Einhandmesser in abgeschlossenem "Holster" führbar?
Also mal angenommen ich nähe mir aus Leder einen "Holster" für eines meiner Einhandmesser, dürfte ich dieses Messer dann am Gürtel tragen insofern der Holster abgeschlossen ist?
5 Antworten
Wenn das Holster tatsächlich ABgeschlossen ist, also mit einem Schloss gesichert, ist das legal.
Nein, brauche ich auch nicht. Da reicht ein Blick ins WaffG. Dies sagt ausdrücklich, dass der Transport in einem VERschlossenen Behältnis KEIN Führen ist.
Weiss ich, gab halt wieder sprüchliche Antworten
Was ist an "verschlossenes Behältnis" widersprüchlich? "Verschlossen" bedeutet, dass es nur mittels eines Schlüssels bzw. Werkzeug zu öffnen ist. Wenn das Behältnis mit bloßer Hand zu öffnen ist, dann gilt das als zugriffsbereit, also als "Führen". Und ist damit bei feststellbaren Einhandmessern verboten, sofern kein anerkannter Zweck vorliegt.
nein es gab andere zu deiner wieder sprüchliche Antworten
Es kommt darauf an, ob deinem Gedanken, das Messer nicht führen zu wollen, was verboten wäre, sondern es zu transportieren, gefolgt werden kann. Der Charakter eines Transports von A nach B ist kaum gegeben, wenn das Messer so permanent getragen wird.
Aus dem gleichen Grund ist es verboten (was schon mal versucht wurde, hierfür eine gesetzliche Genehmigung zu erhalten), eine Schusswaffe in einem abschließbaren Holster zu tragen.
Ich meine da irrst du. Der Transport nach 42a ist nicht an einen Zweck gebunden, bei Schusswaffen jedoch ist der Transport nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt.
Du wirst recht haben. Ich dachte, das gilt allgemein.
Leider kennsz du dich nicht aus - du kannst zum Beispiel solange du willst, also dauerhaft einem abgeschlossenen Handschuhfach dabeihaben oder einen abgeschlossenen Rucksack..
Verboten ist das führen eines feststellbaren Einhandmessers.
Da das Waffengesetz aber zwischen 'führen' und 'transportieren' unterscheidet, ist der Transport eines feststellbaren Einhandmessers in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.
§ 42a Absatz 2 Nr. 2 Waffengesetz:
Absatz 1 gilt nicht ... für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
"Ein Behältnis ist ein umschlossener Raum, der nicht betreten werden kann."
Also warum nicht, hab mir gerade djese Tage die passenden Zubehörteile bestellt, damit ich wo nötig mein EDC abschliessen und damit "transportieren" kann.
Dann eben nicht mehr Gürtelclip, sondern eben Etui
Da wird dir ein Gericht im Zweifel den Transportcharakter verneinen, da die Absicht ja eher zu sein scheint ein Führen des Messers zu verbergen.
Wie "verbergen" ?
Wie soll denn der Tatvorwurf bei Gericht sein?
"Werkzeug geführt" oder "Waffe geführt" ?
Da ja nicht geführt kaum möglich - und Vorwurf " Messer/Werkzeug transportiert" gibts nicht im WaffG!
Einhandmesser darf man im Allgemeinen nicht führen. Transportieren darf man sie aber.
Hier wäre im Zweifel (falls ein Gericht das entscheiden müsste) die Frage, ob das noch ein Transport ist oder nicht eigentlich ein Führen ("getarnt" als Transport).
Hier gibts keine Zweifel!
Der Satz im WaffG lautet:
Absatz 1 gilt nicht..
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis..
Und in der Anlage zum WaffG nochmal:
13. .. zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;
Verschlossen ist die eine Sache, es muss sich aber auch zusätzlich um einen Transport handeln. Und zumindest bei Schusswaffen wird das meines Wissens nach sehr strikt ausgelegt, einfach mit der weggeschlossenen Schusswaffe durch die Gegend fahren stellt beispielsweise keinen Transport dar, weil das klare Ziel fehlt.
Nein, bei Schusswaffen bedarf es einen " dem Bedürfnis umfassenden Zweck" wie es der Gesetzgeber nennt, damit man damit "herumlaufen/-fahren" darf.
Also irgendwas, was mit deiner Tätigkeit als Schütze zu tun hat, sei es Übung, Waffenhändler, Reparatur, gemeinsame Trockenübungen, ect..
Bei Messern gibt es kein " Bedürfnis"..
Lernt man bei der Sachkunde!
Bedürfnis und Transport stehen aber ja auch erstmal in keinem Zusammenhang.
Aber es mag sein, dass der Transport recht freiheitlich ausgelegt wird. Die letzten Urteile die ich dazu kenne sind auch schon etwas her. Dass bei einer Schusswaffe der Transport zusätzlich vom Bedürfnis gedeckt sein muss, ist mir klar.
Du hast also nichts gefunden, dass man ein Bedürfnis braucht um ein Werkzeug oder eine Waffe, die keine Schusswaffe ist transportieren darf?
Dann passt das ja, sonst dürfte man sowas ja auch nicht im verschlossenen Handschuhfach liegen haben..
Hast du dazu irgendeine bestätigung? also von Polizeilicher seite usw.?