Darf die Polizei mein Handy vernichten?
Hallo, Ich hatte vor längerer Zeit eine Hausdurchsuchung wegen BTM bei dem auch mein Handy eingezogen wurde, meine Frage ist nun ob die Polizei bzw Staatsanwaltschaft mein Handy einbehalten oder gar zerstören darf? Das Handy wurde mir von meiner Mutter zum Geburtstag geschenkt und war auch nicht ganz billig, auserdem wurde es ja von meiner Mutter gezahlt was ja eigentlich bedeutet das es ihr (mehr oder weniger) gehört, oder?
Ich bitte um ernsthafte Antworten, danke schonmal im Vorraus :)
5 Antworten
Wen das Handy ein Einziehungsgegenstand nach § 74 StGB ist, dann darf es die Staatsanwaltschaft auch einbehalten und auch vernichten.
Die SA gibt es nicht mehr.
Staatsanwaltschaft wird mit "StA" abgekürzt.
Einziehung nicht Erziehung!
seit wann ist die SA für Erziehungsfragen zuständig?
"Einziehung" - nicht "Erziehung"
Wo kann ich das erfahren?
die Einziehung wird vom Gericht angeordnet. Du bekommst darüber einen Beschluss.
Was steht denn auf der Beschlagnahmeanzeige drauf? § 111b oder 111c StPO?
Im Beschluss steht: Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird nach §§ 94, 98 Stpo angeordnet sofern sie nicht freiwillig rausgegeben werden...
Eine Beschlagnahme als Beweismittel. Es bleibt nur zu hoffen, dass auf dem Handy keine belasteten Telefonnummern drauf sind, so dass die Beschlagnahme umgewandelt wird.
Vernichten darf die Polizei keinesfalls dein Handy, aber einbehalten bis zum Abschluss des Verfahrens.
Das verstaubt nun in den Katakomben (Asservatenstelle) der Polizei.
Mache doch eine schriftliche Anfrage, wann du dein Handy abholen kannst, denn was bringt der das Gerät wenn sich das Verfahren wohlmöglich über Jahre hinzieht.
Vernichten darf die Polizei keinesfalls dein Handy
unter den Voraussetzungen der §§73, 74 StGB bekommt ein Täter den sichergestellten Gegenstand nicht wieder. Dieser wird dann z.B. vernichtet oder versteigert.
Auch wenn es mir meine Mutter gekauft hat?
Wer es gekauft hat spielt keine Rolle. Entscheidend sind u.a. Besitzer/Eigentümer und ob das Gerät z.B. für eine Straftat verwendet wurde.
D.h Wenn es für eine Straftat benutzt wurde sehe ich es nie wieder?
kann sein, muss aber nicht.
nun mal sachte, Herr Wachtmeister
ob hier die Voraussetzungen nach §§ 73,74 StGB vorliegen entzieht sich unserer beiden Kenntnis, oder?
Ich bin dennoch der Meinung, dass der TE schriftlich nachfragen sollte, wann er das Handy – deren Eigentümer er nicht ist, zurück erhält.
Die Ermittlungsbehörde bzw. Gericht, nicht die Polizei wird sich dazu entsprechend äußern.
Alles andere hier ist reine Spekulation.
genau .. nun mal sachte ..
ob hier die Voraussetzungen nach §§ 73,74 StGB vorliegen entzieht sich unserer beiden Kenntnis, oder?
Ja .. absolut richtig. Gerade deshalb verstehe ich nicht, warum Du schreibst, dass das Handy nur bis zum Abschluss des Verfahrens behalten werden darf ...
Ich habe ja lediglich darauf hingewiesen, dass es die §§ 73, 74 StGB gibt und dass es unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist, einen Gegenstand einzuziehen .. Ich habe nicht behauptet, dass die Voraussetzungen hier definitiv vorliegen und der Fragesteller sein Handy niemals wiederbekommt ..
