Dachrinnenheizung / Mietnebenkosten

7 Antworten

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Die Kosten der Installation: Nicht über die Nebenkosten, allenfalls über eine Modernisierungsmieterhöhung, §§ 559 ff BGB. Ich meine aber (ohne dies überprüft zu haben), dass keine Modernisierung im Sine des Gesetzes vorliegt, weil keine Erhöhung des Gebrauchswertes für den Mieter oder eine Einsparung von Energie oder Wasser damit verbunden ist. Vielleicht muss man auch wie bei den laufenden Kosten (s. unten) differenzieren. Zu den sonstigen Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung bitte die entspr. §§ googeln.

Zu den laufenden Stromkosten sagt Langenberg, Betriebskostenrecht (4. Aufl, Seite 59, RdNr. A 145), dass eine Umlage möglich ist, soweit die Heizvorrichtung den Eingangsbereich vor Eiszapfen und Nässe schützt, ansonsten aber nicht, weil das Interesse des Vermieters am Erhalt der Bausubstanz im Vordergrund steht (wofür er allein verantwortlich ist). So wohl auch das AG Lüdenscheid WuM 1987, 87. Die Frage ist in der Literatur aber nicht unumstritten.

Wiegald1103 
Beitragsersteller
 17.01.2011, 17:56

Danke für die hilfreiche Antwort, leider kann man ja nur eine hier bewerten, denn von "albatros" und "anitari" waren auch gut bis sehr gut, hier würde sich Mühe gegeben, dafür wollte ich mich bei allen bedanken, vielen Dank :-)

Ich hab den Posten jetzt nirgendwo gefunden. allerdings ist maßgeblich, was im Mietvertrag vereinbart wurde und da müssen die einzelnen Posten der Nebenkosten aufgeführt sein. Wenn der Punkt nicht erwähnt ist, würde ich sagen : Nein, das müssen die Miter nicht mittragen.

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/m/mietnebenkosten/

sowas kann unter sonstige Betriebskosten vereinbart sein. Wenns dort expliziet steht.

Dachrinnenheizung? Für was braucht man die denn?

Wiegald1103 
Beitragsersteller
 16.01.2011, 16:39

damit wird im Winter verhindert das die Dachrinne vereist, wodurch dann bei Tauwetter etc. das Wasser nicht mehr darüber abfliesen kann und Wasserschäden am Haus verursacht.

Wenn unter "Sonstige BK" im Mietvertrag (s. Punkt 17 im §2 der BKV) nicht konkret aufgeführt, ist die Umlage der Kosten des Betriebes (Strom, Wartung) nicht möglich. Investition sowieso nicht. Mod. ist es auch keine. Es gibt auch keine gesetzliche Vorgabe, dass so etwas installiert sein muss, demzufolge gilt das auch nicht als "neue" Betriebskosten. Eine nachträgliche einseitige MV-Änderung ist nicht möglich. Ergo: Der Mieter muss nicht zahlen.