Trinken auf der Arbeit als Kassiererin?

5 Antworten

Hallo,

also ich arbeite auch im Verkauf, und mir haben die Mitarbeiter immer gesagt, dass es ein wenig unhöflich ist, während Kunden an der Kasse stehen, zu trinken. Jedoch habe ich das auch schon gemacht, wenn viel los ist, wie an einem Samstag oder so.

Also ich würde es einfach machen, egal was die anderen sagen^^

Bei einer sitzenden tätigkeit kann man auch im Sommer mal vier Stunden auf trinken verzichten. Du bist nicht in der prallen Sonne.

Außerdem glaube ich es dir nicht, dass es im Supermarkt mehr als 30 grad Temperatur hat. Kenne keinen einzigen laden, bei dem das der Fall ist. Alleine aufgrund der Lebensmittel schon nicht.

Aresino 
Beitragsersteller
 16.09.2016, 20:20

Vier Stunden auf trinken verzichten? Ganz ehrlich ich trinke gesunde 3 Liter Wasser am Tag, wann soll ich das bitte nachholen, wenn ich die Hälfte meiner Arbeitszeit ohne trinken auskommen soll?

Besorg dir einen Becher und trink daraus. Das kann dir niemand verbieten.Ansonsten muss der Arbeitgeber Trinkpausen einrichten.Er ist auch verpflichtet nach Arbeitsstättenverordnung euch Wasser bei Hitze kostenlos üzur Verfügung zu stellen.Falls ihr einen Betriebsrat hab dort beschweren.

In welchem Supermarkt arbeitest du denn? Und wieso sind da 30 grad obwohl es draußen teils richtig kalt ist?! Bei uns ist heute ein sonniger Tag und ich komme nicht auf über 12 Grad Außentemperatur. Und 22-25 grad im Markt ist doch grad mal Zimmertemperatur.

Oder arbeitest du als Grillhähnchen!?

Und ja, verkneif es dir zur Flasche zu greifen. Das sieht in den Augen deiner Kunden unprofessionell aus. Dein Argument mit der schwachen Blase ist doch das beste Argument dafür NICHT zu trinken.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellem, das seine Mitarbeiter keine Gesundheitlichen Schäden bei der Arbeit erleiden. Wenn er die also verbietet bei 30° zu Trinken, verstößt er gegen Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.

grubenschmalz  16.09.2016, 21:01

Das steht wo genau?

ich500  16.09.2016, 22:49
@grubenschmalz

§3 Abs. 1 und §4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)