Betriebskostenabrechnung Trink-und Abwassergebühren

5 Antworten

Ja, das darf der Vermieter.

Denn es geht bei den Betriebskosten in erster Linie darum, wie die Kosten auf den Mieter umgelegt werden und nur in zweiter Linie darum, wie sie vom Versorger errechnet werden.

Der Wasserversorger stellt die Kosten für die Wasserversorgung sowohl in Form einer Grundgebühr, als auch dem tatsächlichen Verbrauch dem Vermieter in Rechnung. Die deshalb, weil natürlich auch das Wassernetz unterhalten werden muss, wenn kein Verbrauch anfällt (ähnlich wie bei den Müllgebühren).

Für den Vermieter stellt sich daher die Frage, wie er die Kosten für Wasser auf den Mieter umlegen darf. Wenn er vereinbart hat, dass die Kosten für Wasser nach Verbrauch abgerechnet werden, dann ist damit nicht gemeint, dass er nur den Verbrauch abrechnet, sondern alle Kosten für das Wasser im Verhältnis deines Verbrauchs im Vergleich zu den Verbräuchen der anderen Bewohner. Hast du also 10% des Gesamtverbrauchs an Wasser, hast du auch 10% der Kosten des Wassers zu tragen.

Das ist völlig korrekt!

Es ist nicht unzulässig die Grundgebühr in den Verbrauch einzurechnen.

Leider darf das der Vermieter so machen. Die Sache steht noch zur höchstrichterlichen Entscheidung. Ist natürlich total ungerecht. Bei der Berechnung bzw. Verteilung der Kosten sind leerstehende Wohnungen mit einzubeziehen. Hier wäre bei Abrechnung nach Verbrauch ein durchschnittlicher Verbrauch von 100l/Tag/Person anzusetzen und dementsprechend der Anteil der Grundgebühr zuzurechnen. Für eine kleinere W. wäre/n eine Person, für eine größere 2 Personen anzusetzen.

Aus meiner Sicht gibts an diesem Vorgehen nichts zu beanstanden.