Künigungsfristen bei Rentner im Minijob

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Zuverdienst für Frührentner

Wer ein vorzeitiges Altersruhegeld oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf ab 2013 monatlich bis zu 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird. Bisher waren 400 Euro Hinzuverdienst erlaubt.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei vorübergehender Aushilfe kann für die ersten drei Monate eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart werden. Bei einer mehr als zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einhalten. Die Fristen für eine Kündigung betragen: Arbeitsverhältnis bestand Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats 2 Jahre 1 Monat 5 Jahre 2 Monate 8 Jahre 3 Monate 10 Jahre 4 Monate 12 Jahre 5 Monate 15 Jahre 6 Monate 20 Jahre 7 Monate

In Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden. Sie dürfen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger sein als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ohne Einhaltung einer Frist kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages unzumutbar macht (§§ 622 und 626 BGB).

Kündigingsschutz:

Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz, unter anderem nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden hat. Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 bereits im Arbeitsverhältnis standen, gilt der Kündigungsschutz auch dann, wenn im Betrieb noch mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind, die am 31. Dezember 2003 schon beschäftigt waren. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75).

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das bedeutet, die Kündigung muss bedingt sein durch Gründe, die in der person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form (z.B. per E-Mail) ist ausgeschlossen (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)

furbina 
Beitragsersteller
 03.02.2013, 19:19

Vielen Dank für deine Antwort......aber ich habe noch eine Frage: Ich bin Hausmeister an 5 zusammenliegenden Häusern. Nun will man aber einen anderen Hausmeister einstellen, der mehrere Wohnkomplexe betreuen soll und um auf seine Stunden zu kommen, brauchen die auch meine 5 Häuser. Ist das ein Grund um mir, als rüstigen Rentner (81) meine letzte sinnvolle Arbeit zu nehmen? Alle meine Mieter sind so zufrieden mit mir und sind froh, wenn ich aus dem Urlaub komme. Ich arbeite auch viel häufiger als ich müsste, da mir meine Mieter so am Herzen liegen. Können die nicht warten, bis ich nicht mehr kann? Und wenn ich wirklich gehen muss, bekomme ich eine Abfindung?

power01  04.02.2013, 17:51
@furbina

Lieber Hausmeister,

in unserem Ort gibt es regelmäßig kostenfreie Rechtsberatung bei der Caritas oder bei einem anderen gemeinnützigen Verein. (Erste Beratung frei) Ich habe dieses Angebot auch schon einmal genutzt. Solche Angebote sind bei uns ca. einmal im Monat.

Wichtig ist, dass man bei Terminbekanntgabe (durch Zeitung, Stadtanzeiger) rasch einen Termin vereinbart und sich vorab auch eine Notizen macht. Mir hat dieses Angebot sehr geholfen. Ich konnte vorallem abklären, was für Kosten bei mir, in einem Rechtsstreit, entstehen.

So hatte ich dann den Mut, einen Fachanwalt zu nehmen. Man ist nicht an den Anwalt von dieser Rechtsberatung gebunden!

Erkundige Dich, bei Euch wird es soetwas sicherlich auch geben. Ggf. direkt beim Fachanwalt nach den Kosten für die "Erstberatung" fragen! Keine Hemmungen!

Viel Erfolg !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!1