Bin ich als Mieter meinem Untermieter gegenüber verpflichtet Mietquittungen auszustellen?
Mein Untermieter hat bisher seine Miete regelmäßig gezahlt, hat jedoch nun vor, meine Wohnung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu verlassen und auch keine Miete mehr zu bezahlen, seine Absicht liegt mir per email vor. Er hat von mir erst eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, die ich ihm natürlich nicht ausstellen wollte, da er seine Miete noch nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit gezahlt hat (1-jähriger, fester Mietvertrag). Er braucht jedoch bei dem potentiellen Neu-Vermieter eine Bescheinigung, die ihm regelmäßige Mietzahlungen nachweist, sonst bekommt er keine neue Wohnung. Nun ist er auf die trickreiche Idee gekommen, von mir Mietquittungen zu verlangen, zu deren Ausstellung ich angeblich gesetzlich verpflichtet bin. Er drohte mir bereits mit seinem Anwalt. Meinen Hinweis, er solle doch seine Kontoauszüge verwenden, hat er abgelehnt, da diese wohl bei den Wohnagenturen nicht anerkannt würden.Wie soll ich mich nun verhalten? Mit Ausstellung dieser Quittungen gebe ich ihm einen Freifahrtsschein auzuziehen und keine Miete mehr zu bezahlen.
Ich wäre über jegliche Hilfestellung dankbar!
8 Antworten
Ines, Du hast ihn am Hoden. Er will was von dir und du musst Garnichts. Es sei denn im Mietvertrag steht: "Der Vermieter stellt regelmässig Quittungen aus". Guck dir deinen Mietvertrag noch mal genau an was da steht und wie das geregelt wurde. Hast du keinen Vertrag oder so einen blabla Vertrag hast du schlechte Karten und gehst lieber auf seine Forderungen ein und schluckst den Schaden. Immerhin ist der alte Mieter weg und du kannst neu planen, aber diesmal schlauer.
Das Schreiben des Anwalts würde ich in Ruhe abwarten.
Dein Untermieter hat sich an die Kündigungsfrist zuhalten, wenn er vorher ausziehen will, dann kann er mit Deinem Einverständnis (sonst nicht) einen Nachmieter suchen.
Du bist keinesfalls verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren.
Der Bundesgerichtshof hat übrigens hat in einem Fall entschieden, dass die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Nebenpflicht des Vermieters darstellt. Ihm könne eine solche Pflicht auch nicht zugemutet werden, da eine solche Bescheinigung die Rechtsposition des Vermieters im Fall eines nachträglichen Rechtsstreits über etwaige offene Mietforderungen gefährden könne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08, so auch Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 16b C 55/06).
Muss bei Zeitmietverträgen ebenfalls eine Kündigungsfrist vertraglich festgelegt werden? Ich habe das nicht gemacht, da es für mich nahezu unmöglich wäre, aus dem Ausland einen neuen Untermieter ohne meine Anwesenheit zu finden. Mein Untermieter hat sich über die feste Laufzeit auch nie beschwert, vielleicht aber auch einfach nie gelesen.
Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten. Die Antwort von TrudiMeier hat mich sehr zum Nachdenken angeregt. "Wenn dein Mieter bis zum Ende der Vertragslaufzeit dort wohnen würde, müsstest du ihm doch auch vor Ablauf der Zeit diese Bescheinigung ausstellen. Der muss sich eh vor Ablauf eine neue Bleibe suchen, sonst steht er nach Auslauf des MV auf der Straße. Dann hat er aber auch noch nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit Miete bezahlt" Ich habe mir hier mal die Untermietsvertragsklausel kopiert. Ich bin sehr ratlos, da es ja wirklich stimmt, das mein Untermieter sich vor Ablauf der Mietvertragslaufzeit eine Bleibe suchen muss...allerdings kann er ja tatsächlich zum Nachweis regelmäßig gezahlter Mieten seine Kontoauszüge verwenden. Hier die Klausel aus dem Untermietvertrag, in dem ich keinen Kündigungspassus gesetzt habe. Ich hoffe, dass war überhaupt rechtlich OK? Ich bin für 1 Jahr im Ausland und habe daher einen Untermieter für genau diesen Zeitraum gesucht. § 8 Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt am 15.07.2015 und endet am 30.06.2016. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses kann nicht erfolgen. Begründung: Eigenbedarf (2) Wird das Untermietobjekt zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Untermieter Schadensersatz nur fordern, wenn der Hauptmieter die Verzögerung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Recht des Untermieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewähr bleibt unberührt. (3) Die Vertragsverlängerung gem. § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Untermieter wird ausgeschlossen.
