Gemeinsamer Briefkopf Wohnungseigentümergemeinschaft
Hallo zusammen, ich hoffe hier auf Hilfe bei folgender Fragestellung:
Ein Mietshaus findet sich im Besitz zweier Parteien. Partei1 hält 4/7 und Partei2 hält 3/7 des Besitzes.
Abrechnung der gemeinsamen Kosten wie Wasser, Allgemeinstrom, Treppenhausreinigung, Grundsteuer etc. erfolgt privat durch einen Angehörigen einer der Parteien.
Wie ist beim offiziellen Schriftverkehr der Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise gegenüber Mietern oder Dienstleistern der Briefkopf anzulegen? Gibt es hierzu rechtliche Grundlage die Formatierungen vorschreiben? Muss der Mehranteilseigner mit 4/7 hervorgehoben werden? Müssen die beiden Parteien mit Anschrift erwähnt werden oder gar die mit der Abrechnung bertraute Person?
Vielen Dank für Hilfe, Anregungen und Tipps.
Grüße tipex1
3 Antworten
Wie ist beim offiziellen Schriftverkehr der Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise gegenüber Mietern oder Dienstleistern der Briefkopf anzulegen?
Es muss die Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft im Briefkopf stehen, gefolgt von der Adresse des vermieteten Objekts.
§ 10 WEG
Allgemeine Grundsätze
(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
http://dejure.org/gesetze/WEG/10.html
MfG
Johnny
die Frage ist für mcih nicht ganz klar. Sind das denn Eigentumswohnungen?? Hierbei sollte ein Verwalter die Eigentümergemeinschaft vertreten. Wenn es aber anders ist ist es in meinen Augen eine GBR oder nur Eigentümergemeinschaft und dann auch GBR. Und die kann - aber da bin ich keine Fachfrau - auch einen Vertreter ernennen, der nach außen hin handeln kann. So haben wir einen Kunden, die auch eine Erbengemeinschaft ist. Und die heißt GBR Müller, Meier, Schmitz vertreten durch Tabaluga.
§ 10 Nr. 6 WEG
...Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen.
Also auf Deutsch: "Wohnungseigentümergemeinschaft xy-Straße 13"
seit ihr sicher, dass das WEG in Ansatz gebracht werden muss??? Für mich geht nicht klar hervor, dass die Wohnungen Eigentumswohnungen sind.