Bekomme ich noch Kindergeld wenn ich einen Teilzeit-Job mit 23-Std. Woche mache?
bin 20 jahre alt, habe vor 2 jahren mein abi gemacht und danach studiert. das studium habe ich jedoch im märz abgebrochen und gehe nun bis zum oktober arbeiten. ich würde einen teilzeit-job mit 23 std die woche machen. kriege ich dann trotzdem noch kindergeld, wenn mein gehalt bei ca. 950€ netto liegt?
4 Antworten
...ich würde einen teilzeit-job mit 23 std die woche machen.
Die 20 Wochenstundengrenze gilt nur bei Zweitausbildung bzw. Zweitstudium! Der Kindergeldanspruch hängt auch nicht von der Verdiensthöhe ab, da bereits in 2012 die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch ganz abgeschafft wurden ;-))
Du hast ja keine Abschlußprüfung bei Abbruch des Studiums und somit handelt es sich immer noch um deine Erstausbildung bzw. um das Erststudium von dir ;-)
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
− des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab 1.1.2015) oder
− eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 18) liegt.
2Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 25.1.2007 – BStBl 2008 II S. 664). 3Die Übergangszeit beginnt am Ende des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH vom 16.4.2015 – BStBl 2016 II S. 25). 4Die Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
Analog gilt dies auch für Studenten...
Nachzulesen in der "Dienstanweisung Kindergeld 2017" unter dem Punkt:
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
Einfach mal googeln nach da-kg 2017 für die Dienstanweisung Kindergeld 2017 ;-)
Wenn du z.B. für den Oktober zum nächst möglichen Zeitpunkt eine Ausbildung beginnst, also schon einen festen Vertrag hast und noch keine abgeschlossene Berufsausbildung / Studium hast, dann stünde deinen Eltern / dir Kindergeld zu !
Das Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr, denn da wurde die Einkommensgrenze abgeschafft.
Du beginnst dann im Oktober eine Ausbildung?
Dann melde dich bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend. Gleichzeitig stellst du einen Antrag (bzw. deine Eltern stellen den Antrag) auf Kindergeld. Die Zahlung lebt dann wieder auf. Ab März solltest du dann wieder Kindergeld erhalten...
Kindergeldanspruch haben deine ELTERN, wenn du in einer Ausbildung bist,.
Ausnahme: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die längstens 4 Monate unterbrochen sein dürfen, ist das Kindergeld möglich.
Bei Antritt des Studiums lebt der Anspruch wieder auf.