benötigt ein abgeparktes Fahrzeug Versicherungsschutz?
man stelle sich vor ein PKW steht seit ca. 2 Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgeparkt, abgemeldet und ohne Kennzeichen. Das Fahrzeug besitzt somit kein Versicherungsschutz, das ist klar. Meiner Meinung nach besteht somit ein Verstoß gegen §§1,6 Pflichtversicherungsgesetz da auch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgeparkter PKW eine Haftpflichversicherung benötigt. Der §6 redet zwar von gebrauchen, dieser Begriff ist aber nicht nur auf das Führen eines PKW beschränkt, die Meinungen gehen da auseinander. Wie sieht ihr das? Für konstruktive Kommentare wäre ich dankbar. (Zulassungsrechtliche Probleme bleiben außen vor)
8 Antworten
Also Fakt ist - das FZ hat lediglich keine Kennzeichen - nicht mehr und nicht weniger. Es kann trotzdem Pflichtversichert und zugelassen sen.
Es handelt sich somit erst einmal nur um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsraum. Also keine Straftat nur eine Ordnungswidrigkeit!
Wenn das FZ abgemeldet ist dann entfällt auch die Versicherung + damit begeht der Halter einen Verstoß gegen das Pflichversicherungsgesetz + begeht in Tateinheit eine Sondernutzung von öffentlichen Straßenland.
ist die Frage ausreichend beantwortet?
Vielen Dank für das Sternchen... ;-))
ich ahnde u.a. so etwas, würde auch behaupten das ich rechtssicher bin, aber um dir etwas verläßliches zu schreiben will ich mich noch mal rückversichern. Gib mir bitte ein paar Tage Zeit, dann werde ich dir eine gute Antwort geben können...
So, jetzt kann ich nochmal was konreteres bringen... Da ich aber in Berlin wohne/arbeite auch teilweise nur nach dem Berliner Gesetz (kann regional also leicht unterschiedlich sein).
FZ auf öffentlichen Straßenland ohne amtl. Kennzeichen:
"Gelbpunkt"
Ein Verstoß gegen § 14 Absatz 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) liegt vor, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßenland steht: ohne amtliche Kennzeichen
mit abgelaufenen Kurzkennzeichen
mit entstempelten Kennzeichen zum Beispiel wegen fehlender Haftpflichtversicherung
Kfz-Steuerschulden
Abgelaufener Haupt- und/oder Abgasuntersuchung
Nicht nachgewiesener Mängelbeseitigung
Fehlender Umschreibung nach Erwerb des Fahrzeugs
Diese Fahrzeuge werden durch die Polizei, die bezirklichen Ordnungsämter beziehungsweise das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben mit dem so genannten "Gelbpunkt" gekennzeichnet und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt.
Mit dem am Fahrzeug angebrachten "Gelbpunkt" wird der Fahrzeugverantwortliche aufgefordert, dass Fahrzeug unverzüglich vom öffentlichen Straßenland zu entfernen. Anderenfalls wird das Fahrzeug durch die Behörde für ihn kostenpflichtig beseitigt und abgestellt. Wird das Fahrzeug von dem Eigentümer nicht abgeholt, erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung (§ 14 Absatz 4 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) ).
"Rotpunkt"
Abfallfahrzeuge sind mit folgenden charakteristischen Merkmalen gekennzeichnet:
erhebliche Beschädigungen (zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall) lange Standzeit und der Entfall der bestimmungsgemäßen Nutzung. Diese Fahrzeuge werden durch das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben mit dem so genannten "Rotpunkt" gekennzeichnet. Der "Rotpunkt" ist die am Fahrzeug angebrachte Aufforderung an den Fahrzeugverantwortlichen, dieses innerhalb eines Monats von der öffentlichen Fläche zu entfernen. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht nach, wird das Fahrzeug von der Behörde für ihn kostenpflichtig beseitigt und verschrottet (§ 20 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ). "Vollwrack"
Ein Fahrzeug im Zustand eines Wracks, das nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden kann und durch seinen Zustand eine Gefährdung für das Wohl der Allgemeinheit insbesondere für die Umwelt darstellt, wird als Abfall bezeichnet. Hier ist der Verantwortliche verpflichtet, den Abfall zu beseitigen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, wird das Fahrzeug von der Behörde für ihn kostenpflichtig verschrottet (§ 3 Absatz 4 KrWG ). Rechtliche Folgen
Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland ist mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bedroht. Das Abstellen von Abfallfahrzeugen wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet, sofern kein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Strafgesetzbuch (StGB) ) eingeleitet wurde.
Der Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz ist eine Straftat (nicht wie angenommen "nur" eine OWig), wird aber von den Ordnungsämter nicht geahndet. Dazu müsste eine Strafanzeige gestellt werden (Antragsdelikt). In wie fern da der Gebrauch vom FZ wichtig ist, weiß ich nicht. Tatsache: Selbst wenn ein FZ im öffentlichen Verkehrsraum nur steht muss es Pflichtversichert sein, denn - es könnte aus irgend einem Grund z.B. eine Scheibe zu Bruch gehen + daran könnte sich z.B. ein Kind verletzen.
