Selbständiger und Angestellte mit Kindern Folgen für die Krankenversicherung nach Heirat.
Hallo Leute,
meine Lebensgefährtin möchte gerne geheiratet werden. ;-) Wir haben zwei Kinder. Sie hat eine halbe Stelle und verdient ca. 20.000 Euro brutto im Jahr ( Steuerklasse I ). Ich bin selbständig und verdiene etwa 40.000 Euro im Jahr. Die Kinder sind im Moment über meine Lebensgefährtin gesetzlich versichert und ich bin in der PKV versichert.
Müssen nach der Heirat alle Familienmitglieder mit in die PKV oder kann alles so bleiben, wie es ist?
In welche Steuerklasse sollte am günstigsten gewechselt werden?
Besten Dank für eure Hilfe!
6 Antworten
Hallo,
jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann seine Kinder kostenlos familenversichern.
In der beschriebenen Situation gibt es folgende Ausnahme, wenn die folgenden Punkte alle zeitgleich vorliegen (§ 10 Absatz 3 SGB V):
• die Eltern sind verheiratet
• die Kinder sind gemeinsame Kinder (keine Stiefkinder des PKV-Elternteils)
• ein Eltern ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert
• der PKV-Elternteil hat höhere Einkünfte als der GKV-Elternteil
• der PKV-Elternteil hat Einkünfte, die jährlich mehr als 52.200 Euro (2013) betragen. Bei der Prüfung der Einkünfte ist der Begriff laut Steuerbescheid maßgebend (steht relativ weit oben!).
Wenn die kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen ist, kann man für jedes Kind zwischen GKV und PKV wählen.
Wenn man sich dann für das Kind für eine PKV entscheidet, kann das Kind nur wieder in die GKV wechseln, wenn:
• einer der 5 Punkte wieder entfällt
• eine betriebliche Berufsausbildung begonnen wird
• ein Studium an einer dt. Hochschule begonnen wird
Die Leistungen für die Kinder sind in der PKV oft auf die Tarife für die Eltern begrenzt. Hier sind unter dem Suchbegriff "PKV" viele Erfahrungen betroffener Eltern vermerkt:
rehakids.de/phpBB2/forum21.html
Man sollte alle gefragten Punkte zum Gesundheitszustand der Kinder und bisherigen Krankheiten/Beschwerden im PKV-Antrag zu 100% beantworten. Migräne können z.B. auch Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen sein, die erst später erkannt werden. Vielleicht ist dieser Link hilfreich:
.test.de/versicherungen/tests/Formulare-der-Privaten-Krankenversicherer-Diagnose-unklar-1669604-1669862/
Wer seit Jahren ein "Gesundheitstagebuch" führt, ist im Vorteil. Vergessene Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Husten etc. können fatal sein (z.B. auch bei Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen)
Bei den Leistungen für die Kinder sollte man neben vielen anderen besonders auf folgende Punkte achten:
• Reha/Kur (z.B. auch Mutter-Kind-Kur...)
• Hilfsmittel: Katalog der GKV:
.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp
Hilfsmittel erreichen schnell 4- und teilweise 5-stellige Beträge.
• Psychotherapie (Anzahl und Erstattungshöhe), z.B. in der Pubertät
• Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie), z.B. nach Schlaganfall
-> Heilmittelarten und Erstattungshöhe
In der PKV werden Leistungen, soweit sie das medizinisch notwendige Maß nicht übersteigen, erstattet. Was notwendig ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden - je nach Tarif - oft nur anerkannte Methoden erstattet.
§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:
.pkv.de/recht/musterbedingungen/mbkk2009.pdf
Wenn man im Krankheitsfall Probleme mit einem PKV-Unternehmen hat, kann man praktisch nicht mehr wechseln. Jede andere Versicherung wird einen voraussichtlich wegen der Erkrankung ablehnen (oder gravierende Risikozuschläge erheben). In der GKV sind die anderen Krankenkassen verpflichtet, einen aufzunehmen, u. man hat ab dem 1. Tag den vollen Leistungsanspruch (ohne Zuschläge).
Vielleicht interessante Links (3x "w" ergänzen"):
focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/tid-5429/krankenversicherung-zehn-irrtuemer-ueber-die-privatenaid52165.html
bundderversicherten.de/app/download/BdV-PKV-Broschuere.pdf
.wdr.de/tv/markt/sendungsbeitraege/2011/1114/00_pkv.jsp
pkv-ombudsmann.de/
(unter Tätigkeitsberichte sind häufige Beschwerden von PKV-Versicherten aufgelistet)
Online-Vergleichsportale haben oft ihre Tücken:
http://www.wiwo.de/finanzen/kroetenwanderung-versicherungen-die-fiesen-tricks-de...
Bei pauschalen Aussagen "PKV ist besser" oder "GKV ist besser" sollte man immer sehr vorsichtig sein. Nicht nur jedes PKV-Unternehmen hat andere Leistungen, sondern auch die Tarife beim gleichen Unternehmen können sehr große Unterschiede aufweisen. Realistische Preisangaben über PKV-Beiträge sind kaum möglich, da die Wahl der einzelnen Tarifbausteine die Preise sehr deutlich beeinflussen (z.B. kieferorthopädische Behandlung und Reha).
