Berechnung Übergangsgeld bei privater Krankenversicherung (PKV)?
Guten Tag,
ich bin seit mehreren Jahren in der PKV und war nun bei einem stationären Reha-Aufenthalt über die DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund). In der Reha-Zeit bekommt man dort ja "Übergangsgeld".
Normalerweise wird bei gesetzlich krankenversicherten Betroffenen der Arbeitnehmerbeitrag in der Berechnung des für das Übergangsgeld relevanten Nettoentgeltes abgezogen, was letztlich ja dann auch dem realistischen Netto entspricht, da dort der Arbeitnehmeranteil zur GKV ja auch fehlt. Die DRV übernimmt für den Zeitraum des Übergangsgeldes dann aber auch die Beiträge zur GKV!
Bei privat krankenversicherten Betroffenen übernimmt die DRV keine Krankenversicherungsbeiträge. Diese muss der Betroffene aus seinem Nettoentgelt, welches ja im Normalfalle auch keine Abzüge durch Krankenversicherung beinhaltet, begleichen.
Nun ist bei mir der Fall, dass die DRV bei der Berechnung des Übergangsgeldes die Krankenversicherungsbeiträge vom Netto, welches die Grundlage zur Berechnung bildet, abziehen will, so dass ich in diesem Moment ja schon mal Krankenversicherungskosten habe, dann aber meine Beiträge für die PKV nicht übernimmt, so dass ich nochmal bezahlen muss, also doppelt belastet bin.
Ist dies so rechtens? Bin ich damit nicht benachteiligt gegenüber GKV-Versicherten?
Der Gesetzestext (§23c SGB IV) lautet wie folgt:
... Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. ..."
Ich würde das so lesen, dass mein Beitrag (= halber PKV-Beitrag) um den AG-Beitrag (= auch halber PKV-Beitrag) vermindert wird, also rechnerisch 0€ ergibt (Ergibt dann nicht 0€, wenn jemand sehr hoch abgesichert ist und die Maximalbegrenzung des AG-Zuschusses greift), so dass das Ganze dann wieder fair und passend erscheinen würde.
So wie es aussieht, sieht das die DRV aber anders.
Kann jemand hier Klarheit rein bringen?
Danke schon mal vorab!
4 Antworten
Danke Hans,
dieser Grundsatz ist aber eher unstrittig.
Da die Berechnung aber teilweise auf das Brutto und dann auch im anderen Teil auf das Netto abstellt, ist die Frage, wie die Ermittlung des Netto ausgehend vom Brutto erfolgt. Hier gibt es die verschiedensten Ansätze, welche wie erläutert, für nicht Pflichtversicherte in der KV sehr nachteilig sein können, was sicher nicht Sinn der Gesetzgebung sein sollte.
Gestern noch ein sehr putziges Telefonat mit der DRV gehabt, in dem man mir erklären wollte, dass gesetzlich Pflichtversicherte ja bei der Nettoermittlung als KV-Beitrag den Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberanteil abgezogen bekommen. So dass es ja dann wieder passt, dass ich das auch, halt nur mit meinem Teil, abgezogen bekomme und der Pflichtversicherte bekommt beide Teile abgezogen und verliert somit auch 1x den KV-Beitrag. Häh?!
Ich wusste dort erst nicht so richtig, ob ich lachen oder weinen sollte.
Nach meiner Anmerkung, dass dies ja dann mit allen paritätisch geteilten SV-Beiträgen (RV+AV, den hier unterscheidet die Gesetzgebung nicht zur KV) in der Berechnung so gemacht werden müsste, war das Thema dann auch ganz schnell beendet...
Das Übergangsgeld errechnet sich aus deinem versicherungspflichtigen Gehalt, aus den 12 Monaten vor dem Reha-Antrag
Hallo,
Danke für die Antwort.
Ich denke jedoch schon, dass es eine Benachteiligung gibt. Natürlich nicht zwischen freiwillig gesetzlich Versicherten und privat Versicherten. Die haben ja auch die gleiche Ausgangssituation. Die Benachteiligung besteht zu den gesetzlich Pflichtversicherten!
Ja, die bekommen auch ihren AN-Anteil der Krankenversicherung abgezogen. Dafür bezahlt dann aber auch die DRV diesen Anteil an die Krankenkasse!
Bei privat oder freiwillig gesetzlich Versicherten würde man nach der Lesart, dass der gesamte PKV-Beitrag , vermindert um den AG-Zuschuss, abgezogen wird, nun sagen, dass dies äquivalent zur den Pflichtversicherten ist. Da aber dann die DRV den Beitrag zur PKV oder freiwillig gesetzlichen Versicherung NICHT übernimmt und man dies selber zahlen soll, besteht darin eine eindeutige Benachteiligung und Doppelbelastung.
Pflichtversicherte bekommen also etwas abgezogen, was dann die DRV wieder ausgibt.
Ich soll nun etwas abgezogen bekommen, was ich dann aus eigener Tasche selber nochmal ausgeben soll.
Logisch und fair sieht wohl anders aus...
Aus dem Gesetzestext lese ich eben nicht eindeutig heraus, dass der Gesamtbeitrag abgezogen werden muss.
Dort steht ja wörtlich... "...Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung...".
Mein Beitrag ist nun mal nicht 100%, sondern nur 50%, da die anderen 50% der AG übernimmt. Die in der Ausgangsfrage dargestellte 0€ Berechnung würde also Sinn machen, um die hier dargestellte Benachteiligung zu gesetzlich Pflichtversicherten zu vermeiden.
Man hätte ja im Gesetzestext sonst auch schreiben können "...ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen;...". Warum hat man "Beitrag des Versicherten" gewählt?
...oder kann jemand die Fairness darin erläutern, wenn man etwas abgezogen bekommt, was man dann selber zahlen soll und ein Anderer bekommt es abgezogen und muss es nicht selber zahlen?
Danke
Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass abgezogen wird:
Dein gesamter PKV Beitrag, jedoch abzgl. des AG Zuschusses. Also der Teil des PKV Beitrags, den du jeden Monat selber zahlst.
Und bei den freiwillig gesetzlich Versicherten ist es genau so. Diesbezüglich gibt es keinerlei Nachteil.