Darf ich die Kosten für die Verwalterzustimmung in Rechnung stellen?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Kosten der Zustimmung und ihres Nachweises sind Kosten der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft kann wiederum bei entsprechend gefaßtem Beschluß diese jedoch dem veräußernden Wohnungseigentümer (nicht dem Erwerber!) auferlegen kann. Die entspr. Beschlußkompetenz folgt aus § 21 Abs 7 WEG.

Der Veräußerer kann die Kosten durch Vertrag auf den Erwerber abwälzen, wenn jener die 'Kosten erforderlicher Genehmigungen' zu tragen hat.

Eine Sondervergütung steht dem Verwalter nur bei gesonderter Vereinbarung im Verwaltervertrag, Teilungserklärung oder Beschluss und nur in angemessener Höhe zu.

geige  12.11.2009, 09:02

Bezügl. der angemessenen Rechnungsstellung kommt es natürlich auch darauf an, welchen Prüfaufwand u. weiteren Service Du tätigst. Einholen einer Selbstauskunft, Anfrage bei Creditreform u. Amtsgericht; Notartermin; bishin zur Erstellung einer zeitanteiligen Jahresabrechnung für Veräußerer/Erwerber - die Summe eines Jahresverwalterentgeltes, bezogen auf das Wohnungseigentum, halte ich für angemessen (wobei natürlich zu kalkulieren ist, ob man mit dieser hinkommt, wenn diese niedrig als Kampfpreis am Markt angesetzt ist)

geige  12.11.2009, 09:23
@geige

Weitere Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 670 BGB - Ersatz von Aufwendungen:

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Hallo Ramona80, die notarielle Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung setzt für den Verwalter Tätigkeiten in Gang: Er hat (als verantwortungsvoller Verwalter) die Prüfung vorzunehmen, ob der neue Eigentümer aus diversen Aspekten in die Gemeinschaft passt etc., dann hat er Fahrtkosten und Zeiten für den Notartermin die er aufbringen muss. Dafür kann er sich ein Honorar berechnen, wenn dass in seinem VERWALTERVERTRAG vorgesehen ist und wenn der Verkauf überhaupt zustimmungspflichtig ist (ergibt sich aus der Teilungserklärung). Welche Vergütung man berechnet hängt wohl auch vom betriebenen Aufwand ab; da liegt man zwischen 50,-- und 200,-- Euro in einem Rahmen, der mir persönlich als angemessen erscheint, aber ich habe auch schon von weitaus höheren Forderungen gehört. Gruß, peuteneuer von ObjektV.de

lachs4709  23.05.2016, 18:12

Was ist den das für ein Schwachsinn. "Er hat als verantwortungsvoller Verwalter die Prüfung vorzunehmen, ob der neue Eigentümer aus diversen Aspekten in die Gemeinschaft passt."

Welche diverse Aspekte meinen sie hier? Der Veräußerer kann die Wohnung verkaufen an wen auch immer er möchte. Die Eigentümer können nicht bestimmen wer die Wohnung bekommt und der Verwalter schon garnicht.

Es ist ein Vertrag zwischen Veräußerer und Käufer. Sonst hat hier niemand reinzupfuschen. Was will ein Verwalter bitteschön prüfen. Dies ist Diskriminierung was sie hier beschreiben.

Welche Kosten sind Dir tatsächlich für die Zustimmung entstanden? Keine Leistung ohne Gegenleistung. Irgendwie komme ich nicht drauf, warum ein Verwalter dem Verkauf einer ETW zustimmen müßte, geschweige denn, warum er dafür einen Obolus bekommen sollte.

peuteneuer  12.11.2009, 08:43

Die Zustimmungspflicht wird nicht vom Verwalter bestimmt um damit Geld zu scheffeln, sondern im Teilungsplan einer WEG festgeschrieben und sie hat den Zweck, den Kandidaten (der die ETW kaufen will) in wirtschaftlicher Hinsicht und unter Aspekten zum Nutzen der Eigentümergemeinschaft zu überprüfen. Die Zustimmung kann nur aufgrund schwerwiegender Umstände versagt werden. Und wie selbst gesagt: Keine Leistung ohne Gegenleistung! Dem Verwalter seine Zeit und Fahrtkosten etc. dürften ja wohl auch als Leistung anzusehen sein, oder?

geige  12.11.2009, 09:18
@peuteneuer

Genau! Letztenendes unterliegt es ja auch dem Willen einer Gemeinschaft, vom sog. 'Schutzparagraphen (§ 12 WEG)' Gebrauch zu machen oder aber gem. § 12 (4) durch Stimmenmehrheit beschließen, daß eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird.

der Verwalter und die Eigentümerversammlung haben beim Privatvertrag zwischen Käufer und Verkäufer einer Eigentumswohnung überhaupt keine Rechte, sie müssen die Tatsache zur Kenntnis nehmen und der Verwalter die Nebenkosten von einem anderen Konto abbuchen. Für die Zählerablesung der Heizung beim Umzug sind alte und neue Eigentümer zuständig, genauso für die Meldung von Zählerstand beim Stromanbieter.

Sie können einen angemessenen Betrag z.B. 80 Euro in Rechnung stellen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, empfehle ich, die Zustimmungsgebühr in der nächsten Eigentümerversammlung beschließen zu lassen, soweit diese, was mir übrigens unverständlich erscheint, nicht ohnehinn im Hinblick auf die Bestimmung der Teilungserklärung in Ihren individuellen Verwaltervertrag bereits eingeflossen ist!