Darf die Zeitarbeitsfirma bei weniger Arbeit in der eingesetzten Firma meine Plusstunden verwenden?

7 Antworten

Bei vielen Zeitarbeitsfirmen ist es gängige Praxis, dass in einsatzfreien Zeiten Plusstunden (Überstunden) vom Zeitkonto verrechnet, also abgezogen werden. Viele Zeitarbeitsfirmen haben also eine entsprechende Regelung in ihren Arbeitsverträgen aufgenommen. Schaust Du also zunächst einmal in Deinen Arbeitsvertrag, was dieser zu einsatzfreien Zeiten bzw. dem Zeitkonto (Abbau von Überstunden) aussagt.

Familiengerd  30.01.2016, 17:43

Genau!

Und wenn es keine entsprechende Regelung gibt (wie sie z.B. in den beiden Tarifverträgen für die Zeitarbeit iGZ und BAP/BZA getroffen ist), dann dürfen Plusstunden nicht verrechnet werden.

derhandkuss  30.01.2016, 17:49
@Familiengerd

Regelungen in Tarifverträgen haben nur Gültigkeit für die beiden Tarifpartner (Arbeitgeber im betreffenden Arbeitgeberverband, Arbeitnehmer in der betreffenden Gewerkschaft). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der betreffende Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt wurde.

Familiengerd  30.01.2016, 17:58
@derhandkuss

Ja und? Was willst Du mir damit jetzt sagen??

Erstens sind tarifvertragliche Regelungen auch dann anzuwenden, wenn im Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird - auch wenn keiner der beiden Vertragspartner einer Tarifvertragspartei angehört.

Zweitens: Nenn einen Arbeitgeber, der einem Tarifvertrag unterworfen ist, der die Anwendung des Vertrags auf die Gewerkschaftsmitglieder unter seinen Arbeitnehmern beschränkt!

Drittens habe ich die tarifvertragliche Regelung als Beispiel angeführt; für den konkreten Fall ist Deine Bemerkung irrelevant.

Deine kritischen Überlegungen sind völlig berechtigt!

Das Vorgehen der Zeitarbeitsfirma ist nur dann berechtigt, wenn es ein vertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto gibt, mit dem genau diese Möglichkeit der Verrechnung von Plusstunden mit Minusstunden, die beim Entleiher entstehen geregelt ist. Das ist zum Beispiel so geregelt, wenn auf die Zeitarbeitsfirma einer der beiden Tarifverträge für die Zeitarbeit anzuwenden wäre (iGZ und BAP/BZA).

Ohne ein solches Arbeitszeitkonto mit dieser entsprechenden Regelung darf die Zeitarbeitsfirma die Plusstunden nicht verrechnen; dass der Entleihbetrieb Dich für weniger Stunden einsetzt, als es Deiner Stundenvereinbarung mit der Zeitarbeitsfirma entspricht, ist dann Betriebsrisiko dieser Zeitarbeitsfirma entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" (vorausgesetzt ist dabei, dass dem Arbeitgeber - der Zeitarbeitsfirma - Dein Arbeitswille zu dem fraglichen Zeitpunkt klar ist).

Wenn Letzteres der Fall ist, bist Du nach diesem Gesetz auch für die ausgefallene Zeit so zu bezahlen, als hättest Du gearbeitet, und musst die tatsächlich aber nicht gearbeitete Zeit auch nicht nacharbeiten.

JosefK84 
Beitragsersteller
 30.01.2016, 21:04

Habe in meinem Arbeitvertrag was unter "Zeiten der Nichtbeschäfftigung" gefunden, darin steht:

Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf die vertragliche Vergütung auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit auch für Zeiten, in denen er vom Arbeitgeber vorübergehend nicht beschäfftigt wird.

Familiengerd  30.01.2016, 22:21
@JosefK84

Na also, dann ist das ja klar:

Du bist für die vertraglich vereinbarte (Mindest-)Arbeitszeit von Deinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) zu bezahlen, auch wenn Du für weniger Stunden beim Entleih-/Kundenbetrieb eingesetzt wirst.

Das erklärt dann auch, was Dich zurecht stutzig gemacht hat: Der Versuch, Dich zu einem (rückwirkenden) Antrag auf Freizeitausgleich zu bewegen, diente - wie ich mir gedacht habe - Deinem Arbeitgeber nur dazu, die Zahlungsverpflichtung zu umgehen.

Es ist ein sehr umstrittenes Thema. Manche Landesarbeitsgerichte halten es für in Ordnung, wenn Minusstunden mit Plusstunden verrechnet werden, andere Landesarbeitsgerichte jedoch nicht. Vom Bundesarbeitsgericht gibt es soweit ich weiß noch kein Urteil zu diesem Thema. Du könntest schauen, ob das für dich zuständige Landesarbeitsgericht bereits ein solches Urteil gefällt hat und dich daran orientieren.

Der entscheidene Punkt ist §11 Arbeitnehmerüberlassungsgetzt:

"Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden"

Siehe: http://dejure.org/gesetze/AUEG/11.html

Eine verbindliche Antwort wirst du wohl nur von einem Anwalt bekommen können, der sich mit Zeitarbeit auskennt (was nicht viele tun)....

Ab diesem Jahr darf nicht eine Stunde von Deinem Gleitzeitkonto bei fehlenden Auftraegen mehr benutzt werden. Davor waren es 2 Tage pro Monat. Macht Euch endlich schlau - gerade ihr internen Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen. Macht Ihr keinen guten Job, ist es nun endlich vorbei, dass der Arbeitnehmer dafuer gerade stehen soll. ( Ich arbeite intern in einem ZA-Unternehmen).

Ich bin eben stutzig geworden, weil wir Rückwirkend einen Antrag unterschreiben sollten das wir von uns aus Freizeitausgleich nehmen wollen.

Familiengerd  30.01.2016, 17:44

Du bist zurecht "stutzig" geworden bei diesem vorgehen!