Abitur Zeugnis fälschen Uni?
Man bewirbt sich mit einem Gefälschten Abiturzeugnis an einer Uni ohne daß es auffällt, und man absolviert die Uni rechtmäßig, aber irgendwann kommt es heraus dass man sei Abiturzeugnis gefälscht hat, kann einem dann der Universitätsabschluss anerkannt werden, auch wenn man Ihn rechtmäßig bestanden hat ?
9 Antworten
Hallo,
dann ist der Abschluß ungültig und wird aberkannt,kannst du alles in der jewieligen Studien bzw. Hochschulordnung der betreffenden Hochschule nachlesen.
P.S.
Es kommt übrigens nicht irgendwann, sondern ziemlich schnell heraus,denn die Studiensekretariate der Hochschulen bekommen ja nicht ein paar Zeugnisse von einer Schule, sondern Tausende und da fällt ein "Gefälschtest" schnell auf.Dennn wen auf 2.999 Zeugnissen immer der gleiche Hühnerkot (also die selbe Unterschrift ) ist und plötzlich eine davon abweicht, wird man hellhörig.
...auch wenn man Ihn rechtmäßig bestanden hat ?
Du hast ihn nicht rechtmäßig bestanden, weil Du von Anfang an betrogen hast.
Und ja, der Abschluß wird dir schneller aberkannt als Du "Oweh" sagen kannst.
Nein. Grundsätzlich gilt in Deutschland Ausbildungsfreiheit. Dieser kann nur entgegen stehen, dass es an einer Universität nicht genügend Plätze gibt. Aus diesem Grund wird eine zugangsbeschränkung anhand des Abiturs durchgeführt. Das wars aber auch schon. Wenn du den Abschluss gemacht hast, nimmst du niemandem mehr den Ausbildungsplatz weg.
Zwar hast du dich wegen urkundenfälschung strafbar gemacht, aber eine Aberkennung des Uniabschlusses wird nicht erfolgen. Denn wie du bereits sagst, hast du ein Anrecht auf den Abschluss deshalb, weil du alle Prüfungen bestanden hast. Ob du nun alle zugangsvoraussetzungen zum ursprünglichen Studium erfüllst hast, ist für den Abschluss selbst unerheblich. Anders als beispielsweise bei erschummelten Doktorarbeiten hast du ja tatsächlich studiert und die Prüfungen ehrlich bestanden.
Ich bin nicht ganz deiner Meinung. So aus dem Bauch heraus würde ich es verwaltungsrechtlich abhandeln. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes der Anerkennung des Uni-Abschlusses ginge über den 48 VwVfG. Das ist aber eine Kann-Vorschrift. Von daher wäre es durchaus möglich, dass trotz fehlender Hochschulzugangsberechtigung der Uni-Abschluss anerkannt würde.
Ich denke mal, dass es in einem realen Fall auf einen Gerichtsentscheid hinausliefe.
Die Rücknahme des Verwaltungsaktes der Anerkennung des Uni-Abschlusses ginge über den 48 VwVfG. Das ist aber eine Kann-Vorschrift.
Das ist jetzt wieder Landesrecht und einige Bundesländer sehen die Aberkennung bei Täuschung oder wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben zwingend vor, z. B. Thüringen.
Jedoch gibt es Länder, die es als Soll-Vorschrift festlegen.
Von daher wäre es durchaus möglich, dass trotz fehlender Hochschulzugangsberechtigung der Uni-Abschluss anerkannt würde.
Kommt halt wie gesagt auf das Bundesland und was deren Hochschulgesetz sagt.
Der Abschluss kann nicht nur aberkannt werden, er muss sogar aberkannt werden.
Auch einen Arbeitsplatz würde man dann sofort verlieren.
Das stimmt nicht. Der Abschluss dürfte nicht aberkannt werden. Mit welchem Argument denn?
§ 48 VwVfG
Die Zulassung wurde durch Betrug und Urkundenfälschung erreicht. Natürlich muss somit die Zulassung und auch der Abschluss zurück genommen werden.
Das ist kein Argument.
Stimmt, Gesetze sind keine Argumente.
Richtig.
Wen mn das schaffen würde wird nicht nur Das studium aberkannt sondern es kann auch Schadenerstazansprüche gestellt werden und Erst recht wen man sich damit eine Arbeit verschsft hat die stelle kann dan jeden cent den man dort veridnt hat Zurückgefordert werdern! Auserdem ein anruf und die fälschung fliegt auf!
Politikern ist ihr doktortietel schon für viel weniger aberkannt worden! In Das nach jahren in dem beruf!
Außerdem ist das ganze eine straftat und in dem falle Eine die erhebliche konsequentzen nach sich führen wird nicht nur vorm Gericht!
Nach ausführlicherer Recherche möchte ich an dieser Antwort nicht festhalten. Der Abschluss müsste nachträglich sogar aberkannt werden, da er eine immatrikulation voraussetzt, die aber mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden müsste, da sie aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgte.