Darf der Gerichtsvollzieher mein Handy pfänden?

9 Antworten

Solange grundlegend eine noch laufende Vertragsfinanzierung des Smartphones / fremde Eigentumsverhältnisse an dem Gerät nachweisbar sind, dann kann es somit auch nicht gepfändet werden.

In einem laufendem Mobilvertrag mit gleichzeitiger Gerätefinanzierung verbleibt das Eigentum des Gerätes somit bis zur Erfüllung des Laufzeitvertrages beim Vertragspartner / Mobilfunkanbieter und würde frühestens nach Erfüllung des Vertrages dann in das Eigentum des Vertragsnehmers ( Deine Eltern ) übergehen.

Halte zum Besuchstermin des Gerichtsvollziehers also den laufenden Bereitstellungs- / und Nutzungsvertrag für das Phone zur Einsicht bereit.

kommt drauf an in welcher höhe gepfändet werden soll. wenn das betagte galaxy s4 mindestens 2/3 des pfändbetrages decken würde kann es schon sein, da es aber erstens von deinen eltern ist und zweitens nicht viel einbringt sollte es zwar im augenwinkel vom GV betrachtet werden, der is aber auch nich blöd um es nicht vom s7 bald s8 unterscheiden zu können. wenn du damit erfolgreich deine schulden loswirst musst du wissen ob du ihm es freiwillig gibst. ohne sim, sd und auf werkseinstellungen versteht sich.

Ich denke, wenn es deines wäre, ja. Du könntest ja ein billigeres nehmen. Aber wenn der Vertrag über deine Eltern läuft, nein.

Hallo Kuschelbaer89,

grundsätzlich kann ein Gerichtsvollzieher gem. §808 Abs. 1 ZPO alle im Besitz des Schuldners befindlichen Gegenstände pfänden. Ausgenommen hiervon sind unpfändbare Gegenstände gem. § 811 ZPO. Ich gehe davon aus, daß Du Dein Samsung Galaxy nicht im Sinne eines Arbeitsgerätes zur Erlangung Deines Lebensunterhalts benötigst. Deshalb ist es auch nicht von §811 ZPO erfaßt. Desweiteren müßte sich aus dem zu erwartenden Erlös ein Betrag ergeben, welcher mindestens die Kosten der Zwangsvollstreckung deckt (§ 803 Abs. 2 ZPO). Dies ist bei einem Smartphone durchaus zu erwarten. Stehen keine weiteren Rechte entgegen, wie z.B. Eigentumsrechte anderer (z.B. §811 Abs. 2 ZPO = Eigentumsvorbehalt), dann ist Dein Samsung pfändbar.

Du sagst einerseits, das Gerät war ein Geschenk Deiner Eltern, aber andererseits hätten sie es Dir nur zur Nutzung überlassen. Das ist ein Widerspruch. Können Deine Eltern im Zeitpunkt der Pfändung durch die Rechnung nachweisen, daß sie die Eigentümer sind, kann es auch nicht gepfändet werden. Ist es aber ein Geschenk an Dich , dann bist DU neben Deiner Eigenschaft als Besitzer auch der Eigentümer und der GV kann es pfänden.

In der Praxis jedoch kommt es eher selten vor, daß ein GV ein Smartphone pfändet. Das liegt daran, daß die technische Halbwertszeit elektronischer Artikel generell relativ gering ist und ein vergleichsweise niedriger Versteigerungserlös zu erwarten ist. Dabei muß ein Mindestgebot nach §817a Abs. 1 ZPO (=mindestens die Hälfte des Verkehrswertes der zu versteigernden Sache) zustande kommen. Hinzu kommt, daß der GV das Gerät vorerst einlagern muß, dann die Versteigerung durchzuführen hat und vorher noch für die Löschung der auf dem Gerät befindlichen Daten zu sorgen hat.

In der Regel kann man als Schuldner davon ausgehen, daß man, sofern man nicht gerade ein sehr teures Gerät besitzt, sein Smartphone behalten wird.

Ich hoffe, ich konnte Deine Frage zufriedenstellend beantworten.

Herzliche Grüße

itasca



nein, wenn es deinen eltern gehört, nicht

aber vielleicht nimmt er es erst mal einfach mit und bekomme das dann mal wieder

aber ein s4 ist doch nix mehr wert, oder?