Ich bin dennoch der Meinung, dass der TE schriftlich nachfragen sollte, wann er das Handy – deren Eigentümer er nicht ist, zurück erhält.
Das Handy war ein Geburtstagsgeschenk der Mutter .. somit ist der Fragesteller auch Eigentümer.
Ja, wenn da zum Beispiel Kinderpornografische Daten drauf sind,dürfen diese das Handy einziehen da da illegale Daten drauf sind.Ausserdem was meinst du mit mehr oder weniger?
selbst wenn illegale sachen darauf sind heisst das nicht das es vernichtet werden darf. es muss enfernt und zurück gegeben werden. würdest du klagen, bekämst du RECHT !!!
Ja das wollte ich auch noch fragen, würde mir ein Anwalt bei dieser Sache sehr weiterhelfen oder sind das verschwendete Euros?
würdest du klagen, bekämst du RECHT !!!
würde er klagen, wäre das Handy auch weg. Woher beziehst du dein etwas abstruses Rechtswissen,
Es wurde mir ja geschenkt, also ich habe es benutzt aber es ist ja eigentlich im Besitz von meiner Mutter da die es ja bezahlt hat oder?
Darf die Polizei es auch wegen BTM behalten?
also ich habe es benutzt aber es ist ja eigentlich im Besitz von meiner Mutter
Spielt für die Einziehung nur eine untergeordnete Rolle.
Darf die Polizei es auch wegen BTM behalten?
Hast du damit irgendwelche Gespräche mit dem Dealer oder Käufern geführt? Wenn ja - dann ist das Handy dauerhaft weg.
Nun, das Handy war zwar Eigentum Deiner Mutter aber in Deinem Besitz. Wenn jedoch die Gefahr besteht, daß Du mit diesem Handy den nächsten Deal einfädelst, spielt das sowieso keine Rolle.
Nein, darf sie definitiv nicht!!!
Unter Umständen: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html
Besteht die Gefahr, daß mit dem Handy weitere Straftaten begangen werden, dann ist es möglicherweise weg.
Unsinn!!! Es hängt ja wohl nicht genau von diesem handy ab das er wieder btm verkauft....so ein schmarrn. die müssen es zurück geben
Es reicht aus, wenn das Handy zur Durchführung einer Tat benutzt wurde und es kein Beziehungsgegenstand ist (was ausgeschlossen sein dürfte). .
Nein, das ist nicht korrekt! Der Tatbestand hat in diesem Fall reingarnichts mit dem Mobiltelefon zu tun. Für Ermittlungszwecke kann das weiter untersucht werden, muss aber nach abschluss der Ermittlung, sofern keine Beweise gesichert werden müssen retour gegeben werden.
@pimsen1983
Es hängt ja wohl nicht genau von diesem handy ab
Natürlich nicht .. das geht auch mit jedem anderen Handy .. spielt aber keine Rolle. Es reicht aus, dass das Mobiltelefon dafür benutzt wurde. Bei Verkehrsstraftaten werden auch regelmäßig Fahrzeuge sichergestellt, eingezogen und dann vernichtet oder versteigert .. obwohl der Beschuldigte die gleiche Straftat natürlich auch wieder mit jedem anderen Auto begehen kann.
Also ist es nicht ausgeschlossen das ich es nie wieder sehe?
Nein, du beziehst dich nur auf die Beschlagnahme als Beweismittel (94 StPO), die Einziehung ist was anderes.
Der Einziehung unterliegt alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; BGH, Beschl. v. 9.7.2002 - 3 StR 165/02; BGH, Beschl. v. 5.3.2003 - 2 StR 526/02).
ausgeschlossen ist es nicht .. kann sein, muss aber nicht.
Auch wenn es meine Mutter gezahlt hat?
Deine Mutter hat es dir geschenkt, also bist du Eigentümer, deine Mutter ist raus (sie ist auch nicht Quasi-Eigentümer.... noch nicht mal Ein-bißchen-Eiegentümrer)
seit wann ist die SA für Erziehungsfragen zuständig?