Ist eine neue Wohnungsgeberbescheinigung notwendig?
Vielleicht ist die Frage ja blöd - aber im Bürokratiedschungel Deutschlands weiß man ja nie...
Ein Mieter zieht innerhalb eines Mietshauses von einer Wohnung in eine andere. Ein neuer Mietvertrag wird abgeschlossen. Der Vermieter ist derselbe. Die Postanschrift bleibt gleich, lediglich die Lage im Mehrparteienhaus ändert sich.
Ist dann eine neue Wohnungsgeberbescheinigung notwendig?
Vielen Dank für eure Hilfe!
7 Antworten
Die Meldepflicht resultiert aus dem Beziehen einer neuen Wohnung, und nicht aus dem Beziehen einer neuen Adresse.
Der Mieter muss sich genauso ummelden, als wäre er in ein anderes Gebäude gezogen. Eine neue Wohnungsgeberbescheinigung muss wieder vorgelegt werden. Dabei entfällt natürlich die Änderung des Ausweises.
Hintergrund ist der, dass die Wohnungs-ID geändert wird. Dabei wird z.B. eine durch den Eigentümer festgesetztes Wohnungsnummer im Register eingetragen, oder die Lage der Wohnung im Gebäude.
Das dient ganz einfach unter anderem dazu, dass der Vermieter genau beim Meldeamt anfragen kann, wer in welcher Wohnung wohnt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können ja im Einzelfall nicht alle Bewohner eines Mehrparteienhauses genannt werden, wenn es nur um die Bewohner einer bestimmten Wohnung geht.
ABER:
Leider machen das einige Meldeämter falsch und verlangen da keine Ummeldung. Das Beste ist in solchen Situationen immer, einfach mal beim Meldeamt anzurufen.
Vielen Dank für deine Antwort.
Das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich.
Schon der erste Satz ist falsch. § 20 des Bundesmeldegesetzes definiert glasklar, was eine Wohnung ist:
§ 20 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
§ 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes sagt auch:
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Meldepflicht ergibt sich also aus dem Bezug einer Wohnung, und nicht dem Bezug einer neuen Adresse.
Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt.
Das sieht schon die Anlage 2 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes anders. Hier findet man eine Vorlage für eine Wohnungsgeberbescheinigung, direkt vom Gesetzgeber. Auch hier ist (1. Seite unten) ein Feld für die Lage der Wohnung, oder eine WohnungsID vorgesehen.
Wie ich schon gesagt hab, handhaben das einige Behörden so wie deine. Meiner Auffassung nach falsch. Spätestens wenn der Wohnungseigentümer eine Auskunft bekommen möchte, wer in einer bestimmten Wohnung bei ihm angemeldet ist, bekommen die Probleme. Der Eigentümer hat da gewisse Ansprüche an eine Auskunft.
Vielen Dank für deinen informativen Beitrag!
Ich weiß, dass auf einer Wohnungsgeberbestätigung auch nach der genauen Lage im Haus gefragt wird - habe ja schon oft genug diese ausgestellt. Deshalb habe ich überhaupt meine Frage gestellt.
Du siehst aber selbst, wie unterschiedlich die Antworten hier ausfallen und was der Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter im Fachbereich Bürgerservice - Einwohnermeldeangelegenheiten dazu geschrieben hat.
Da soll sich Otto-Normalverbraucher noch auskennen...
Andere Wohnung, wo auch immer, braucht eine neue Wohnungsgeberbestätigung.
In einer solchen neuen Bestätigung wird die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses neu definiert.
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:
Sehr geehrte Frau XY,
das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
Stadt Köln
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des BundesmeldegesetzesDie Oberbürgermeisterin
Angaben zur WohnungHiermit wird ein Einzug in folgende Wohnung bestätigt:
Straße und Hausnummer (mit Zusatz)
Postleitzahl
Wohnort
?
Datum des Einzuges
Stockwerk oder Wohnungsnummer
Wohnungs-ID
Folgende Personen sind eingezogen:Familienname und Vorname
Familienname und Vorname
?
weitere Personen
Selbsterklärung der Eigentümerin oder des EigentümersIch bin Eigentümerin oder Eigentümer der Immobilie. Sie wird von mir und den oben genannten Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
ja
nein
Name und Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers:?
Familienname
Vorname
Straße und Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung:
ja
nein
Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers:?
Familienname
Vorname
Straße und Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe, ihr zustimme und mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einverstanden bin.
?
Ort und Datum
Unterschrift der Wohnungsgeberin oder des
Wohnungsgebers oder der beauftragten Person
Ich weiß, dass auf einer Wohnungsgeberbestätigung auch nach der genauen Lage im Haus gefragt wird - habe ja schon oft genug diese ausgestellt. Deshalb habe ich überhaupt meine Frage gestellt.
Du siehst aber selbst, wie unterschiedlich die Antworten hier ausfallen und was der Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter im Fachbereich Bürgerservice - Einwohnermeldeangelegenheiten dazu geschrieben hat.
Da soll sich Otto-Normalverbraucher noch auskennen...
Neuen Mietvertrag ja, neue WGB nein.
Woher weiß denn z.B. die Polizei ohne Bekanntgabe eines Umzug innerhalb des Gebäudes, welche Wohnung sie in einem Verdachtsfall zu stürmen hat?
Lapsus - klar von 1.EG unten rechts zu 2 OG oben links
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters / Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung (hier ist auch die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes gemeint, also zum Beispiel 1. OG, Nr. 8)
- die Namen und Vornamen der meldepflichtigen Personen.
Da sich die Wohnanschrift nicht ändert ist keine neue WGB erforderlich. Im PA steht ja auch nicht die Etage in welcher die Wohnung liegt.
Woher weiß denn z.B. die Polizei ohne Bekanntgabe eines Umzug innerhalb des Gebäudes, welche Wohnung sie in einem Verdachtsfall zu stürmen hat?
Rechtlich betrachtet benötigt man die Wohnungsgeberbestätigung zur Ummeldung bei der Meldebehörde. Da sich die Adresse nicht ändert, ist keine Ummeldung erforderlich, folglich auch keine Wohnungsgeberbestätigung.
Die Lage der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist kein Meldegrund!
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem beziehen einer neuen Wohnung, und nicht dem beziehen einer neuen Adresse.
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:
Sehr geehrte Frau XY,
das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
Hab dir da an anderer Stelle schon was zu geschrieben.
Neue Wohnung erfordert eine neue Bescheinigung.
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:
Sehr geehrte Frau XY,
das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten: