Zeitarbeitsfirma verlangt zu hohe ablösesumme - wann kann ich zum Arbeitgeber zurückgehen?
Hallo liebe Communitiy, ich haber ein Riesenproblem und hoffe, dass ihr mir helfen könnt: Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und war die letzten drei Monate an eine grosse Werkstattkette verliehen. Dort habe ich mich sehr wohl gefühlt und mir wurde auch gesagt, dass ich übernommen werden würde. Nun hat die Zentrale dieser Kette alle Leiharbeiter weggeschickt und ich sollte wie gesagt übernommen werden. Nun verlangt meine Zeitarbeitsfirma eine horrende Summe, die man nicht bereit ist zu zahlen. Das Problem ist aber, dass ich laut Aussage der Firma eine bestimmte Frist einhalten muss, bevor ich wieder bei ihnen arbeiten kann, da sonst die volle Ablösesumme fällig würde. Nun will ich aber wirklich in dieser Filiale arbeiten un daher meine Fragen: 1) Gibt es solche Fristen wirklich? und 2) Gibt es eine Möglichkeit, diese zu umgehen?
Ich bin wirklich verzweifelt, da ich wirklich gern in der Firma arbeiten würde und diese mich auch sehr gerne übernehmen würde.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann. LG madd_foxx
4 Antworten
aha, eine horrende Summe oder eine bestimmte Frist.
So genau wollten wir es zur Beurteilung ja gar nicht wissen^^
Die ZAF sichern sich ab, weil sie neben dem Verleihgeschäft schließlich auch von Vermittlungen leben. Ich würde es bei meinem Traumjob trotzdem riskieren, d.h. kündigen, oder noch besser, mich irgendwie kündigen lassen - dann schöpft die ZAF keinen Verdacht, und dann beim neuen AG anheuern.
Wir reden hier lediglich von Vertragsrecht, also Zivilrecht, die Vorgehensweise ist natürlich nicht ganz wasserdicht, aber strafrechtlich nicht relevant, von daher no risk - no job.
keine Ahnung, ZAF und das drumherum ist auch nicht meine Welt und mein Tipp ist deinem auch sehr ähnlich, von daher sind wir uns ja einig..
Die Zuhälterbuder fordert nicht von der Leihkeule, sondern vom Entleihbetrieb.
Weil das Problem regelmäßig aufkommt. sollte man, wenn man schon unfreiwilliog als leihkeule losziehen muss, unbedingt in den vertrag aufnehmen, dass KEINE Ablösevereinbarungen mit den entleihbetrieben für den Fall einer Übernahme existieren.
Ne seriöse Leihbude wird damit kein Problem haben, weil die Geld durch den Verleih verdienen "sollten".
Vermutlich würde man aber dann erst gar nicht angestellt.
Bei ner Leihbude, die durch solche Ablöseforderungen das weitere berufliche Fortkommen verhindert, fängt man aber besser eh nicht an.
Da ist es besser, mit Hartz 4 auf n richtigen Job zu warten.
Wenn man auf diese Art, (Auschluss einer Ablöseklausel in den Entleihverträgen durch den Bewerber), eine "angebotene Einstellung ablehnt", wie das so schön heißt, ist das logischerweise nicht bei Arge o. Arbeitsagentur sanktionsfähig.
In deinem Vertrag, den du mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossen hast, wirst du keine Ausnahme finden, wie du die Ablöse umgehen kannst.
Braucht er auch nicht, weil die Klausel schlicht unwirksam ist... sie existiert quasi nicht!
Man, dann kündige einfach bei der ZA und sage halt nicht, dass Du dort übernommen wurdest. Sag einfach, Du hast Dich woanders beworben und hast eine Zusage erhalten.
Klauseln in Zeitarbeitsverträgen, die einen Leiharbeiter gleich in welcher Form daran hindern oder einschränken sein Grundrecht nach Artikel 12 Abs 1 Satz 1 GG (Freie Berufswahl) auszuüben oder einem Wettbewerbsverbot ohne finanziellen Ausgleich unterliegen - egal ob nach dem Arbeitsverhältnis oder auch zeitlich befristet sind...
regelmäßig unwirksam...Du musst an absolut Niemand etwas zahlen als Leiharbeitnehmer...
§ 9 Abs.4 AÜG unwirksam sind Klauseln...
"die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.".
§ 9 Abs.3 AÜG regelt, dass Vereinbarungen unwirksam sind,
"die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus".
Moin,
Das sagt ja leider, dass ne so genannte "angemessene Vergütung" möglich ist.
Es stellt sich aber die Fragen, was angemessen sein soll.
Entweder Ver- u. Entleihernhaben haben explizit, von Anfang an einen Vertrag mit dem Ziel der Vermittlung, dann tritt der Verleiher als Arbeitsvermittler auf.
Oder der Verleiher ist das, was die Leihbuden so gerne wären: ein "normaler" Arbeitgeber.
Ich würde das für rechts- u. sittenwidrig halten, wenn der Verleiher auch noch Geld haben will.
Die Leihkeule muss das eh nicht interessieren.
Mit den dubiosen Ablöseforderungen an den Entleiher, verhindern die Leihbuden feste Arbeitsverhältnisse.
Wäre ich in der Position des Entleihers, würde ich so ner Leihbude, die ne Ablöse fordert, Hausverbot erteilen und das nalchallen "legalen" Möglichkeiten öffentlich machen.
Wenn die Leibude an möglichen Folgeaufträgen interessiert ist und den eh schon miesen Ruf der Branche nicht noch weiter ruinieren will, werden die von so ner Ablöseforderung ablassen.
ich denke auch, die Leihkeule kann gegen den Verleiher klagen, wenn der mit so ner Forderung an den Entleiher das berufliche Fortkommen des "ehemaligen" Mitarbeiters verhindert.
Nach dem Urteil des Landgericht Aachen v. 26. März 2010, Az.: 9 O 545/09 ist die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarte Provision oder Ablöse - es ist ja egal wie man es nennt - nicht immer fällig.
Demnach ist eine Provison nur dann fällig, wenn zwischen Begin des Arbeitsvertrages beim Entleiher und dem Ende des Vertrages beim Verleiher ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht - das bedeutet, heute Schluss und Morgen dort anfangen = vereinbarte Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher fällig. Lag für den Leihsklaven noch ein Einsatz dazwischen, dann wird sie nicht mehr fällig.
Lösung: - man lässt eine Woche Luft zwischen dem Ende beim Verleiher und dem Beginn beim ehemaligen Entleiher
Was den Leihbuden aber nicht das Recht gibt, sich regelmäßig über geltende Gesetze hinweg zusetzen - die Zuhälter kennen das AÜG ganz genau, gehen aber davon aus, dass der Sklave es nicht blickt...