Betrug bei Kunstfälschung ohne Kenntnis?
Eine Kunstfälschung ist ja ein Betrug.
Was ist aber, wenn ein Galerist Werke verkauft hat, die gefälscht waren, er aber nicht wusste, dass sie gefälscht sind.
Dann hat er doch nicht vorsätzlich gehandelt. Kann er trotzdem verurteilt werden? Wie will die Staatsanwaltschaft Vorsatz beweisen?
Bzw. Wie könnte man seine Unschuld beweisen?
7 Antworten
Wie könnte man seine Unschuld beweisen?
Kann man nicht. Die Staatsanwaltschaft müsste allerdings seine Schuld beweisen. Da kann verschiedenes Rangezogen werden. Vorsatz an sich ist ja schon eine relativ weit gefasste Sache und hier müsste man schauen, wie der Galerist vorgegangen ist. Wenn die Fälschung so gut war, dass auch ein Gutachter, den er beauftragt hat o.ä. sich hat täuschen lassen, dann sehe ich gute Chancen, dass sich da strafrechtlich nichts machen lässt.
Wenn der Galerist beide Augen verschlossen hat, wissend, dass der Verkäufer alles andere als seriös ist und dann aus Profitinteresse auf ein entsprechendes Gutachten von einem Sachverständigen zur Echtheit des Bildes verzichtet hat, dann sieht das auch wieder anders aus.
"Was ist aber, wenn ein Galerist Werke verkauft hat, die gefälscht waren, er aber nicht wusste, dass sie gefälscht sind.
(...) Wie will die Staatsanwaltschaft Vorsatz beweisen?"
Warum sollte sie das wollen? Wenn es doch bekannt ist, dass es keinen gibt?
Den hatte er aber nicht.
Kommt doch darauf an, warum er das nicht wußte. Oder bin ich jetzt ganz verkehrt? Hätte er das leicht herausfinden können, hätte er sich strafbar gemacht.
Das ist doch in den Ermittlungen längst geklärt worden. Was soll die Spekuliererei? Es steht im Text, was Sache ist.
Woher nimmst Du das? Im Sachverhalt steht doch nur: "Was ist aber, wenn ein Galerist Werke verkauft hat, die gefälscht waren, er aber nicht wusste, dass sie gefälscht sind."
Und jetzt die Frage, warum er das nicht wußte.
Woher soll man das denn wissen?
Zum Beispiel weil er als Galerist das hätte wissen müssen?
Aha. Ich habe keine Ahnung, woher du Informationen beschaffen kannst, behaupte aber einfach mal, dass du kannst...
Der Frager schmeisst lustig Rechts- und Beweisfrage durcheinander.
Die Frage ist doch, ob er das hätte wissen können. Oder ob er es, um Gewinn zu erzielen, unterlassen hat sich von der Echtheit zu überzeugen.
Nur darauf kommt es doch an. War das nicht der Fall, ist strafrechtlich nichts zu wollen. Zivilrechtlich sähe das anders aus.
Völlig weltfremd.
Er ist dann ein fachlich schlechter und zudem fahrlässiger Galerist und kann natürlich belangt werden, da Unwissenheit vor dem Gesetz keine Gültigkeit hat.
Aber der subjektive Tatbestand ist doch dann nicht erfüllt, wenn er keinen Vorsatz hatte. Wie willst du ihn dann verurteilen
Vorsatz hin oder her. Fahrlässigkeit.
Es gibt keinen fahrlässigen Betrug
Hör mal, wenn du deine Antwort doch schon hast und ohnehin keine andere gelten lassen willst, egal ob korrekt oder nicht, warum fragst du dann jetzt eigentlich? Du hast jetzt hier ein paar sinnvolle Antworten bekommen, da gibt es mehr eigentlich nicht zu zu sagen.
Ne meine Frage war, wie seine Unschuld bewiesen werden kann
Das stand unter bzw. Ich habe mich auf die beiden Fragen davor bezogen. Seine Unschuld muss nicht bewiesen werden. In Deutschland muss die Schuld bewiesen werden.
Unwissenheit schützt aber vor Strafe. Wie möchtest du ihn verurteilen, wenn Vorsatz nicht vorliegt. Du hast keine meiner Fragen beantwortet .
Unwissenheit schützt aber vor Strafe.
Immer noch: Nein, das Gegenteil ist hierzulande der Fall. Das wurde dir jetzt auch bereits ein paar mal hier bestätigt. Wo liegt dein Verständnisproblem?
Er hat nicht die nötige Sorgfalt walten lassen (z.B. kein Gutachten) , das könnte man ihm vorwerfen.
Gibt ja noch so etwas wie einen bedingten Vorsatz. Und das wäre dann strafrechtlich relevant.