Am besten ganz in Ruhe bei Experten der PKV und bei Experten der GKV beraten lassen. Am besten immer über die Schwachstellen der anderen Versicherungsart informieren. Wenn jemand sagt, dass die Leistungen eines bestimmten PKV-Tarifs immer besser als die Leistungen der GKV sind, sollte man sich das ins Beratungsprotokoll schreiben lassen.
Noch Fragen offen?
Gruß
RHW
Hallo,
meine Lebensgefährtin möchte gerne geheiratet werden.
Wenn es nur der Wunsch deiner Lebensgefährtin ist - dann heirate nicht !
Wir haben zwei Kinder. Sie hat eine halbe Stelle und verdient ca. 20.000 Euro brutto im Jahr ( Steuerklasse I ).
Steuerklasse der zukünftigen Ehefrau nach Heirat in Steuerklasse III ändern! Die Kinder sollten in der Familienversicherung der Ehefrau bleiben.
Ich bin selbständig und verdiene etwa 40.000 Euro im Jahr.
Also liegt dein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze und somit muss auch bei den GKV-Beiträgen für die Kinder nichts beachtet werden.
Viel Erfolg und ein glückliches Zusammenleben für die Zukunft, wünscht Kematef
"KK-Zuordnung bleibt Euch überlassen" - schön wär's!
Ob die Kinder weiter kostenlos in der gesetzlichen KV familienversichert werden hängt davon ab, ob der Hauptverdiener noch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt.
Wenn der Verdienst darüber liegt, MÜSSEN die Kinder separat versichert werden, also entweder privat oder als freiwillig versichert in der gesetzlichen KV mit eigenem Beitrag (der allerdings deutlich tragbarer ist als derjenige für freiwillig versicherte Selbständige).
Die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2014 für die gesetzliche Krankenkasse liegt bei 48.600 Euro pro Jahr oder 4.050 Euro im Monat, insofern müßte das noch "passen".
Ob die Kinder weiter kostenlos in der gesetzlichen KV familienversichert werden hängt davon ab, ob der Hauptverdiener noch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt.
Ich denke hier ist allerdings nicht die BBG maßgebend sondern die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die ein wenig höher liegt.
Normalerweise rechnet man, wenn der Unterschied grösser als 60:40 beträgt, Klasse 3/5. An den KK-Zugehörigkeiten würde ich nichts ändern, das bleibt aber Euch überlassen.
Toll - und seit wann erhält ein Selbständiger eine Steuerkarte ???
Als Selbständiger hat er keine Lohnsteuerklasse.
Meines Wissens müsste sie aber dann zwangsläufig in die III.
Ich persönlich halte die Kombination III/V für idiotisch, egal wie die Einkommensverteilung ist. Sie führt regelmäßig zu einem zu geringen Lohnsteuerabzug und damit zu oft hohen Nachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung.
Bei unterschiedlich hohem Einkommen und 2 abhängigen Beschäftigungen würde ich immer zum Faktorverfahren in IV/IV optieren.
Hallo!
Die Frage gliedert sich in 2 Teile.
- Teil Sozialversicherungsrecht
Ein Selbständiger ist nicht gesetzlich Pflichtversichert und kann daher zwischen PKV und GKV als freiwillig Versicherter wählen. Neben der Krankenversicheung sollte er noch Beiträge in eine private Altersversorgung einzahlen (Rürup, LV, private Rentenversicherung, oder andere Kapitalrücklage). Dies kann nur im Einzelfall unter berücksichtigung der persönlichen Umstände geschehen. Eine Familienversicherung kommt meist nur in Betracht, wenn die Frau kindbedingt nicht arbeiten kann. Da dies aber in ihren Fall nicht vorliegt, wird wohl die Wahl, dass die Kinder über ihre zukünftige Frau mitversichert sind, die günstigere Alternative sein. Es ändert sich daher nichts.
- Teil Steuerrecht
Selbständige werden nicht über Lohnsteuerkarte abgerechnet, da sie meist ihren Gewinn nach § 4 u. § 5 EStG ermitteln. Sie benötigen daher keine Lohnsteuerkarte für sich selbst. Im Rahmen der bevorstehden Heirat steht dann aber eine Veränderung an. Ihre Frau kann dann in die günstigere Steuerklasse 3 wechseln, da sie selbst keine Lohnsteuerkarte benötigen. Bei der Steuerveranlagung werden beide Einkommen wieder zusammengerechnet, es sei denn man wählt die getrennte Veranlagung. Sie sollten diesbezüglich einen steuerlichen Berater hinzuziehen, der ihnen beide Varianten vorausberechnen kann und dabei alle bekannten persönlichen Umstände mit einbezieht. Da aufgrund ihrer gewerblichen Einkünfte kein Lohnsteuerhilfeverein tätig werden darf, sollten sie diesbezüglich ihren Steuerberater hinzu ziehen, um alle Steuervorteile auszuschöpfen.