Darf ein Vermieter einen Mieter bei den Meldebehörden abmelden, obwohl dieser noch in der Wohnung wohnt?

9 Antworten

Ich wohne zusammen mit meinem Lebenspartner seit 4 Jahren in ein und derselben Wohnung

Also seit ca. 2014. Seit 1. November 2015 gibt es dieses neue Meldegesetz, wonach jeder Wohnungsgeber zur Anmeldung eines Bewohners oder Mitbewohners eine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen muss. Dein Wohnungsgeber ist Dein Lebenspartner.

Anfangs war es noch so, dass der Wohnungsgeber auch eine solche Bescheinigung ausfüllen musste, wenn ein Bewohner auszog. Das wurde aber wieder abgeschafft, da es für Vermieter oft schwierig ist, festzustellen, wer überhaupt noch in einer Wohnung (mit)-wohnt und auch weil jeder verpflichtet ist, sich am neuen Wohnsitz wieder in kurzer Zeit anzumelden, sofern dieser in Deutschland ist.

Bezogen auf Deinen Fall bedeutet das folgendes: Dieses Gesetz wurde eingefügt, um "Wildwuchs" künftig zu vermeiden und vor allem um so komische Scheinanmeldungen zu vermeiden. Da Dein Einzug und Deine Anmeldung noch nicht unter das Gesetz fielen, wußte jetzt zwar das EMA, dass Du dort wohnst, hätte aber womöglich Deinen Auszug nicht bekommen, wenn dieser vor dem 1. November 2015 stattgefunden hätte. Es hätte sein können, dass Du gegangen bist und Dich einfach nicht mehr woanders angemeldet hast.

Dennoch: Wenn ein Vermieter behauptet, diese oder jene Person würde nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnen, sollte das EMA eigentlich die Person unter der bekannten Adresse anschreiben und nachfragen. Das ginge ganz einfach mit Erklärung des Sachverhalts und Fristsetzung und wenn sich die Person bis zu der Frist nicht meldet, können sie sie immer noch austragen.

Dich aber einfach abzumelden, geht nicht und ich halte das für ein böses Behördenversagen, was eigentlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde nach sich ziehen sollte. Bevor man das aber macht, sollte man mit einem Rechtsanwalt sprechen oder mit jemand, der sich hier gut auskennt. Vielleicht meldet sich hier noch jemand.

Strom abstellen, Sicherungen raus machen, Haustürschloss austauschen fällt unter den Straftatbestand der Nötigung. Bedrohungen und Körperverletzung sind jeweils eigene Straftaten. Straftaten könnt Ihr anzeigen. Zumindest bei Bedrohung und Körperverletzung wird man diesen auch nachgehen und es könnte sehr unangenehm für den Vermieter werden.

Ihr müßt jetzt noch nicht zur Polizei, könnt aber schon mal die einzelnen Vorwürfe mit Datum und ggf. Uhrzeit sauber auflisten und ihm mit Anzeige drohen, falls sich so etwas wiederholen sollte. Vielleicht könnte auch dabei ein Rechtsanwalt sehr nützlich sein.

Wichtig, wenn so etwas wieder vorkommt: Genau dokumentieren und wenn es Zeugen gibt, umso besser.

Skywere1 
Beitragsersteller
 12.03.2018, 14:09

Danke für die ausführliche Antwort! Ich werde mir dann wohl versuchen einen Fachkundigen Anwalt zur Hilfe zu holen bei dieser Angelegenheit.

Die einzelnen, vom Hauseigentümer begangenen Straftaten sind bereits alle zur Anzeige gebracht worden, jeweils kurz nachdem diese Auftraten.

schleudermaxe  13.03.2018, 09:47
@Skywere1

.... und die werden alle eingestellt, denn du hast damit ja gar nichts am Hut. Es ist allein eine Sache der Mieters, und das bist du eben nicht, so jedenfalls die Frage.

Deine Anzeigen sind zu richten gegen deinen Freund, so eben die Spielregeln.

.... das ist auch richtig so, denn der Vermieter hat ja mit dir nichts am Hut, wenn es Untermiete ist.

Für dich allein zuständig wäre der Mieter und der sollte aufpassen. Nicht dass da noch ein Bußgeldverfahren vom EWMA kommt.

Der Meldepflicht kann man nur selber nachkommen.

Wäre ja auch noch schöner, wenn jeder für jeden Wohnsitze oder Autos anmelden könnte oder heiraten etc.

Dein Vermieter KANN dich nicht abgemeldet haben. Das würde das EMA gar nicht machen.

Auf Anfrage hat mir das Einwohnermeldeamt auch den Grund der Abmeldung mitgeteilt, angeblich sei die Wohnung nicht für 2 Personen ausgelegt... obwohl ich, wie bereits erwähnt seit 4 Jahren dort nun schon wohne

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und es wäre auch keine Erklärung für eine Abmeldung. Selbst wenn 4 Personen in der Wohnung wohnen würden, wäre das dem Meldeamt so ziemlich egal, das interessiert die nämlich gar nicht.

Da muss ein anderer Grund vorliegen.

Skywere1 
Beitragsersteller
 12.03.2018, 13:28

Nach einem weiteren Telefonat beim Einwohnermeldeamt mit dem Vorgesetzten der Person die mich beraten hat, wurde mir mitgeteilt dass das Zwangsabmelden wohl angeblich legal sei, da ich nur als ein Untermieter gelte. Ich glaube um da irgendwas weiter zu machen werde ich wohl einen Anwalt fragen müssen.

schleudermaxe  13.03.2018, 11:36
@Skywere1

.... nee, den Vermieter/deinen Freund auf den Topf setzen, warum meldet er dich nicht an, er ist doch zuständig!

Ob du Untermieter oder Hauptmieter bist, ist für der Einwohnermeldeamt völlig ohne Belang. Es ist auch nicht im Geringsten von Bedeutung, ob du überhaupt einen Mietvertrag hast oder nur einfach so dort wohnt. Das Einwohnermeleamt interessierst sich nur dafür, ob du dort wohnst oder nicht. Aus diesem Grund kann ich die Erklärung des Amtes nicht nachvollziehen, dass die sagen, du darfst wegen Untermiete nicht gemeldet sein. Das ergibt keinen Sinn.

Da muss irgend ein Mißverständnis vorliegen. Du solltest das nochmal genauer hinterfragen. Laut §17 Bundesmeldegesetz hast du dich anzumelden unter der Anschrift wo du wohnst. In dem Gesetz steht kein einziges Wort von irgend einem Vertrag, den du haben musst. Auch wenn du nach Ansicht des Vermieters nicht dort wohnen darft, dann wäre das trotzdem kein Grund für die Abmeldung, denn unabhängig davon wohnst du ja dort.

Der Vermieter kann dich zwar nicht abmelden, aber wohl kann er eine Mitteilung an Meldeamt geben, und die melden dich dann von Amts wegen ab. Jedoch hat der Vermieter eine Mitwirkungspflicht gemäß §19 BMG. Das bedeutet selbstverständlich auch, dass er keine unwahren Angaben machen darf gegenüber der Behörde. In diesem Sinne hat er meines Erachtens eine Ordnungswidrigkeit begangen. Auch dann kannst du beim Amt ansprechen.