenn der Hauptjob darunter leidet, so steht es oft im Arbeitsvertrag drin.
Ja, dann kann er es verbieten. Deshalb gilt die Informationspflicht. Als normaler Arbeitnehmer muss ich aber eben nicht um Erlaubnis fragen, sondern lediglich informieren.
Doch, hast Du, da Du schreibst, dass eine Genehmigung erforderlich ist.
Dies würde bedeuten, dass man den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten muss, nebenbei arbeiten zu dürfen. Und nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis nebenbei arbeiten darf. Und genau dies ist im Regelfall nicht erforderlich.
Du trägst hier zur Verunsicherung bei.
Mehr hab ich auch nicht geschrieben
Doch, das hast Du, denn Du behauptest, dass zu "90 %" die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden müsse! Das ist aber falsch! Und wie kommst Du überhaupt auf 90 %??
Denn grundsätzlich ist die Ausübung eines Nebenjobs nicht von der Genehmigung durch den Arbeitgeber abhängig - es sei denn es gäbe die bekannten Gründe für ein Verbot (Konkurrenz, Beeinträchtigung im Hauptjob, Gesetzesverstoß).
Bitte hier nicht die FS verunsichern
Das solltest Du bei Deinen Aussagen einmal beherzigen.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, du hast mir sehr geholfen!