Darf der gemeinschaftlich genutzter Waschraum vom Vermieter als Lagerplatz genutzt werden?
Im Waschraum gibt es einige Probleme mit dem Vermieter.
1.) Er hat einen Trockner ohne Abluft nach draußen installiert. Wenn der mal läuft und man die Eingangstüre vom Waschraum öffnet, dann kommt einem eine unerträgliche Feuchtwolke entgegegen.
2.) Es gibt Seile im Waschraum die wir bisher immer zum Trocknen der Kleider benutzen durften. Der Vermieter macht Probleme und nutzt die selbst für zum Trocknen der Kleider
3.) Es stehen 2 Kleiderschränke vom Vermieter mit ca. 3,60m breite im Waschraum. Diese werden von Ihm zur Lagerung von Kleider genutzt. Darf er einfach soviel Platz in Anspruch nehmen?
4.) Der Vermieter schmeißt einfach seine dreckige Kleider auf den Boden, so dass ca.20-30% von der Bodenfläche damit gedeckt sind. Wir müssen drüber hüpfen vorbeilaufen richtige Katasrophe - und außerdem übelste Geruchsbelästigung - das muss man sagen
Wäre sehr dankbar für informative Antworten, was wir als Mieter dagegen tun können
4 Antworten
Generell:
Der Mieter hat nur dann Anspruch auf Überlassung oder Nutzung einer Waschküche oder eines Trockenraumen oder einer sonstigen Einrichtung in einer Wohnanlage, wenn ihm ein solches Benutzungsrecht im Mietvertrag oder in sonstiger Weise (durch Vereinbarung mit dem Vermieter) eingeräumt wurde. Gibt es zu dem Trockenraum eine Nutzungsvereinbarung oder eine Hausordnung?
Zu 1. und 2. und 3.:
Das dauerhafte Aufstellen eines elektrischen Wäschetrockners durch einen Wohnungseigentümer in einem in der Teilungserklärung mit „Trockenraum“ bezeichneten kleinen Kellerraum stellt eine zweckbestimmungswidrige Nutzung dar, da im Verhältnis zur natürlichen Wäschetrocknung eine permanente räumliche Nutzung stattfindet und mangels Platz nicht alle Wohnungseigentümer einen Trockner aufstellen und den Raum damit in vergleichbarem Maß nutzen können. Der Gemeinschaft steht insofern ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch zu (LG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2004 , Az: 2 T 828/03 – ZMR 2005, 408-409)
Zu 4.:
Das ist eine Hygiene- und Nutzungsproblem gleichzeitig.
An sich auch noch nachlesen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/waschen-im-mietshaus-wie-wo-was_026288.html
und meiner Meinung nach schön beschrieben:
http://www.wohnung.com/ratgeber/376/waschkeller-welche-regelungen-gelten
Generell ist nicht dagegen einzuwenden, wenn der Vermieter den Raum für private Zwecke benutzt, er ist Eigentümer und kann über einen Gemeinschaftsraum auch mit verfügen. Problematisch wird es nur dann, wenn ihr in der Nutzung des Raumes eingeschränkt seid, was nach deiner Beschreibung offenbar der Fall ist.
Ferner kommt es noch drauf an, ob die Nutzung des Raums vertraglich zugesichert wurde. Wenn nicht, wäre die Nutzungsmöglichkeit nur ein freiwilliges Angebot und der Vermieter könnte jederzeit sagen, dass der Raum gar nicht mehr zur Verfügung steht. Dann hättet ihr außer das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihn zu bitten, etwas zu ändern, kaum eine Möglichkeit. Ist der Raum vertraglich zugesichert, kannst du schriftlich beim Vermieter reklamieren wegen dem Mißstand und ihn auffordern, den Raum in einem nutzbaren Zustand zu halten und ihr könnt dann auch Mietminderung geltend machen.
Mit einem solchen Vermieter möchte wohl niemand unter einem Dach leben.
Da zieht man besser woanders hin.
zu 1) na und? Macht das Fenster auf!
zu 2) das darf er i.d.R. auch. Redet miteinander
zu 3) grundsätzlich ja
zu 4) schiebt die Klamotten mit dem Fuß zur Seite. Macht das Fenster auf. Redet miteinander