Betriebstkosten Hausmeister/Winterdienst nach qm oder anteilig?
Nachträglich wird im einvernehmen aller Mieter ein Hausmeister angestellt. Es ist nichts im Mietvertrag geregelt ob dieser nach qm oder nach Wohnungen abgerechnet wird. Wie ist es dann rechtlich richtig umzulegen?
Im Voraus schonmal Danke!
4 Antworten
Wenn denn alle zugestimmt haben, was eigentlich nie der Fall ist bei mietvertraglichen Änderungen (auch noch einseitig!), haben sich doch alle auch Gedanken über die Kosten und Lasten gemacht. Frage einfach die Mitbewohner, wenn es Dir entfallen ist. Zudem werfe einen Blick in die mietvertraglichen Vereinbarungen, dort wurde bestimmt eine Verteilung solcher Aufwendungen vereinbart.
In der Regel wird der Hauswart anteilig nach der Anzahl der Wohnungen verteilt. Die Außenfläche die geräumt wird oder die Flure die gereinigt werden nutzen ja alle Mieter gleichermaßen, das hat nichts mit der Wohnungsgröße zu tun.
Rechtlich geregelt ist das meines Wissens nach nicht, aber dass es nur logisch ist nach Wohnungsanzahl aufzuteilen, sollten eigentlich alle einsehen.
Ist kein anderer Umlageschlüssel (Abrechnungsmaßstab) vertraglich vereinbart, muß der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen.
BGB § 556aAbrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1)
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der
Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder
teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten
unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines
Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete
enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wenn mietvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt nach dem BGB die Umlage nach anteiliger Wohnfläche.