Muss ein Wohnungsrecht nach BGB 1093 Notariell beglaubigt werden oder reicht ein Beglaubigungsstempel vom Ortsgericht?

4 Antworten

Ein Wohnrecht kann ins Grundbuch eingetragen werden oder auch lediglich vertraglich vereinbart werden.

Die Eintragung ins Grundbuch muß durch einen Notar erfolgen (notarielle Beurkundung) - für einen einfachen Vertrag bedarf es keiner besonderen Form.

Der Unterschied ist, daß ein Wohnrecht, welches im Grundbuch eingetragen ist, mit dem Grundstück verbunden wird und bei Veräußerung/Vererbung/Schenkung auch für den Käufer/Erben/Beschenkten bindend ist, während ein vertragliches Wohnrecht lediglich den momentanen Eigentümer bindet - sollte dieser sterben oder die Immobilie veräußern/verschenken, wäre das Wohnrecht (ohne jede Entschädigung) erloschen.

Es empfiehlt sich, für den Nutznießer, daher ein Wohnrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen.

Für das dingliche Wohnungsrecht muss die Bewilligung hierzu für das Grundbuchamt mindestens unterschriftsbeglaubigt sein (billiger als eine notarielle Beurkundung), welche auch der Notar vornimmt.

Natürlich kann auch formlos ein schuldrechtliches Wohnungsrecht vereinbart werden, was aber den Nachteil hat, dass es nur gegenüber den Vertragsparteien Wirksamkeit entfaltet. Das dingliche Wohnungsrecht wirkt gegenüber Jedermann, also auch gegen den Nachfolger im Eigentum. Daher ist ein schuldrechtliches Wohnungsrecht unüblich.

Eine Belastung von Haus bzw. Grundstück muss in das Grundbuch eingetragen werden. Dafür ist zwingend der Termin beim Notar erforderlich.

Golemsk 
Beitragsersteller
 09.10.2015, 12:44

Dies wurde aber nur vor dem Ortsgericht beglaubigt. Reicht das auch aus?

Das Wohnrecht unseres wohnberechtigten wurde nur beim ortsgericht beglaubigt und beim Amtsgericht im Grundbuch eingetragen.