Darf ein Hartz IV Empfänger sein gesamtes Erbe für die Bestattung des Erblassers und die Grabpflege ausgeben?
Mal angenommen ein Hartz IV Empfänger würde etwa 10.000,- in Bar + ein wenig Hausrat und ein altes Auto erben.
Die Haushalts-Auflösung geht wegen der gleichzeitigen Entrümpelung gegen 0 und das Auto bringt im Verkaut etwa 800,-
Jetzt weis der Hartz IV Empfänger, dass im von dem Geld sowieso nichts bleiben würde und gibt das ganze Geld bzw. die 10.800,- für Bestattung und Grabpflege des Erblassers aus. So dass am Ende von dem ganzen Erbe nichts übrig bleiben würde.
Würde er damit beim Jobcenter durchkommen?
8 Antworten
Du kannst vom Erbe alle notwendigen Kosten absetzen,die durch die Bestattung entstehen und nachweisbar sind !
Notwendig bedeutet,sie müssen auch angemessen sein.
Alles andere wird dir als einmaliges Einkommen auf deine Leistungen angerechnet.
Je nach dem was dann noch übrig ist und ob du schon Freibeträge auf Einkommen geltend machst oder nicht,können dann min. die 30 € Versicherungspauschale abgesetzt werden.
Würden mehr als deine monatlichen Leistungen übrig bleiben,dann müsste das restliche Einkommen zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt werden.
Dabei sind dann wie gesagt bei vorliegen der Voraussetzungen min. die 30 € Versicherungspauschale abzuziehen,dass würden dann schon mal 6 Monate x 30 € = 180 € an Freibeträgen sein,die dann vom einmaligen Einkommen abgezogen werden müssten.
Dann würde der restliche Betrag durch 6 Monate geteilt,würde dann kein Leistungsanspruch entstehen,dann müssten auch deine Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung berücksichtigt werden,die du dann nach einem Leistungsausschluss ja selber zahlen müsstest.
Würde dann immer noch ein Leistungsausschluss bestehen,dann würdest du schriftlich mitgeteilt bekommen ab wann du wieder einen Anspruch hättest,also nach diesen 6 Monaten.
Solltest du vorher schon wieder auf Hilfe angewiesen sein,dann eben vorher schon wieder einen Antrag stellen,denn außerhalb des Leistungsbezuges kann dir das Jobcenter ja kaum vorschreiben dein Leben wie ein Hilfebedürftiger zu führen.
Wenn du dann notwendige Anschaffungen machen würdest oder Schulden davon zahlst,dann ist es eben so und die Bedürftigkeit tritt eher wieder ein,es kann dann zwar passieren das sie dir Leistungen für diesen vorzeitigen Zeitraum nur als zinsloses Darlehen zahlen wollen,aber dagegen kann man dann ja weitere Schritte einleiten,also Widerspruch und dann am Ende die Klage vor dem Sozialgericht.
Solltest du nach diesen 6 Monaten Anrechnung noch etwas übrig haben,dann wird das als Vermögen betrachtet und darf bis zum Schonvermögen nicht mehr auf deine Leistungen angerechnet werden.
Das Auto würde danach auch als privilegiertes Vermögen betrachtet ( bis zu einem Zeitwert von 7500 € ),also dann nicht auf das Schonvermögen angerechnet.
Danke dir für deinen Stern !
Es werden angemessene Beerdigungskosten die anfallen vom Erbe bezahlt .Die Forderungen wie Miete, Versicherungen ,Telefon usw werden ebenfalls aus dem Nachlass bezahlt.Diese Ausgaben müssen nachprüfbar sein mit belegen.Wenn Du nicht der Alleinerbe bist,wird gerecht geteilt.Deinen Anteil musst Du melden und es werden Dir von der Restsumme auf dem Jobzenter anteilig angerechnet was Du weniger Hartz 4 auf wie lange angerechnet bekommst.
nein das darf er nicht. man wird auch hier sagen, so es keine genauen anweisungen des erblassers gab: ein einfaches begräbnis ist ausreichend und die grabpflege kann der beerbte auch allein durchführen, da macht er sich nicht krumm.
das erbe wird angerechnet ab zuflussmonat und der bedarf ist davon zu decken. abzüge wie kosten des begräbnisses, wohnungsauflösung, verbindlichkeiten werden dabei bis zu einem bestimmten grad berücksichtigt.
Würde er damit beim Jobcenter durchkommen?
Nein. Denn in §11b Abs 1 Satz 5 steht
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
Wenn also die Beerdigung unnötig teuer wird, sind die Ausgaben gerade nicht mehr notwendig. Die verbleibende Erbschaft wird auf genau 6 Monate verteilt angerechnet.
Richtig! Du hast völlig recht, ichweisnix.
Ich hatte hier noch andere nahe Verwandte im Auge, die aber bei einem Alleinerben frei von Verantwortung sind, wenn die Erbschaft ausreicht für eine angemessene Bestattung.
Gruß aus Berlin, Gerd
Vom Einkommen können abgezogen werden ...
die Sachen, die in SGB II § 11b stehen, und sonst keine! Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
Da steht nicht, dass man von seinem Einkommen Geld für die Beerdigung von Verwandten absetzen kann!
Für die Beerdigung von Verwandten sind viele Leute zuständig - nicht alleine der Erbe!
Soweit dieser doch verpflichtet ist, dann sicher nicht für eine teure Beerdigung, und sicher nicht für die Grabpflege.
Der Rest des Einkommens aus dem Erbe wird also angerechnet auf den Besdarf an ALGII, siehe Absatz 3 § 11b über einmaliges Einkommen.
Es wird also sechs Monate weniger oder gar kein ALG II geben - oder wenn, dann nur als rückzahlbares Darlehen.
Gruß aus Berlin, Gerd
So ist es zu verstehen:
Sind keine (zahlungsfähigen) Erben vorhanden, geht die Kostentragungspflicht auf folgende Personen über (in absteigender Reihenfolge):
- Ehepartner/eingetragener Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- nicht angeheirateter Partner
- andere Sorgeberechtigte
- Großeltern
- Enkelkinder
- entferntere Verwandte (bis 3. Grades)
Wenn zum Beispiel all diese Personen das Erbe ausschlagen, sind die Beerdigungskosten zunächst von dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu zahlen, der auch vorrangig zum Unterhalt gegenüber dem Erblasser verpflichtet war.
Doch in Abs 1. Punkt 5.
Wieder falsch. Oder wie bitte soll man §1968 BGB:
Denn bitte sonst verstehen ?