Belästigung durch Mitarbeiter auf Betriebsfeier. Folgen?
Vorab gesagt, Gott sei Dank geht es weder bei dem Opfer noch dem Täter um mich.
Folgendes war dieses Wochenende passiert:
Von unserem Unternehmen gab es eine Betriebsfeier. Auf dieser Betriebsfeier war einer der Kollegen derart betrunken gewesen, dass er einer Mitarbeiterin auf die Toilette gefolgt ist und von dieser Bilder gemacht hat (wie genau er das geschafft hat liegt mir leider nicht vor).
Die Betroffene hat daraufhin die Polizei alarmiert, welche dann vor Ort eingetroffen ist, woraufhin der Beschuldigte Kollege geflohen ist.
Der Kollege wurde logischerweise nachdem sich der Sachverhalt als Wahr erwiesen hat direkt beginn der Woche gefeuert.
Was sind nun die Strafrechtlichen Konsequenzen für Ihn bzw. welche Straftatbestände sind erfüllt? Wird der Einfluss von Alkohol in solch einem Fall eine Minderung der Schuldfähigkeit darstellen? (würde ich absurd finden)
Ich danke Vorab und wünsche einen schönen Abend.
Lg
5 Antworten
Voyeurismus und dann dass er Bilder gemacht hat ist noch erschwerend, das ist strafrechtliches Eindringen in Privatsphäre. Alkohol rettet ihn da nicht. Die Kündigung war gerechtfertigt.
hab hier noch eine Beschreibung dazu gefunden
https://www.lawbster.de/heimliche-aufnahmen/
Je nachdem wie er sich verhalten hat oder verbal geäußert hat, kann noch sexuelle Belästigung hinzukommen. Die Polizei kann sein Handy beschlagnahmen, das ist dann für mind. 6 Monate + x erstmal weg
:) Hab eine Grammostola rosea, eine Brachypelma vagans und eine Grammostola pulchripes
Klar Alkohol hilft da. Er war nicht Herr seiner Sinne, das wird angerechnet. Deswegen ist fahren unter Alkoholeinfluss auch kein Morddelikt wenn er jemanden tötet.
bei Rasern ist es inzwischen Mord.
aber strafrechtlich kommt da nicht sooo viel auf ihn zu. Voyeurrismis ist leider nicht unter eine so hohe Strafe gestellt
Nun,
Die Mitarbeiter muss eine Anzeige erstatten, da: § 201a – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - Ein sogenannter Antragsdelikt laut dem StGB darstellt. Ohne Antrag, keine Verfolgung dieser Straftat. Nun, das der Mitarbeiter betrunken war, ist völlig irrelevant. Falls dieser Nachweisen kann, dass dieser nicht mehr zurechnungsfähig war, gilt hier § 323a StGB - Vollrausch.
Danke für die Antwort. So wie ich mitbekommen habe, wurde die Anzeige direkt vor Ort aufgenommen. Ich nehme an, dass durch die Flucht des Kollegen ein Nachweis unmöglich sein wird, da die Polizei seinen Promillewert nicht hat prüfen können?
Richtig, es gab kein Arzt, welcher Attestieren kann, dass er zu dem Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war.
Es gibt zwar kein Attest, aber die anwesenden Kollegen und sein ganzes, untypisches Verhalten lassen ja auch die entsprechenden Rückschlüsse zu.
Den Gerichten geht es, anderes als im Straßenverkehr, auch gar nicht so sehr um den Promillewert, sondern um den ärztlichen Bericht, der die Beeinträchtigung des Probanden wieder gibt.
Das ist genau das, was ich sagte.
Naja: du bestätigst Sebschu, dass es einen Arzt zur Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit braucht. Ich ergänze, dass die Zeugenaussagen, und sicherlich auch die Einlassung des Täters, ebenfalls beweisen können, dass Alkohol einen großen Einfluß auf die Ereignisse hatte.
Hallo,
Das kann sein, aber es kann keine unzurechnungsfähig so bestätigen. Evtl. wenn dieser sich übergeben hätte, starke Probleme mit dem sprechen, etc. Aber selbst wenn dem so sei, § 323a StGB.
Es gibt ja auch die verminderte Schuldfähigkeit. Von einer Rauschtat müssen wir hier wohl nicht ausgehen, da er ja noch in der Lage war, z.B. sein Handy zu bedienen oder lageangepaßt abzuhauen.
Das ist korrekt, jedoch kennt keiner von uns, denke ich, die Einzelheiten.
Paragraph 201 wurde hier ja schon mehrfach genannt.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
Die Kündigung ist gerechtfertigt.
Wie die strafrechtliche Sache ausgeht, ist immer ganz schwer zu sagen.
Das hängt von vielen Faktoren ab.
Zum einen ob es sich bei den Mann um einen Ersttäter oder Wiederholungstäter handelt.
Ob die Fotos weitergeleitet wurden.
Ob er schon anderweitig negativ aufgefallen ist (betrunkene Schlägereien o.ä.).
Ob er sich zumindest vor Gericht einsichtig gibt.
Auch der Richter selbst ist ein Faktor. Ein Richter, der das als Spaß ansieht wird milder urteilen als einer, dessen Tochter schon das selbst erlebt (die Beispiele sind extrem gewählt).
Auch der Alkohol wird eine Rolle spielen, in der Regel strafmildernd.
So ist es auch in unserer Gesellschaft. Hat derjenige, der übergriffig wird, zu viel getrunken, wird das entschuldigend ausgelegt. Trinkt das Opfer zu viel, wird das zum negativen ausgelegt.
Ob der Alkohol jedoch als mildernd angesehen wird, wenn der gute Mann gefühlt jeden Monat wegen Taten im Suff vor Gericht zu verantworten hat, wird das natürlich anders gesehen.
Fazit: wie die Sache ausgeht, lässt sich schwer sagen.
Er wird ein Strafverfdahren wegen § 201a StGB an den Hals bekommen.
Schuldunfähigkeit bzw. eingeschränkte Schuldfähigkeit durch Alkoholeinfluß muß allerdings abgewogen werden. Ich habe mir dazu einen Kommentar angesehen, der auch die relevanten "Promille"-Grenzen benennt:
https://www.juraforum.de/lexikon/schuldunfaehigkeit-ss-20-21-stgb
Unter Garantie gilt der Alkohol als strafmindernd. Ferner ist der Schaden begrenzt, da er die Fotos nicht weitergeschickt haben wird. Durch den zu erwartenden Verlust des Arbeitsplatzes ist er ausreichend bestraft. Meine Vermutung: Einstellung des Verfahrens nach Zahlung einer Buße.
Vielen Dank für deine Antwort und den Link. Stimmt, da wäre noch die Frage der Verhaltensweise bzw. ob die Bilder vielleicht sogar auf Zwang / Drohung gemacht wurden. Denke, dass ich weitere Infos über den Vorfall erst Laufe der Woche erfahren werde.
Offtopic: Habe auf deinem Profil gesehen, dass Spinnen zu deinem Hobby zählen. Habe selbst zwei 1x c. cyaneopubescens und 1x b. klaasi :)