Darf die Verwandtschaft und eine 24std. Pflegekraft eines Wohnungsberechtigten nach BGB 1093 über gemeinsam genutzte Räumlichkeiten frei verfügen?
Ich habe im Jahr 2003 ein Einfamilienhaus meine Großeltern gekauft. Im Jahr 2005 habe ich Ihnen dummerweise ein Wohnungsrecht nach BGB 1093 als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt. In dem Vertrag steht außerdem drin, dass diese Dienstbarkeit nicht an Dritte übertragbar ist. Jetzt ist die Großmutter gestorben und der Großvater im Altenpflegeheim. Leider hat mein Onkel die Vormundschaft beim Gericht bekommen und ist jetzt eingesetzten Betreuer für den Großvater der jetzt 91 Jahre alt ist und ein Schwerstpflegefall. Dieser besagte Betreuer hat jetzt bestimmt dass der Großvater in diesem Wohnbereich zurück kommt und eine 24 Stunden Pflegekraft in diesen Wohnungs Bereich einzieht. Der Wohnungsbereich ist nur durch eine Zimmertür getrennt. In dem Vertrag steht außerdem drin, dass Räume wie Heizungskeller Waschküche Garage ,Garten Werkstatt und so weiter in dieses Recht fallen. Die Verwandtschaft besteht darauf diese Räume auch jetzt nutzen zu können. Wir haben aber über Jahre schon sehr persönliche Dinge in diesen Räumen wie Unterlagen Akten und persönliche Sachen. Kann ich diesen Verwandten und auch der Pflegekraft den Zugang verweigern oder wie ist das geregelt was kann ich tun? Selbst die Nebenkosten haben wir uns immer geteilt denn wir waren uns immer einig. Jetzt verlangt der Betreuer jedoch eine detaillierte Auflistung der Nebenkosten und möchte dies auch in Schriftform bekommen. Da wir uns immer einig waren hatten wir auch keinen separaten Zähler weder für Strom noch für Wasser. Kannst mir jemand helfen?
4 Antworten
Im Vertragstext steht noch folgende Ergänzung... Die berechtigten sind auch befugt, Nebenräume, wie Keller, Waschküche, Heizungsraum, Werkstatt, Hof- und Garten sowie alle sonstigen dem gemeinsamen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen mitzubenutzen.
Steht alles im §1093!! Speziell Absatz 2 und 3
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
... meine Glaskugel zickt rum und versteht so einiges nicht. Ein Eigentümer eines EFH hat keine Nebenkosten, er hat Kosten und Lasten. Mit dem Wohnrecht wird notariell geordnet, wer welche zu tragen hat. Hier halbe halbe? Warum? Wurde dies wiklich so beurkundet? Eine Abrechnung kann es nicht geben, denn diese werden nicht verteilt, weil es nichts zu verteilen gibt, so jedenfalls Blank u.a.. Das Wohnrecht ist personengebunden und betrifft das ganze Hause. Es sei denn, es wurde anderes beurkundet, und erlischt mit dem Tod. Wenn denn der Wohnrechtnehmer jetzt wieder das Haus nutzt, kann er dieses auch nutzen mit einem Partner bzw. Betreuer. Was bitte spricht dagegen? ... das Gesetz jedenfalls nicht!
Das Wohnrecht bezieht sich ja nicht auf die Pflegeperson.
Der Großvater hat Wohnrecht und darf da wohnen. Muss eine Pflegeperson stetig für ihn da sein, dann bedeutet das nicht, dass auch diese ein unentgeltliches Wohnrecht hat. D.h. ich könnte mir vorstellen, dass man für die Pflegeperson auch Miete verlangen kann.
Habe gerade dein Gesetzeszitat gelesen. Man lernt nie aus.
Das sieht das BGB aber anders!