Wenn man ein intaktes, scheinbar fahrbereites FZ im öffentlichen Straßenland ohne gültiges Kennzeichen abstellt ist das Sondernutzung (wird in Berlin bei den Mopeds mit abgelaufenen Versicherungskennzeichen so geahndet). Wer Unfallfahrzeuge oder Reste eines FZ im öffentlichen Straßenland stehen läßt verstößt gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), sofern kein unerlaubter Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt.
Bei einer Verurteilung gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Straftat) fällt in der Regel alles andere (Gelbpunkt/Rotpunkt) hinten runter (Tateinheit, nur das höchste wird geahndet).
Ich arbeite im Außendienst in einem Berliner Ordnungsamt. War nochmal ne gute Übung rechtlich mein Wissen aufzufrischen... ;-))
Abstellung eines nicht mehr zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach dem Wegerecht dar. Sollte es sich dabei um ein Schrottfahrzeug handeln, kommt möglicherweise in Tateinheit auch ein Verstoß gegen das Abfall- bzw. Umweltschutzrecht hinzu.
nein, augenscheinlich kein Schrottfahrzeug. Es geht darum ob es sich um eine Straftat gem. Pflicht.Vers.G handelt
Es geht nur darum ob ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt
du kannst dir 100 Autos in DEINE Garage stellen und musst nicht eines davon anmelden, null Problem. nur auf öffentlcihen Straßen, Wegen und Plätzen hat es nichts verloren. warum gibt es das rote Überführungskennzeichen?
das ist klar, so lange es kein övr ist kann ich fast alles tun und lassen was ich will mit meinem Auto. Aber ist es im övr ein Verstoß gegen das Pflicht.Vers.G?
Auch der "ruhende Verkehr" im öffentlichen Raum bedarf des Versicherungsschutzes. Sobald das Ordnungsamt Kenntnis von einem abgemeldeten Fahrzeuf im öffentlichen Bereich hat, wird der Wagen nach einer Fristsetzung kostenpflichtig abgeschleppt und untergestellt. Das geht dann ganz schnell richtig ins Geld.
ja aber das dauert in der Regel länger als 1 Jahr
hmmm das ist so ne sache,wenn es dumm läuft werden die ihn entsorgen wenn du pech hast und dir natürlich die kosten zu kommen lassen,wenn du dich nicht meldest bei denne...die interessiert es nicht ob das ein schrottfahrzeug ist oder nicht wenn nicht versichert und dann noch auf nen offentlichen platz abgestellt,ich würde mich drum kümmern sonst ist er weg ich hatte mal so nen ähnnlichen fall...und es kommt drauf an kann auch passieren das da noch eine anzeige kommt das ist fast genau so als würdest du ohne versicherungsschutz auto fahren bzw ohne zulassung das ist schon eine straftat..naja viel glück
Danke :-) aber nein, mir ist das nicht passiert, mein Auto ist ordentlich angemeldet :-) Es geht nur darum ob das eine Straftat nachm Pflichtversicherungsgesetz darstellt oder nicht
Das Fahrzeug besitzt somit kein Versicherungsschutz,
Das ist zu vermuten, muss aber nicht so sein.
Fakt ist nur das ein nicht zugelassenes Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden dürfen da dies eine unerlaubte Sondernutzung darstellt.
Eine Versicherung für das Fahrzeug kann aber durchaus bestehen, es könnte sogar zugelassen sein - nur das eben die Kennzeichen fehlen...
nein, das Fahrzeug besitzt definitiv keine Zulassung, ist nicht angemeldet. Dass das nicht erlaubt ist, ist auch klar :-) Mir gehts wie gesagt nur um den Straftatbestand des §6 Pflicht.Vers.G Danke :-)
Einen Verstoß gegen §6 PflVG sehe ich hier nicht, denn das Fahrzeug wird ja nicht gebraucht.
Hier ist einzig und allein die unerlaubte Sondernutzung wegen fehlender Zulassung zu ahnden.
Es gibt allerdings viele Meinungen die sagen dass der Begriff gebrauchen nicht Beschränkt ist auf das Fahren oder Führen eines PKW...sondern das alleinige in den ÖVR bringen kann als gebrauchen angesehen werden
Wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum steht muss es auch versichert sein, auch ein geparktes Fahrzeug kann zu einer Unfallursache werden, z,B wenn es ins Rollen kommt.
je endlich mal die Antwort die ich mir gewünscht habe :-) Seh ich nämlich auch so. Gab große diskusion auf Arbeit, viele meiner Kollegen sehen das nicht so bzgl. des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz....und wir sind alle mehr oder weniger vom Fach. Wenn du mir jetzt noch sagen kannst woher du deine Meinung nimmst wär es ein Traum :-) Denn der §6 PflichtVersG spricht vom Gebrauch...dazu gibt es auch von Rechtsgelehrten unterschiedliche Auffassungen...Einerseits heißt es Gebrauch bedeutet das Führen des Fahrzeuges ohne Versicherungsschutz, andere widerrum sagen dass das nicht beschränkt aufs Führen ist