Darf der Vermieter unsere WG betreten wann und so oft er will oder kann man ihm das untersagen?
Hallo, ich bin einer von drei Mietern in einer WG (3 Zi/ Kü/Bad).
In meinem Mietvertrag steht, dass meine Mietfläche (41m/2) aus den 23m/2 meines Wohn-/Schlafzimmers und einem Drittel der Fläche, also 18m/2 besteht.
Nun ist es so, dass unser Vermieter grundsätzlich unangemeldet die Wohnung betritt, zwischen 21 und 0 Uhr, sowohl während der Woche, als auch sonntags. Sowohl ich, als auch meine Mitbewohner sind berufstätig und daher ziemlich genervt von diesen Besuchen, manchmal bis zu 3-4 Mal in der Woche. Jedes Mal klopft er dann so lange an einer unserer Türen, bis dann jemand von uns auf macht.
Obwohl wir ihn mehrmals dies zu unterlassen, tut er dies weiterhin. Sogar sonntags lässt er sich nicht davon abhalten, nach Belieben aufzutauchen egal ob man gerade Besuch hat oder nicht.
Jedes Mal kommt von ihm nur die Aussage, er habe das Recht die Wohnung zu betreten wann und so oft er will, da Küche und Bad Gemeinschaftsräume seien und nur unsere jeweiligen Wohn/Schlafzimmer privater Bereich sei, wo wir über den Zutritt entscheiden können.
Nun ist meine Frage: Da Küche und Bad jeweils zu einem Drittel in unseren Mietverträgen zur Mietfläche gehoeren, obliegt es doch mir, bzw. uns Mietern zu entscheiden wer unsere betreten darf und wer nicht. Ausgenommen in Notfällen, wie Rohrbruch, etc.
Oder liege ich da falsch? Es gab bisher noch einen Notfall, oder irgend einen triftigen Grund, der auch nur einen dieser Zutritte seitens des Vermieters erforderlich gemacht hätte.
Sicherlich fragen Sie sich, warum wir nicht schon längst ausgezogen sind... Wir uns nämlich uns schon öfter. Jedoch hier ist Wohnraum äusserst knapp oder unbezahlbar. Und da diese Wohnung sehr nah an unserer Arbeitsstelle liegt, erspart uns dies täglich ca. 1-1,5 Stunden Autofahrt und einige Liter Benzin gegenüber den freien Wohnungen unserer Preisklasse.
Ich wäre also sehr dankbar zu erfahren, ob wir dem Vermieter jetzt rechtlich den Zutritt untersagen koennen, oder er so weiter machen kann.
Also dann...
MFG
Tom
8 Antworten
Ich vermute, dass du nur in Zimmer gemietet hast unabhängig von anderen Mietern in der Wohnung und dass Anteile an den Gemeinschaftsräumen zwar als gemietet gelten sollen aber tatsächlich das nicht möglich ist, weil in Bad, Flur und Küche keine Abgrenzungen als Mietfläche gezogen werden können.
Daher kann hier nur eine Nutzung der gemeinschaftlichen Räume als vereinbart angesehen werden, was wiederum dem Vermieter das Recht gibt die Gemeinschaftsräume jederzeit zu betreten, denn dann wären sie NICHT Bestandteil der Mietsache.
Hättet ihr zu dritt die Wohnung als Mieterpartei gemietet, dann bliebe der Vermieter immer vor der Tür.
Die Bezeichnung Wohngemeinschaft hat hier überhaupt keine Relevanz. Eine Änderung des Mietvertrages könnte mit einer Feststellungsklage herbei geführt werden, wenn der Vermieter sich darauf nicht einlassen will.
Für wohngemeinschaften gelten prinzipiell keine anderen Regeln als für andere Mieter.
Der Vermieter hat das Recht die Wohnung nach Vorankündigung zu betreten.
Das muss allerdings zu den normalen Zeiten geschehen.
Ihr habt denn durchaus das Recht auf eurer Seite.
Wenn jeder WGler einen separaten Mietvertrag über 1 Zimmer hat und die anderen Räume Gemeinschaftsräume sind, darf der Vermieter diese jeder Zeit betreten.
Das es trotzdem unhöflich ist steht auf einem anderen Blatt.
Ich sehe das so: Für die Nutzung der Gemeinschaftsräume zahlen die drei WGler anteilig Miete zu einem Drittel, sie stehen auscchließlich allein ihnen zur Verfügung. Da der Vermieter nicht zur WG gehört und die Wohnung gesamt an die drei WGler vermietet ist, steht ihm das ständige Zutrittsrecht keinesfalls zu.
Hallo,
stell dir vor du bist im Bad und er kommt...also mehr muss man dazu nicht sagen !
Aber, was macht er dann, wenn er bei euch ist ??
An eurer Stelle würde ich Rechtsrat einholen (ihr 3 zusammen !!) und dagegen vorgehen.
Liebe Grüsse RODIUM
Wenn der Vermieter nicht selbst zur WG gehört, steht ihm das Betretungsrecht so nicht zu. Nur in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung.