Bekomme ich Arbeitslosengeld wenn ich ein Vertragsverlängerung ablehne?
Mein Vertrag ist auf zwei Jahre befristet. Mein Arbeitsgebe hat mir ein Verlängerung angeboten. Bekomme ich Arbeitslosengeld wenn ich der Verlängerung ablehne? Braucht vielleicht die Arbeitsamt ein Schein oder sowas dass mein Arbeitsgeber mich nicht mehr haben will?
8 Antworten
Du kriegst eine Sperre, meines Wissens von drei Monaten.
Das ist falsch - siehe meine eigene Antwort!
Es könnte max.eine Sperrzeit von 3 Wochen geben, weil du den Arbeitsvertrag nicht gekündigt hast, sondern dieser durch Befristung eh ausgelaufen wäre, du hast dann nur ein weiteres Arbeitsangebot abgelehnt.
Sollte also dein Arbeitgeber in der auszufüllenden Arbeitsbescheinigung angeben das er dir eine Weiterbeschäftigung angeboten hat, du diese aber abgelehnt hast, dann kann es max.eine 3 wöchige Sperre nach § 159 SGB - lll wegen z.B. dem ablehnen einer zumutbaren Beschäftigung geben, gegen die du dann natürlich fristgerecht und schriftlich einen Widerspruch einlegen könntest und ggf.weitere Rechtsmittel ( Klage vor dem Sozialgericht ) einlegen könntest.
Aber bevor es überhaupt zu einer evtl.Sperrzeit kommen würde, erhält man die Möglichkeit sich schriftlich zu einer beabsichtigten Sperre zu äußern, da kannst du dann deinen / deine Gründe angeben.
Braucht vielleicht die Arbeitsamt ein Schein oder sowas dass mein Arbeitsgeber mich nicht mehr haben will?
.
Wieso sollte ein Arbeitgeber etwas bestätigen was, nach Deinen Angaben, nicht stimmt ?
Und ja, es gäbe eine Sperre denn Du hättest durch die Ablehnung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
"Rechnen" kann/muss man mit Vielem.
Nach den zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen wäre im fraglichen Fall die Verhängung einer Sperrfriist aber rechtswidrig!
Bekomme ich Arbeitslosengeld wenn ich der Verlängerung ablehne?
Ja - zumindest dann, wenn die Agentur für Arbeit "nach Recht und Gesetz" entscheidet!
Das Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III § 159 "Ruhen bei Sperrzeit" Abs. 1 Nr 1 sieht eine Sperrzeit (von 12 Wochen nach Abs. 3) nur bei "versicherungswidrigem Verhalten" vor, dass nur dann vorliegt, wenn
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
Die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung durch Verlängerung einer Befristung ist aber weder ein Auflösen des Beschäftigungsverhältnisses noch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten!
Die Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit - was ja durchaus geschehen kann - wäre rechtswidrig.
Sie auch eine Antwort aus der Seite https://www.frag-einen-anwalt.de/Sperre-Arbeitslosengeld,-Ablehnung-befristeter-Vertrag--f197769.html :
Nicht um eine Lösung iSd § 144 SGB III [Anmerk.: aktuell ist es § 159!]handelt es sich beim Auslaufenlassen eines befristeten Arbeitsvertrages, AUCH WENN DER ARBEITNEHMER VON DER MÖGLICHKEIT EINER VERLÄNGERUNG KEINEN GEBRAUCH MACHT; denn ein rein passives Verhalten des Arbeitnehmers vermag eine Sperrzeit nicht auszulösen [vgl. Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 9. Auflage 2009, § 144 SGB III, Rn 7]
Deine Information ist leider schon ein wenig veraltet, der Staat hat das bereits so gut wie dichtgemacht. Bei dem oben genannten Fall würde man inzwischen trotzdem eine Sperre erhalten. (Man hat selbstverschuldet seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt/Ein Arbeitsverhältnis durch ablehnung einer Vertragsverlängerung absichtlich verhindert).
Es gibt also 3 Möglichkeiten:
- Man bekommt keine Sperrzeit, weil das Amt ein Auge zudrückt.
- Man bekommt eine Sperre, die man mühsam mit Widerpsuch und Klage anfechten muss, oft auch durch mehrere Instanzen.
- Man bekommt eine Sperre, aber der Widerspruch wurde abgelehnt und die Gerichte haben gegen dich entschieden.
Welcher Fall eintreten würde, hängt vom Einzelfall ab.
Deine Information ist leider schon ein wenig veraltet, der Staat hat das bereits so gut wie dichtgemacht.
Ach ja? Kannst Du das belegen?
Die von mir zitierte gesetzliche Bestimmung ist jedenfalls aktuell, da hat sich nichts geändert.
Die Aussage des Anwalts ist tatsächlich schon einige Jahre alt (vor der Umstrukturierung von SGB III), bezieht sich aber auf die immer noch gleiche gesetzliche Bestimmung.
_Ja aber es ist auch möglich dass du erstmal 3 monate lang kein geld bekommen wirst.
Aber es kann ja auch wichtiege gründe geben warum du das ablehnt und je nach grund kann damit auch eine spere vermieden werden.
Aber erlich gesagt arbeite lieber da weiter den dan hast du mehr als nur 63% von deinem lohn zum leben.ASußerdem kanst du dir auch noch dan wo anders bewerben und dan Kündiegen wen du was neues hast ohne arbeitslos zu werden.
dass du erstmal 3 monate lang kein geld bekommen wirst.
Das ist falsch - siehe meine eigene Antwort!
Aber "möglich" ist natürlich viel.
Das ist falsch - siehe meine eigene Antwort!