Ladendetektiv wegen falscher Verdächtigung anzeigen?

6 Antworten

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Wegen falscher Verdächtigung kann sich eine Person gem. § 164 StGB nur strafbar machen, wenn sie eine andere Person gegenüber der Polizei (in diesem Fall) einer rechtswidrigen Straftat verdächtigt. Es reicht also noch nicht aus, wenn der Ladendetektiv eine Person im Laden verdächtigt, wenn die Polizei noch nicht da ist.

Kommt die Polizei dann und der Ladendetektiv wiederholt seinen Verdacht, dann liegt eine Verdächtigung zwar objektiv vor. Jedoch stellt der Detektiv sich im Regelfall zumindest vor, dass die Person etwas gestohlen hat. Damit fehlt ihm dann der Vorsatz. Der Detektiv macht sich damit nicht strafbar wegen falscher Verdächtigung.

In solchen Fällen kann man grundsätzlich noch über Beleidigungsdelikte nachdenken, insbesondere üble Nachrede nach § 186 StGB. Hier gilt aber das gleiche wie oben.

Dann soll die Person froh sein, dass er seine Arbeit macht. Immerhin kann der Laden so weiter existieren. Und die Tasche zeigen ist ja keine Pflicht, aber dann kommt die Polizei ins Spiel.
Alles legal und freiwillig, also nicht zum Anzeigen.

Nein,denn du hast ihm ja Einblick in derTasche gewährt,anders wäre es wenn du das nicht willst,er die Polizei dann Ruft,dann wirkt deine Vorstellung

Tom0601 
Beitragsersteller
 27.06.2016, 20:39

Meine Frage hat sich beantwortet, danke. Schönen Abend noch

Tom0601 
Beitragsersteller
 27.06.2016, 20:26

Also wenn man ihm die Tasche nicht freiwillig zeigt, dann könnte man eine Anzeige machen ?

(😅Das klingt bisschen so, als Stände ich dieser Situation. )

Bitterkraut  27.06.2016, 21:06
@Tom0601

Dann könnte man auch keine Anzeige wegen falscher Verdächtung machen.

Nur die Polizei darf in deine Tasche sehen es sei denn du machst es freiwillig weil du nichts zu verbergen hast. Nein du kasnnst ihn nicht anzeigen weil es seine Aufgabe ist bei begründetem Verdacht tätig zu werden.

Nein, das könntest du nicht. Der hat seinen Job gemacht und zwar ganz legal.

Lies, was der Paragraf besagt: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html