Beispiele zu § 229 BGB?
§ 229 BGB
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
3 Antworten
Wenn du jmd. an einem Verbrechen hinderst dadurch, dass du etwas (z.B. eine Waffe, ein Fahrzeug o.ä.) zerstörst, unbrauchbar machst oder wegnimmst.
Du nimmst z.B. jemanden Medikamente und Messer gegen dessen Willen weg, wenn du Grund zur Vermutung hast, das er sich damit umbringen möchte.
Du behinderst die Flucht von einem Straftäter durch zerschneiden der Autoreifen.
Du zerstörst beim Eindringen in eine Wohnung eine Tür um jemanden zu retten.
Jeweils ggb. den Fall, dass Hilfe durch Polizei oder andere Behörde nicht rechtzeitig zu erwarten ist.
Du stellst einen Dieb und hinderst ihn an der Flucht durch einsperren, festhalten, festbinden o.ä. bis die Polizei eintrifft. Natürlich nur in dem Rahmen wie Fluchtgefahr besteht. Fesseln und Knebeln ist nicht angemessen wenn es ein Kind ist und du es einfacher von der Flucht hindern kannst. Knebeln sowieso nicht.
Das bedeutet einfach das man einen Übeltäter solange festhalten darf, bis die Polizei kommt.