Betrifft: Erwerbsminderungsrente Österreich-Deutschland?
Erst einmal ein Hallo an die Experten. Hier zunächst einige Infos zum besseren Verständnis. Nach der Schule habe ich etwa 12 volle Jahre in die DRV eingezahlt. Danach bin ich für fast 28 Jahre nach Österreich gezogen. Auch dort habe ich die gesamte Zeit über in die Pensionskasse eingezahlt. In Österreich beziehe ich auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkungen ( 7 defekte Bandscheiben, 1 Wirbelbruch, 12 OP am rechten Knie inklusive einer K-TEP) jetzt schon 3 Jahre eine EU-Rente. Seit fast 1 Jahr bin ich nun wieder dauerhaft in Deutschland wohnhaft, und musste zu der österr. Rente noch eine H4 Aufstockung beantragen. Im österr. Behindertenpass wurde mir ein GdB von 80% eingetragen. Hier wurden mir beim Antrag auf den Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und aG nur 40 % gewährt.
Am gleichen Tag wie in Österreich wurde auch der Antrag für eine EU-Rente bei der DRV gestellt. Wie nicht anders zu erwarten, wurde dieser sowie der Widerspruch gegen diese Absage abgelehnt. Die daraufhin eingereichte Klage wurde kurz vor Weihnachten in erster Instanz dahingehend beschieden, das ich ab 20.8.15 (Termin der letzten Gutachtenerstellung) die halbe Arbeitsmarktrente und ab April 2016 bis 2019 die volle Arbeitsmarktrente erhalten soll. Im Vorfeld zu dieser Verhandlung haben die DRV und auch ich einen Gutachter aus dem Bereich Orthopädie gefordert, was aber vom Richter ignoriert wurde. Meine Anwältin hat auf meine Anweisung hin Berufung eingelegt. Nun zu meinen Fragen. Sollte die Rente nicht rückwirkend zum Datum der Antragstellung gewährt werden? Kann das Berufungsgericht den Akt wieder an die erste Instanz zurück geben? Ist das Versorgungsamt 1. nicht dazu verpflichtet einen Arzt zu Rate zu ziehen, statt eine telefonische Auskunft bei einem normalen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einzuholen? 2. ist nicht im Sinne des geeinten Europa der GdB von Österreich 1:1 zu übernehmen?
3 Antworten
Die deutsche Rentenversicherung ist weder an die Höhe des GdB noch an die Entscheidung der österreichischen RV gebunden, da für beide Länder unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sind. Es muss daher in Deutschland nicht die gleiche Entscheidung wie in Österreich getroffen werden.
Hallo webbi57,
Sie schreiben:
Betrifft: Erwerbsminderungsrente Österreich-Deutschland?
Antwort:
Leider schreiben Sie nicht, ob Sie vor dem 2.1.1961 oder nach dem 1.1.1961 geboren sind!
google>>
deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232616/publicationFile/49858/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf
Wer nach dem 1.1.1961 geboren ist hat in der DRV keinen Vertrauensschutz wegen Berufsunfähgkeit und muß an Hand der eigenen Krankenakte glasklar nachweisen, daß die Leistungsfähigkeit dauerhaft auf unter 3 Stunden pro Arbeitstag, innerhal einer 5-Tage-Woche, auch für leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, abgesunken ist!
Vorneweg müßen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, das heißt im Klartext:
Auf dem deutschen Rentenkonto müßen mindestens 60 Beitragsmonate, davon 36 Beitragsmonate in den letzten 5 Jahren, nachgewiesen werden!
Schwerbehinderung hat auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente in der Regel so gut wie keine Auswirkung, denn es geht um die Leistungsfähigkeit!
Schwerbehinderung beginnt ab GDB 50 bis maximal GDB 100!
Unter GDB 50 liegt eine Behinderung, keine Schwerbehinderung vor!
Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB) ausgewiesen!
Meine Anwältin hat auf meine Anweisung hin Berufung eingelegt. Nun zu meinen Fragen. Sollte die Rente nicht rückwirkend zum Datum der Antragstellung gewährt werden? Kann das Berufungsgericht den Akt wieder an die erste Instanz zurück geben? Ist das Versorgungsamt 1. nicht dazu verpflichtet einen Arzt zu Rate zu ziehen, statt eine telefonische Auskunft bei einem normalen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einzuholen? 2. ist nicht im Sinne des geeinten Europa der GdB von Österreich 1:1 zu übernehmen?
Antwort:
Diese Fragen sollten Sie mit Ihrer Rechtsanwältin klären!
Kaum anzunehmen, daß deutsche und österreichische GDB-Einschätzungen konform sind, auch nicht im Sinne eines geeinten Europa!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Die deutsche Erwerbsminderungsrente setzt darauf ab welches Restleistungsvermögen du noch hast. Dabei geht es darum, ob du noch 3 bzw. 6 Stunden täglich IRGENDEINE Beschäftigung ausüben kannst.
Der Grad der Behinderung sagt da eigentlich noch gar nichts aus.
Außerdem musst du innerhalb der letzten 60 Monate 36 Pflichtbeiträge entrichtet haben.
Du hast zwar einen Rentenanspruch, der wird aber erst fällig, wenn du das Regelrentenalter erreicht hast.