Darf das Jobcenter Unterhalt der nicht betitelt ist willkürlich festlegen und vollstrecken?
§ 33 SGB Übergang von Ansprüchen sagt "der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird" - so hierzu habe ich eine Frage - ich habe bis einschl. Nov. 2016 die Miete meines Sohnes bezahlt, also laufende Zahlungen geleistet. Das Amt verlangt Unterhalt ab November 2016. Hieße das der Übergang ist ausgeschlossen ? Und wenn ja habe ich jetzt die Einspruchsfrist verpasst oder ist, weil nicht rechtskonform, der Übergang nichtig ?
4 Antworten
Das Jobcenter darf Forderungen stellen. Da es ohne Titel aber nicht vollstrecken kann, wird sich das Jobcenter ganz schnell an ein Gericht wenden.
Da würde ich schon mal in der Düsseldorfer Tabelle schauen, ob die Forderung gerechtfertigt ist. Dann kann man nämlich Gerichtskosten sparen.
Ich glaube, die wissen warum sie sich nicht an ein Gericht wenden sondern den Unterhalt versuchen zu vollstrecken, weil der geforderte Unterhalt jeder Rechtsgrundlage entbehrt und überhaupt nichts, dass das Einkommen mindert berücksichtigt wurde.
Das JobCenter legt einen Unterhaltsanspruch nicht WILLKÜRLICH fest.
Die Behörde kann aber selbständig vollstrecken. In der Regel wird der Vollstreckungsauftrag von der Zollbehörde ausgeführt.
Nein, das Jobcenter darf nicht vollstrecken.
Ist das denn passiert, dass die Unterhaltshöhe vom Jobcenter willkürlich festgelegt wurde? Ansonsten wäre die Antwort: Nein, das können die nicht.
Das Jobcenter kann nur bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleiten und dann vom Unterhaltsschuldner eintreiben. Oder aber das Hartz IV, das dem Kind gezahlt wurde, vom Unterhaltsschuldner einfordern.
Naja, das haut ja alles nur so halb hin... Die Beauftragung eines Rechtsanwalts wäre hier in jedem Fall anzuraten.
Nur ein Beispiel: Eine Vollstreckungsankündigung setzt einen rechtskräftigen (Rück-)Forderungsbescheid voraus .Wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt wurden, muss ein Gericht entschieden haben, ob die sofortige Vollziehung rechtmäßig ist. Dazu muss das aber vom Schuldner beantragt worden sein.
Und das normale ALG II besteht selbstverständlich nicht nur aus der Miete, sondern auch noch aus dem Regelsatz. Und natürlich fordert das Jobcenter dann den Gesamtbetrag. Und von WEM? Natürlich vom Unterhaltsverpflichteten .Das kann immer nur einer sein. Entweder der leibliche Vater oder eben der Adoptivater. Ein "Entweder-oder" kennt das Unterhaltsrecht normalerweise nicht.
Dankeschön, ich habe Dienstag einen Termin bei einem Anwalt
Wenn es keinen Unterhaltstitel oder kein Gerichtsurteil gibt, dar niemand vollstrecken. Das Jugendamt oder die Jobbörse sowieso nicht
Ich habe für meinen volljährigen, behinderten Sohn einige Jahre die Miete bezahlt bis mir das selbst zu viel wurde. Mit einem Untermietvertrag haben wir dann die Miete beim Jobcenter beantragt. Scheinbar hat das die Bearbeiter dort aufgebracht und sie forderten einen Unterhalt der wesentlich höher als die Miete ist. Ich habe eine Zahlungsaufforderung erhalten und Widerspruch eingelegt. Dann haben sie meinem Sohn einfach den von mir geforderten Betrag an seiner Leistung gekürzt. Wir haben Eilantrag beim Sozialgericht gestellt und dieses hat uns Recht gegeben. Das Jobcenter geht auf nichts ein, berufsbedingte Aufwendungen werden ebenso wenig anerkannt wie Schulden. Selbstverständlich bin ich willig Unterhalt zu zahlen. Aber es gibt auch einen Vater, der im Ausland lebt, man macht sich gar nicht die Mühe ihn zur Unterhaltszahlung aufzufordern, sondern verlangt den gesamten Unterhalt ohne Rücksicht auf meine eigenen Finanzen von mir. Ich wollte es auf eine Klage beim Familiengericht ankommen lassen, denn dann wird von da der Unterhalt neu berechnet. Nun habe ich eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten. Dass, das was das Jobcenter treibt gerade alles nicht rechtmäßig ist zeigt schon die Entscheidung vom Sozialgericht, darin steht das Jobcenter hat dem Gericht nicht die Akte zur Einsichtnahme übergeben und der Richter hat Zweifel an der Unterhaltsberechnung.