Eine Verpflichtung dem Mieter eine sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen besteht nicht.
Hier würde ich den Mieter einfach fragen auf welche Rechtsgrundlage er sich beruft.
Ansonsten würde ich, wie ChristianLE empfiehlt, bestätigen das bis einschließlich Monat x des Jahres 2016 die Mieten gezahlt wurden.
1jähriger fester Vertrag heißt genau was?
Bitte den exakten Wortlaut dazu.
Meinen Hinweis, er solle doch seine Kontoauszüge verwenden, hat er
abgelehnt, da diese wohl bei den Wohnagenturen nicht anerkannt würden.
Das ist schlicht Blödsinn.
Einen besseren Nachweis über die regelmäßigen und pünktlichen Mietzahlungen kann ein potentieller Vermieter gar nicht bekommen.
Liegt das vielleicht das Problem Deines Mieters? Hat er evtl. öfter verspätet die Miete gezahlt/überweisen?
Vielen Dank Anitari!
Den exakten Wortlaut der Untermietvertragsklausel findest Du als Kommentar weiter unten.
Einem Mieter, der sich über den Mietvertrag hinweg setzen will (Mietzeit ohne Kündigung beenden), solltest du in keiner Weise entgegen kommen: Keine Quittung nachträglich oder zusätzlich ausstellen, keine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit anfertigen. Voraussetzung ist aber, dass ein rechtswirksamer befristeter Mietvertrag mit der entsprechenden qualifizierten Begründung besteht. Auch wenn das nicht zuträfe, müsste der Mieter schriftlich kündigen, weil dann ein unbefristeter MV vorläge.
Eine E-mail ist keine rechtswirksame KÜNDIGUNG:
Vielen Dank für Deine Antwort, Gerhart!
"Voraussetzung ist aber, dass ein rechtswirksamer befristeter Mietvertrag
mit der entsprechenden qualifizierten Begründung besteht. Auch wenn das
nicht zuträfe, müsste der Mieter schriftlich kündigen, weil dann ein
unbefristeter MV vorläge."
...das ist mir nicht so ganz klar. Ich habe als "qualifizierte" Begründung lediglich einen "Eigenbedarf" genannt, was auch stimmt, da ich nach einem Jahr Ende Juni aus dem Ausland heimkehre und wieder in meine Wohnung ziehen möchte.
Es ist allerdings wirklich ziemlich schwierig für meinen Untermieter eine neue Wohnung ohne den Nachweis regelmäßig bezahlter Mieten zu finden. So oder so, werden sich doppelte Mietzahlungen für ihn jedoch wohl nicht umgehen lassen. Aber dafür kann ich ja auch nichts :(
Der Befristungsgrund "Eigenbedarf" an sich ist in deinem Fall ausreichend, weil hier ein Mietvertrag "zum vorübergehenden Gebrauch" vereinbart wurde, auch wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag so stehen möge. Dieser Vertrag ist durch den Mieter mit einer ordentlichen Kündigung nicht kündbar, was bedeutet, dass der Mieter bis Ende der Vertragslaufzeit die vereinbarte Miete an dich zu zahlen hat. Zudem kommt, dass er die Mietsache auch bei vorzeitigen Auszug an dich als Vermieter nicht herausgeben kann.
Gelassen solltest du diese Drohung mit dem Anwalt betrachten. Der Mieter muss den Anwalt bezahlen. Der Anwalt kennt die Gesetze und wird wohl auch kein Haar in der Suppe finden.
Stelle eine Mietzahlungsbescheinigung für den Zeitraum aus, in dem die Mieten bezahlt wurden. Mehr kann der Mieter nicht verlangen.
DH, beste Antwort. Wollte mich auch auf das BGH-Urteil berufen, spare ich mir nun.